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BGH Beschluss vom 15.03.2007 – 1 StR 27/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 27/07
BESCHLUSS
vom
15. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2007 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts He-
chingen vom 9. Oktober 2006 im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
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Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Diebstahls zu einer Frei-
heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Hinsichtlich der unter anderem auf eine Rüge des § 261 StPO gestützten Re-
vision hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO durch den Beschwerdeführer dringt
durch, da das Gericht Feststellungen im Urteil getroffen hat, die nicht aus dem
Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft worden sind. Dies führt zur Aufhe-
bung des Strafausspruchs.
Der Vorsitzende hat in der Hauptverhandlung am 5. Oktober 2006 laut Proto-
koll festgestellt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist (Bl. 1184 Bd. VI
d.A.). In der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2006 hat der Vorsitzende dar-
über hinaus festgestellt, dass der Angeklagte ausweislich der Bundeszentral-
registerauskunft nicht vorbestraft ist (Bl. 1187 Bd. VI d.A.). Das Protokoll ist
nicht fehlerhaft.
Der Vorsitzende und der Berichterstatter haben in ihren dienstlichen Erklärun-
gen vom 12.12.2006 die Richtigkeit dieser Feststellungen dadurch - indirekt -
bestätigt, dass das Vorbringen von Rechtsanwalt B. in seiner Revisions-
begründung unter Buchst. e) und f) als zutreffend angesehen wird (Bl. 1481
bzw. Bl. 1478 Bd. VII d.A.). Das Vorbringen von Rechtsanwalt B. enthält
unter Buchst. e) die Angabe, dass der Vorsitzende festgestellt hat, der Ange-
klagte H. sei ausweislich der Bundeszentralregisterauskunft nicht vorbe-
straft (Bl. 1381 Bd. VII d.A.). Die Staatanwaltschaft hat in ihrer Gegenerklä-
rung vom 20.12.2006 diesen Feststellungen des Beschwerdeführers nicht wi-
dersprochen (Bl. 1485 Bd. VII d.A.).
Demgegenüber stellt das Urteil fest, dass der Angeklagte durch Urteil des
Amtsgerichts Wiesbaden vom 19.04.2000 (Az.: ), rechts-
kräftig seit dem 27.04.2000, wegen Diebstahls und besonders schweren Dieb-
stahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur
Bewährung auf drei Jahre ausgesetzt worden ist, verurteilt wurde. Dahinge-
hende Angaben enthält das Protokoll der Hauptverhandlung indessen nicht.
Die Strafzumessungserwägungen des Urteils beruhen auf diesem Verfahrens-
fehler, da die Strafkammer darin den Umstand der einschlägigen Vorstrafe ei-
nerseits maßgeblich strafschärfend berücksichtigt, andererseits bei der Frage
der Strafaussetzung gemäß § 56 StGB an vorderster Stelle zu Rate gezogen
hat (UA, S. 31 bzw. S. 32)."
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Dem schließt sich der Senat an.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf