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BGH Beschluss vom 15.03.2007 – 3 StR 31/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 31/07

BESCHLUSS

vom

15. März 2007

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2007 gemäß

§ 414 Abs. 1, § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird im Hinblick auf die vom Landgericht Ol-

denburg mit Urteil vom 8. Februar 2001 (5 KLs 19/00) bereits

angeordnete Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-

chiatrischen Krankenhaus eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des

Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.

Hat der Täter die Anlasstat im Zustand erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit

im Sinne des § 21 StGB begangen, so kommt seine Unterbringung nach § 63

StGB nur in Betracht, wenn ihm aufgrund dieses Zustands die Unrechtseinsicht

tatsächlich gefehlt hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 63 Rdn. 11 m.

zahlr. w. N.). Im Übrigen bemerkt der Senat, dass Staatsanwaltschaft und

Landgericht bei Einleitung und Durchführung des erneuten Sicherungsverfah-

rens den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2005 (BGHSt 50, 199) missver-

standen haben dürften. Nach den dort aufgestellten Grundsätzen rechtfertigen

Taten, die der bereits in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte

Beschuldigte im Vollzug dieser Maßregel begangen hat, nur in Ausnahmefällen

die erneute Maßregelanordnung nach § 63 StGB (s. BGH NStZ-RR 2007, 8).

Diese liegt insbesondere fern, wenn es sich bei den neuen Taten um Bedro-

hungen und Beleidigungen handelt, die der Beschuldigte aufgrund seines Zu-

stands aus dem psychiatrischen Krankenhaus heraus brieflich gegen Personen

richtet, die an der Anordnung und dem Vollzug der Maßregel beteiligt

waren oder sind. Dass hier eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein könnte,

lässt sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Es

wird zu prüfen sein, ob nicht durch vollzugsrechtliche Maßnahmen die Absen-

dung derartiger Schreiben unterbunden werden kann.

Tolksdorf Winkler von Lienen

Becker Hubert