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BGH Beschluss vom 15.03.2007 – 3 StR 454/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. März 2007
Nachschlagewerk: ja ja BGHSt: ja Veröffentlichung:
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StGB § 265 Abs. 1, § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1
1. Der mit der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleich- zeitig verwirklichte Versicherungsmissbrauch gegenüber der Gebäudeversi- cherung ist keine andere Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die der Täter durch die Brandlegung zu ermöglichen beabsichtigt.
2. Dieser Qualifikationstatbestand ist auch dann nicht verwirklicht, wenn der Täter durch das Feuer in dem Wohngebäude befindliches Inventar eines Dritten zerstören und damit eine Sachbeschädigung begehen will, um dem Dritten Leistungen aus dessen Hausratversicherung zu verschaffen.
BGH, 3. Strafsenat, Beschl. vom 15. März 2007 - 3 StR 454/06 - LG Hannover
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. März
2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 11. August 2006
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsmiss-
brauch schuldig ist;
b) im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellun-
gen werden jedoch aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen (besonders) schwe-
rer Brandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) und wegen Versicherungs-
missbrauchs (§ 265 Abs. 1 StGB) unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus
einer früheren Verurteilung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
erkannt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrü-
ge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte der Angeklagte das
Wohnhaus seiner Familie in Brand, das im Eigentum der von ihm adoptierten
vier Kinder seiner Ehefrau stand. Er handelte dabei in der Absicht, seiner
Schwiegermutter - der Voreigentümerin des Hauses, die sich bei dessen Über-
eignung den lebenslangen Nießbrauch daran vorbehalten hatte - Leistungen
aus deren Wohn-Gebäudeversicherung und seiner Ehefrau Leistungen aus der
Hausratversicherung zu verschaffen, die sie für das in ihrem Alleineigentum
stehende Inventar abgeschlossen hatte. Hierdurch wollte er die Neuerrichtung
des Gebäudes finanzieren sowie Barmittel zur Neuanschaffung des Inventars
erlangen. Beide Versicherungsnehmerinnen waren in das Vorhaben des Ange-
klagten nicht eingeweiht. Die Gebäudeversicherung hat bisher ca. 289.000 € für
den Wiederaufbau des bis auf die Grundmauern niedergebrannten Gebäudes
geleistet. Die Hausratversicherung hat dagegen noch keine Zahlungen vorge-
nommen.
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2. Bei diesem Sachverhalt hat sich der Angeklagte nicht einer besonders
schweren Brandstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB schuldig ge-
macht.
a) Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten nach dieser
Vorschrift nicht darauf gestützt, dass er mit der Brandstiftung einen Betrug
(§ 263 StGB) zum Nachteil des Gebäude- oder des Hausratversicherers beab-
sichtigt haben könnte. Diese Würdigung entspricht auf der Grundlage der ge-
troffenen Feststellungen der Rechtslage.
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Sie folgt zwar entgegen der Ansicht der Revision nicht daraus, dass die-
se Norm wegen ihrer erheblichen Strafandrohung einschränkend ausgelegt
werden müsste und entgegen ihrem Wortlaut nur dann Anwendung finden
könnte, wenn die Straftat, die der Täter durch die Brandlegung ermöglichen will,
gerade durch die besonderen Wirkungen der mit dem Brand verbundenen Ge-
meingefahr gefördert werden soll. Eine solche einschränkende Auslegung wür-
de weder dem Wortlaut der Vorschrift, noch ihrer Entstehungsgeschichte ge-
recht und erschiene auch aus systematischen Erwägungen nicht überzeugend
(BGHSt 45, 211, 216 ff.; vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 306 b Rdn. 9 ff.
m. zahlr. w. N. zum Meinungsstreit).
Entscheidend ist vielmehr, dass der Angeklagte keinen Betrug zum
Nachteil der betroffenen Versicherer beabsichtigt hat.
In der geplanten Inanspruchnahme der Versicherung lag weder ein Be-
trug durch die Schwiegermutter noch ein Betrug durch den Angeklagten in mit-
telbarer Täterschaft. Da seine Schwiegermutter in sein Vorhaben nicht einge-
weiht war und der Angeklagte ersichtlich auch nicht als deren Repräsentant im
versicherungsrechtlichen Sinne angesehen werden kann, dessen Verhalten sie
sich zurechnen lassen muss, war die Versicherung zum Eintritt verpflichtet. Der
Angeklagte hat dementsprechend nicht beabsichtigt, dem Gebäudeversicherer
einen rechtswidrigen Vermögensnachteil zuzufügen und sich oder seine
Schwiegermutter zu Unrecht zu bereichern.
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Entsprechendes gilt für die Hausratversicherung. Auch insofern ergeben
die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt, dass der Angeklagte eine betrügerische
Inanspruchnahme des Versicherers durch seine Ehefrau beabsichtigte. Diese
kannte seinen Tatplan nicht. Sie konnte daher die Hausratversicherung berech-
tigt
in Anspruch nehmen; denn sie musste sich das Verhalten
ihres
Ehemannes nicht zurechnen lassen, da allein seine Mitobhut über die gemein-
same Wohnung zur Annahme einer Repräsentantenstellung im versicherungs-
rechtlichen Sinne nicht genügte (BGH VersR 1965, 425, 429; Prölss/Martin,
VVG § 6 Rdn. 76 m. w. N.) und sonstige Umstände, die seine Stellung als Re-
präsentant hätten begründen können (vgl. Prölss/Martin aaO), fehlen.
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b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ein tatbestandsmäßi-
ges Handeln im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB aber auch nicht im
Hinblick darauf gegeben, dass der Angeklagte einen Versicherungsmissbrauch
durch das Zerstören des Gebäudes beabsichtigt hatte.
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Allerdings trifft zu, dass er eine Straftat nach § 265 StGB durch Inbrand-
setzen des Gebäudes beabsichtigte.
aa) Dieses Delikt stellt indes schon bei wortsinngerechter Auslegung des
§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB keine von der schweren Brandstiftung (§ 306 a
Abs. 1 Nr. 1 StGB) abgrenzbare "andere Straftat" dar, die der Angeklagte durch
die Brandlegung zu ermöglichen trachtete. Der Angeklagte hat durch die Brand-
legung keine andere Straftat ermöglicht, sondern durch eine Handlung gleich-
zeitig zwei Straftaten begangen. Durch das Inbrandsetzen des versicherten
Gebäudes hat er sowohl den objektiven Tatbestand des § 306 a Abs. 1 Nr. 1
StGB als auch denjenigen des § 265 Abs. 1 StGB verwirklicht. Tathandlung und
Tatobjekt der schweren Brandstiftung und des Versicherungsmissbrauchs zu
Lasten der Gebäudeversicherung (zur Hausratversicherung s. unten c) stimmen
deckungsgleich überein; mit der durch die Brandlegung bewirkten Zerstörung
des Gebäudes war auch der Versicherungsmissbrauch vollendet. Allein der
Umstand, dass der Angeklagte aufgrund seiner Tatmotivation durch seine ein-
heitliche Tathandlung nicht nur das Schutzgut des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB,
sondern auch dasjenige des § 265 Abs. 1 StGB angriff, reicht zur Verwirkli-
chung des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB nicht aus.
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bb) Dieses - schon vom Wortlaut der Vorschrift nahe liegende - Ergebnis
entspricht im Übrigen der Auslegung des entsprechenden Qualifikationsmerk-
mals in § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und § 211 Abs. 2 StGB, auf die bei der
Anwendung von § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB in besonderem Maße zurück-
gegriffen werden kann (BGHSt 45, 211, 217; BGH NJW 2000, 3581 f.): Eine
gewisse Parallele zeigt sich etwa zu dem Fall eines gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 StGB), der gleichzeitig sämtliche objektiven
Merkmale eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erfüllt. Da hier die
Widerstandshandlung aus der Sicht des Täters nicht durch den gefährlichen
Eingriff ermöglicht oder zumindest erleichtert wird, vielmehr objektiv und nach
der Vorstellung des Täters eine einheitliche Tat vorliegt, ist § 315 b Abs. 3
i. V. m § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB nicht erfüllt (BGH NZV 1995, 285).
Dass die Widerstandshandlung gleichzeitig sowohl die Sicherheit von Leib und
Leben anderer im öffentlichen Straßenverkehr als auch das Allgemeininteresse
an der Durchsetzung rechtmäßiger staatlicher Vollzugsakte (vgl. BGHSt 21,
334, 365; Bosch in MünchKomm-StGB § 113 Rdn. 1) angreift, wird - zu Recht -
zur Annahme der Ermöglichungsabsicht nicht als ausreichend angesehen.
Ebenso scheidet die Annahme des entsprechenden Mordmerkmals aus, wenn
die Tötung nicht funktionales Mittel zur Verwirklichung weiteren Unrechts dar-
stellt, sondern sich völlig in der Begehung der gleichzeitig vollzogenen anderen
Straftat erschöpft (vgl. Schneider in MünchKomm-StGB § 211 Rdn. 199).
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c) Die Anwendbarkeit des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB folgt hier auch
nicht daraus, dass der Angeklagte nicht nur das Gebäude, sondern gezielt auch
das darin befindliche Inventar in Brand setzte, um seiner Ehefrau Leistungen
aus der Hausratversicherung zu verschaffen.
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aa) Zwar hat er durch die Brandlegung nicht nur eine schwere Brandstif-
tung, sondern auch (bezogen auf die Gegenstände des Inventars) einen Versi-
cherungsmissbrauch und tateinheitlich (RG JW 1935, 2372; Heine in Schön-
ke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 306 Rdn. 24; Tröndle/Fischer aaO § 306 Rdn. 24;
aA Wolters/Horn in SK-StGB - Stand April 2006 - § 306 Rdn. 21; Radtke in
MünchKomm-StGB § 306 Rdn. 68: Konsumtion) eine Sachbeschädigung (§ 303
Abs. 1 StGB) begangen. Diese Beschädigung oder Zerstörung der zum Inven-
tar zählenden Sachen stellt auch einen weitergehenden, von § 306 a StGB
nicht erfassten Erfolg dar. Indes macht der Umstand, dass die Inbrandsetzung
des Wohngebäudes auch als Tatmittel zur Zerstörung des Inventars diente, die
Sachbeschädigung im Verhältnis zur schweren Brandstiftung nicht zu einer an-
deren Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB. Da sich die Tat-
handlung des Angeklagten auf die Inbrandsetzung des Gebäudes beschränkte
und hieran zur Zerstörung des Inventars keine andere Tathandlung anknüpfen
sollte, rechtfertigt der von ihm erstrebte, über § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB hi-
nausgehende Taterfolg nicht die Annahme, es lägen zwei Straftaten vor, von
denen nach der Vorstellung des Angeklagten die eine durch die andere ermög-
licht werden sollte. Vielmehr hat der Angeklagte durch eine einheitliche Hand-
lung den Taterfolg sowohl der schweren Brandstiftung als auch den der Sach-
beschädigung herbeiführen wollen und herbeigeführt.
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bb) Auch dies stimmt mit dem Verständnis der Ermöglichungsabsicht in
§ 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB überein. Beabsichtigt der Täter etwa, durch
einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr einen anderen Verkehrsteil-
nehmer zum Anhalten zu zwingen, so führt er nicht nur vorsätzlich eine Gefähr-
dung im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB herbei, sondern will den gefährlichen
Eingriff gleichzeitig als Tatmittel eines Angriffs auf die freie Willensbetätigung
einsetzen und hierdurch unmittelbar einen Nötigungserfolg im Sinne des § 240
Abs. 1 StGB erreichen. Dies ändert an der Identität der Tathandlung indessen
nichts und führt daher nicht zur Anwendung des § 315 b Abs. 3 i. V. m. § 315
Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB (BGH NStZ-RR 2001, 298). Selbst wenn der Täter
mit Tötungsvorsatz handelt, ergibt sich kein anderes Ergebnis (vgl. Altvater
NStZ 2002, 20, 23). Hier greift vielmehr allein die gesonderte Qualifikations-
norm des § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB ein (abweichend Barnickel in
MünchKomm-StGB § 315 Rdn. 95: Konsumtion des § 315 Abs. 3 Nr. 1
Buchst. b durch § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB).
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cc) Allerdings hat die Rechtsprechung zu § 307 Nr. 2 StGB aF ange-
nommen, dass dieser Qualifikationstatbestand auch dann verwirklicht sei, wenn
die schwere Brandstiftung unter den Voraussetzungen eines Mordmerkmals
gleichzeitig der Tötung eines Menschen dienen, die Brandlegung also als unmit-
telbares Tatmittel zur Herbeiführung des Todes wirken sollte, ohne dass es aus
Sicht des Täters eines weiteren Handlungsaktes bedurfte (BGHSt 20, 246, 247;
40, 106, 107; BGH NJW 1985, 1477, 1478). Dies ist für die Anwendbarkeit des
§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt in-
dessen ohne Belang.
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Schon in der die zitierte Rechtsprechung begründenden Entscheidung
BGHSt 20, 246 wurde anerkannt, dass dem Wortlaut des § 307 Nr. 2 StGB aF
eher eine Auslegung entsprochen hätte, wonach die Tötung, die unmittelbar
durch die schwere Brandstiftung verwirklicht werden soll, nicht als ein von die-
ser abgrenzbarer Mord anzusehen ist, den der Täter unter Ausnutzung der
Brandlegung zu begehen beabsichtigt (die anderen in § 307 Nr. 2 StGB aF ge-
nannten Verbrechen konnten ohnehin nicht allein durch die reine Brandstiftung
verwirklicht werden). Dennoch wurde der Vorschrift aus Gründen der Systema-
tik, namentlich der Strafwürdigkeit ein anderes Verständnis entnommen: Die
Brandstiftung in der Absicht, in den Flammen einen Menschen umkommen zu
lassen, sei ebenso "strafwürdig, wie wenn im streng wörtlichen Sinne unter der
Begünstigung der Brandstiftung ein Mord oder Totschlag verübt werden soll".
Der weitergehende Sinn der Vorschrift werde besonders deutlich, wenn man
sich vergegenwärtige, dass nach früherem (im Zeitpunkt der damaligen Ent-
scheidung bereits geändertem) Recht die Strafmilderung beim Versuch zwin-
gend vorgeschrieben gewesen sei. Bei einer am Wortlaut haftenden Auslegung
hätte dies zur Folge gehabt, dass nach früherem Recht bei einem Mordversuch
in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung nur ein Strafrahmen von drei bis fünf-
zehn Jahren Zuchthaus zur Verfügung gestanden hätte, während die Brandstif-
tung in der Absicht, unter ihrer Begünstigung mit anderen Mitteln einen Mord zu
begehen, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslangem Zucht-
haus (so die Strafandrohung des § 307 StGB aF vor dessen Änderung durch
das 1. StrRG vom 25. Juni 1969, BGBl I 645 ff.) zu bestrafen gewesen wäre
und dies selbst dann, wenn das Tötungsdelikt nicht einmal zum Versuch gedie-
hen war (BGHSt 20, 246, 247).
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Es erscheint dem Senat bereits zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung zu
einer in Mordabsicht begangenen schweren Brandstiftung auf § 306 b Abs. 2
Nr. 2 Alt. 1 StGB übertragen werden kann (so aber - tragend - BGH, Beschl.
vom 10. Juni 1999 - 4 StR 60/99); denn in dessen engeren Wortsinn setzt - wie
oben dargelegt - das Ermöglichen einer anderen Straftat ebenso wie das Aus-
nutzen der schweren Brandstiftung zur Begehung eines Mordes nach altem
Recht eigentlich voraus, dass zu der Brandlegung nach der Vorstellung des Tä-
ters zumindest ein weiterer Handlungsakt hinzutreten soll, um den Tötungser-
folg herbeizuführen (so auch - entgegen der herrschenden Ansicht im Schrift-
tum - Wolters/Horn aaO § 306 b Rdn. 11 b m. w. N. zum Meinungsstreit). Dies
bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls kann
die Rechtsprechung, die sich allein zu einer Tatbestandsvariante des § 307
Nr. 2 StGB aF verhielt und davon geleitet war, als unangemessen empfundene
- im geltenden Recht so nicht mehr vorhandene - Strafrahmendivergenzen aus-
zugleichen, nicht umfassend zur Auslegung des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1
StGB herangezogen werden, der die Absicht der Ermöglichung einer beliebigen
anderen Straftat zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes genügen lässt.
Daher hat es jedenfalls dann, wenn der Täter durch den von ihm gelegten
Brand des Wohngebäudes zugleich darin befindliche Sachen eines Dritten zer-
stören will, bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass die unmittelbar mit der Tat-
handlung des Grunddelikts ohne weiteren Tätigkeitsakt beabsichtigte Herbeifüh-
rung eines über das Grunddelikt hinausgehenden, strafrechtlichen relevanten
Erfolges den Qualifikationstatbestand des Ermöglichens einer anderen Straftat
nicht erfüllt.
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Ein anderes Verständnis würde, wie der hier zu beurteilende Sachverhalt
exemplarisch belegt, die Höhe der Strafandrohung gegebenenfalls an Zufällig-
keiten im Tatgeschehen knüpfen, die unter dem Aspekt der Strafwürdigkeit ge-
rade keine Differenzierung rechtfertigen. Denn hätte der Angeklagte zunächst
Inventargegenstände seiner Ehefrau angezündet, damit das Feuer von diesen
auf das Gebäude übergreift, hätte er sich allein der Sachbeschädigung (die kei-
nen dem § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB entsprechenden Qualifikationstatbe-
stand kennt) in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung schuldig gemacht, so dass
ihm - lediglich - Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1
StGB, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) oder, bei Annahme eines minder schweren
Falles (§ 306 a Abs. 3 StGB, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB), von sechs Monaten bis
fünf Jahren gedroht hätte. Bei Ausbringung des Brandbeschleunigers auf we-
sentliche Bestandteile des Gebäudes in der Absicht, dass die Flammen von
dort auf das Inventar übergreifen, wäre dagegen eine Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren verwirkt gewesen. Ein tragfähiger Grund für diesen erheblichen Un-
terschied in der Strafdrohung lässt sich aber weder im objektiven noch im sub-
jektiven Tatbild der beiden Sachverhaltsvarianten finden.
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3. Die Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung hat daher
keinen Bestand. Da ausgeschlossen werden kann, dass in einer neuen Haupt-
verhandlung noch Feststellungen zu einer betrügerischen Absicht des Ange-
klagten getroffen werden können, ändert der Senat den Schuldspruch dahin ab,
dass der Angeklagte der schweren Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) in
Tateinheit mit Versicherungsmissbrauch (§ 265 Abs. 1 StGB) schuldig ist. Da
beide Delikte durch dieselbe Tathandlung verwirklicht wurden, liegt entgegen
der Auffassung des Landgerichts eine Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB
vor. Die vom Angeklagten ebenfalls tateinheitlich verwirklichte Sachbeschädi-
gung kann nicht abgeurteilt werden, da seine Ehefrau keinen Strafantrag ge-
stellt und die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der
Strafverfolgung nicht bejaht hat, sodass ein Verfolgungshindernis besteht
(§ 303 c StGB). § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht ent-
gegen, da dem Angeklagten bereits in der Anklageschrift schwere Brandstiftung
in Tateinheit mit Versicherungsbetrug vorgeworfen worden war.
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Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs; jedoch können die diesbezüglichen bisherigen Feststellungen auf-
rechterhalten werden, da sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Neue zu-
messungsrelevante Feststellungen darf die nunmehr zur Entscheidung berufe-
ne Strafkammer daher nur treffen, wenn sie zu den bisherigen nicht in Wider-
spruch stehen.
Tolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubsbe- Winkler
dingt an der Unterzeichnung
gehindert.
Tolksdorf
von Lienen Becker