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BGH Beschluss vom 15.03.2007 – 1 StR 94/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 14. November 2006 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist zulässig. Sie ist
aber nicht begründet. Es musste sich der Strafkammer nicht aufdrän-
gen, den Versuch zu unternehmen, den Zeugen G. in der Haupt-
verhandlung ergänzend persönlich zu vernehmen.
Einige Tage nach der Tat hatte der Angeklagte bei einem Bekannten,
dem Zeugen G. , Zuflucht gesucht und diesen über das
Vorgefallene informiert. Der zunächst zur Hauptverhandlung geladene
Zeuge war jedoch laut eines Attestes der Universitätsklinik in Köln
vom 29. Oktober 2006 nach einer Operation wegen bösartiger Ge-
schwüre an der Zunge und im Gehörgang seinerzeit nicht verneh-
mungsfähig. Am 11. November 2006 wurde seine Aussage bei der Po-
lizei im allseitigen Einverständnis (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO) verlesen.
Anhaltspunkte dafür, dass die damaligen Angaben des Zeugen G.
über die Schilderung des Tatgeschehens durch den Angeklagten ihm
gegenüber in wesentlichen Punkten unvollständig waren, insbesonde-
re dafür, dass der Angeklagte dem Zeugen Einzelheiten über den die
Tat auslösenden Streit mitteilte, waren und sind nicht ersichtlich und
werden auch von der Revision nicht vorgetragen.
2. Die Tötung und der damit verbundene elementare Gewaltausbruch
waren der Persönlichkeit des 65-jährigen Angeklagten nach seinem
von der Strafkammer festgestellten Lebenslauf fremd. Tatanlass und
Reaktion stehen außer jedem Verhältnis. Dem Vorfall waren in der
Wohngemeinschaft ansteigende Spannungen bei rein verbalen Ausei-
nandersetzungen zwischen dem Angeklagten und dem Opfer
F. infolge von Streitigkeiten über Zimmernutzung und Sauberkeit
in der Küche vorausgegangen. Der Angeklagte stach mit dem Kü-
chenmesser, das er zum Fleisch- und Gemüseschneiden gerade in
der Hand hielt, ohne vorherige Sicherungstendenzen völlig unvermit-
telt mit eruptionsartig hervorbrechender Wucht insgesamt zwölfmal so
kräftig zu, dass das Messer zerbrach. Der - hinsichtlich des Tötungs-
vorwurfs geständige - Angeklagte behauptet, sich an das Zustechen
nicht erinnern zu können. Erst als er das Blut am Opfer gesehen habe,
habe er registriert, was passiert ist. Dann floh er - nach seiner Einlas-
sung - panikartig.
Dass sich damit die Frage des Handelns in einer affektbedingten tief-
greifenden Bewusstseinsstörung stellte, hat die Strafkammer gesehen,
noch hinreichend erörtert (UA S. 40) und damit das Vorliegen einer
tiefgreifenden Bewusstseinsstörung letztlich rechtsfehlerfrei verneint,
zumal es der Angeklagte abgelehnt hatte, sich einer vorbereitenden
Exploration
durch
den
psychiatrischen
Sachverständigen
außerhalb der Hauptverhandlung zu stellen, so dass der Strafkammer
der Zugang zu weitergehenden tat- und persönlichkeitsrelevanten Er-
kenntnissen verschlossen blieb.
Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Graf