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BGH Beschluss vom 15.03.2007 – 3 StR 454/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. März 2007

3 StR 454/06

Nachschlagewerk: ja ja BGHSt: ja Veröffentlichung:

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StGB § 265 Abs. 1, § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1

1. Der mit der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleich- zeitig verwirklichte Versicherungsmissbrauch gegenüber der Gebäudeversi- cherung ist keine andere Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die der Täter durch die Brandlegung zu ermöglichen beabsichtigt.

2. Dieser Qualifikationstatbestand ist auch dann nicht verwirklicht, wenn der Täter durch das Feuer in dem Wohngebäude befindliches Inventar eines Dritten zerstören und damit eine Sachbeschädigung begehen will, um dem Dritten Leistungen aus dessen Hausratversicherung zu verschaffen.

BGH, 3. Strafsenat, Beschl. vom 15. März 2007 - 3 StR 454/06 - LG Hannover

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. März

2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 11. August 2006

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der

schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsmiss-

brauch schuldig ist;

b) im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellun-

gen werden jedoch aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen (besonders) schwe-

rer Brandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) und wegen Versicherungs-

missbrauchs (§ 265 Abs. 1 StGB) unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus

einer früheren Verurteilung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren

erkannt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrü-

ge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte der Angeklagte das

Wohnhaus seiner Familie in Brand, das im Eigentum der von ihm adoptierten

vier Kinder seiner Ehefrau stand. Er handelte dabei in der Absicht, seiner

Schwiegermutter - der Voreigentümerin des Hauses, die sich bei dessen Über-

eignung den lebenslangen Nießbrauch daran vorbehalten hatte - Leistungen

aus deren Wohn-Gebäudeversicherung und seiner Ehefrau Leistungen aus der

Hausratversicherung zu verschaffen, die sie für das in ihrem Alleineigentum

stehende Inventar abgeschlossen hatte. Hierdurch wollte er die Neuerrichtung

des Gebäudes finanzieren sowie Barmittel zur Neuanschaffung des Inventars

erlangen. Beide Versicherungsnehmerinnen waren in das Vorhaben des Ange-

klagten nicht eingeweiht. Die Gebäudeversicherung hat bisher ca. 289.000 € für

den Wiederaufbau des bis auf die Grundmauern niedergebrannten Gebäudes

geleistet. Die Hausratversicherung hat dagegen noch keine Zahlungen vorge-

nommen.

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2. Bei diesem Sachverhalt hat sich der Angeklagte nicht einer besonders

schweren Brandstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB schuldig ge-

macht.

a) Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten nach dieser

Vorschrift nicht darauf gestützt, dass er mit der Brandstiftung einen Betrug

(§ 263 StGB) zum Nachteil des Gebäude- oder des Hausratversicherers beab-

sichtigt haben könnte. Diese Würdigung entspricht auf der Grundlage der ge-

troffenen Feststellungen der Rechtslage.

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Sie folgt zwar entgegen der Ansicht der Revision nicht daraus, dass die-

se Norm wegen ihrer erheblichen Strafandrohung einschränkend ausgelegt

werden müsste und entgegen ihrem Wortlaut nur dann Anwendung finden

könnte, wenn die Straftat, die der Täter durch die Brandlegung ermöglichen will,

gerade durch die besonderen Wirkungen der mit dem Brand verbundenen Ge-

meingefahr gefördert werden soll. Eine solche einschränkende Auslegung wür-

de weder dem Wortlaut der Vorschrift, noch ihrer Entstehungsgeschichte ge-

recht und erschiene auch aus systematischen Erwägungen nicht überzeugend

(BGHSt 45, 211, 216 ff.; vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 306 b Rdn. 9 ff.

m. zahlr. w. N. zum Meinungsstreit).

Entscheidend ist vielmehr, dass der Angeklagte keinen Betrug zum

Nachteil der betroffenen Versicherer beabsichtigt hat.

In der geplanten Inanspruchnahme der Versicherung lag weder ein Be-

trug durch die Schwiegermutter noch ein Betrug durch den Angeklagten in mit-

telbarer Täterschaft. Da seine Schwiegermutter in sein Vorhaben nicht einge-

weiht war und der Angeklagte ersichtlich auch nicht als deren Repräsentant im

versicherungsrechtlichen Sinne angesehen werden kann, dessen Verhalten sie

sich zurechnen lassen muss, war die Versicherung zum Eintritt verpflichtet. Der

Angeklagte hat dementsprechend nicht beabsichtigt, dem Gebäudeversicherer

einen rechtswidrigen Vermögensnachteil zuzufügen und sich oder seine

Schwiegermutter zu Unrecht zu bereichern.

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Entsprechendes gilt für die Hausratversicherung. Auch insofern ergeben

die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt, dass der Angeklagte eine betrügerische

Inanspruchnahme des Versicherers durch seine Ehefrau beabsichtigte. Diese

kannte seinen Tatplan nicht. Sie konnte daher die Hausratversicherung berech-

tigt

in Anspruch nehmen; denn sie musste sich das Verhalten

ihres

Ehemannes nicht zurechnen lassen, da allein seine Mitobhut über die gemein-

same Wohnung zur Annahme einer Repräsentantenstellung im versicherungs-

rechtlichen Sinne nicht genügte (BGH VersR 1965, 425, 429; Prölss/Martin,

VVG § 6 Rdn. 76 m. w. N.) und sonstige Umstände, die seine Stellung als Re-

präsentant hätten begründen können (vgl. Prölss/Martin aaO), fehlen.

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b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ein tatbestandsmäßi-

ges Handeln im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB aber auch nicht im

Hinblick darauf gegeben, dass der Angeklagte einen Versicherungsmissbrauch

durch das Zerstören des Gebäudes beabsichtigt hatte.

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Allerdings trifft zu, dass er eine Straftat nach § 265 StGB durch Inbrand-

setzen des Gebäudes beabsichtigte.

aa) Dieses Delikt stellt indes schon bei wortsinngerechter Auslegung des

§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB keine von der schweren Brandstiftung (§ 306 a

Abs. 1 Nr. 1 StGB) abgrenzbare "andere Straftat" dar, die der Angeklagte durch

die Brandlegung zu ermöglichen trachtete. Der Angeklagte hat durch die Brand-

legung keine andere Straftat ermöglicht, sondern durch eine Handlung gleich-

zeitig zwei Straftaten begangen. Durch das Inbrandsetzen des versicherten

Gebäudes hat er sowohl den objektiven Tatbestand des § 306 a Abs. 1 Nr. 1

StGB als auch denjenigen des § 265 Abs. 1 StGB verwirklicht. Tathandlung und

Tatobjekt der schweren Brandstiftung und des Versicherungsmissbrauchs zu

Lasten der Gebäudeversicherung (zur Hausratversicherung s. unten c) stimmen

deckungsgleich überein; mit der durch die Brandlegung bewirkten Zerstörung

des Gebäudes war auch der Versicherungsmissbrauch vollendet. Allein der

Umstand, dass der Angeklagte aufgrund seiner Tatmotivation durch seine ein-

heitliche Tathandlung nicht nur das Schutzgut des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB,

sondern auch dasjenige des § 265 Abs. 1 StGB angriff, reicht zur Verwirkli-

chung des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB nicht aus.

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bb) Dieses - schon vom Wortlaut der Vorschrift nahe liegende - Ergebnis

entspricht im Übrigen der Auslegung des entsprechenden Qualifikationsmerk-

mals in § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und § 211 Abs. 2 StGB, auf die bei der

Anwendung von § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB in besonderem Maße zurück-

gegriffen werden kann (BGHSt 45, 211, 217; BGH NJW 2000, 3581 f.): Eine

gewisse Parallele zeigt sich etwa zu dem Fall eines gefährlichen Eingriffs in den

Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 StGB), der gleichzeitig sämtliche objektiven

Merkmale eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erfüllt. Da hier die

Widerstandshandlung aus der Sicht des Täters nicht durch den gefährlichen

Eingriff ermöglicht oder zumindest erleichtert wird, vielmehr objektiv und nach

der Vorstellung des Täters eine einheitliche Tat vorliegt, ist § 315 b Abs. 3

i. V. m § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB nicht erfüllt (BGH NZV 1995, 285).

Dass die Widerstandshandlung gleichzeitig sowohl die Sicherheit von Leib und

Leben anderer im öffentlichen Straßenverkehr als auch das Allgemeininteresse

an der Durchsetzung rechtmäßiger staatlicher Vollzugsakte (vgl. BGHSt 21,

334, 365; Bosch in MünchKomm-StGB § 113 Rdn. 1) angreift, wird - zu Recht -

zur Annahme der Ermöglichungsabsicht nicht als ausreichend angesehen.

Ebenso scheidet die Annahme des entsprechenden Mordmerkmals aus, wenn

die Tötung nicht funktionales Mittel zur Verwirklichung weiteren Unrechts dar-

stellt, sondern sich völlig in der Begehung der gleichzeitig vollzogenen anderen

Straftat erschöpft (vgl. Schneider in MünchKomm-StGB § 211 Rdn. 199).

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c) Die Anwendbarkeit des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB folgt hier auch

nicht daraus, dass der Angeklagte nicht nur das Gebäude, sondern gezielt auch

das darin befindliche Inventar in Brand setzte, um seiner Ehefrau Leistungen

aus der Hausratversicherung zu verschaffen.

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aa) Zwar hat er durch die Brandlegung nicht nur eine schwere Brandstif-

tung, sondern auch (bezogen auf die Gegenstände des Inventars) einen Versi-

cherungsmissbrauch und tateinheitlich (RG JW 1935, 2372; Heine in Schön-

ke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 306 Rdn. 24; Tröndle/Fischer aaO § 306 Rdn. 24;

aA Wolters/Horn in SK-StGB - Stand April 2006 - § 306 Rdn. 21; Radtke in

MünchKomm-StGB § 306 Rdn. 68: Konsumtion) eine Sachbeschädigung (§ 303

Abs. 1 StGB) begangen. Diese Beschädigung oder Zerstörung der zum Inven-

tar zählenden Sachen stellt auch einen weitergehenden, von § 306 a StGB

nicht erfassten Erfolg dar. Indes macht der Umstand, dass die Inbrandsetzung

des Wohngebäudes auch als Tatmittel zur Zerstörung des Inventars diente, die

Sachbeschädigung im Verhältnis zur schweren Brandstiftung nicht zu einer an-

deren Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB. Da sich die Tat-

handlung des Angeklagten auf die Inbrandsetzung des Gebäudes beschränkte

und hieran zur Zerstörung des Inventars keine andere Tathandlung anknüpfen

sollte, rechtfertigt der von ihm erstrebte, über § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB hi-

nausgehende Taterfolg nicht die Annahme, es lägen zwei Straftaten vor, von

denen nach der Vorstellung des Angeklagten die eine durch die andere ermög-

licht werden sollte. Vielmehr hat der Angeklagte durch eine einheitliche Hand-

lung den Taterfolg sowohl der schweren Brandstiftung als auch den der Sach-

beschädigung herbeiführen wollen und herbeigeführt.

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bb) Auch dies stimmt mit dem Verständnis der Ermöglichungsabsicht in

§ 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB überein. Beabsichtigt der Täter etwa, durch

einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr einen anderen Verkehrsteil-

nehmer zum Anhalten zu zwingen, so führt er nicht nur vorsätzlich eine Gefähr-

dung im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB herbei, sondern will den gefährlichen

Eingriff gleichzeitig als Tatmittel eines Angriffs auf die freie Willensbetätigung

einsetzen und hierdurch unmittelbar einen Nötigungserfolg im Sinne des § 240

Abs. 1 StGB erreichen. Dies ändert an der Identität der Tathandlung indessen

nichts und führt daher nicht zur Anwendung des § 315 b Abs. 3 i. V. m. § 315

Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB (BGH NStZ-RR 2001, 298). Selbst wenn der Täter

mit Tötungsvorsatz handelt, ergibt sich kein anderes Ergebnis (vgl. Altvater

NStZ 2002, 20, 23). Hier greift vielmehr allein die gesonderte Qualifikations-

norm des § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB ein (abweichend Barnickel in

MünchKomm-StGB § 315 Rdn. 95: Konsumtion des § 315 Abs. 3 Nr. 1

Buchst. b durch § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB).

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cc) Allerdings hat die Rechtsprechung zu § 307 Nr. 2 StGB aF ange-

nommen, dass dieser Qualifikationstatbestand auch dann verwirklicht sei, wenn

die schwere Brandstiftung unter den Voraussetzungen eines Mordmerkmals

gleichzeitig der Tötung eines Menschen dienen, die Brandlegung also als unmit-

telbares Tatmittel zur Herbeiführung des Todes wirken sollte, ohne dass es aus

Sicht des Täters eines weiteren Handlungsaktes bedurfte (BGHSt 20, 246, 247;

40, 106, 107; BGH NJW 1985, 1477, 1478). Dies ist für die Anwendbarkeit des

§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt in-

dessen ohne Belang.

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Schon in der die zitierte Rechtsprechung begründenden Entscheidung

BGHSt 20, 246 wurde anerkannt, dass dem Wortlaut des § 307 Nr. 2 StGB aF

eher eine Auslegung entsprochen hätte, wonach die Tötung, die unmittelbar

durch die schwere Brandstiftung verwirklicht werden soll, nicht als ein von die-

ser abgrenzbarer Mord anzusehen ist, den der Täter unter Ausnutzung der

Brandlegung zu begehen beabsichtigt (die anderen in § 307 Nr. 2 StGB aF ge-

nannten Verbrechen konnten ohnehin nicht allein durch die reine Brandstiftung

verwirklicht werden). Dennoch wurde der Vorschrift aus Gründen der Systema-

tik, namentlich der Strafwürdigkeit ein anderes Verständnis entnommen: Die

Brandstiftung in der Absicht, in den Flammen einen Menschen umkommen zu

lassen, sei ebenso "strafwürdig, wie wenn im streng wörtlichen Sinne unter der

Begünstigung der Brandstiftung ein Mord oder Totschlag verübt werden soll".

Der weitergehende Sinn der Vorschrift werde besonders deutlich, wenn man

sich vergegenwärtige, dass nach früherem (im Zeitpunkt der damaligen Ent-

scheidung bereits geändertem) Recht die Strafmilderung beim Versuch zwin-

gend vorgeschrieben gewesen sei. Bei einer am Wortlaut haftenden Auslegung

hätte dies zur Folge gehabt, dass nach früherem Recht bei einem Mordversuch

in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung nur ein Strafrahmen von drei bis fünf-

zehn Jahren Zuchthaus zur Verfügung gestanden hätte, während die Brandstif-

tung in der Absicht, unter ihrer Begünstigung mit anderen Mitteln einen Mord zu

begehen, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslangem Zucht-

haus (so die Strafandrohung des § 307 StGB aF vor dessen Änderung durch

das 1. StrRG vom 25. Juni 1969, BGBl I 645 ff.) zu bestrafen gewesen wäre

und dies selbst dann, wenn das Tötungsdelikt nicht einmal zum Versuch gedie-

hen war (BGHSt 20, 246, 247).

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Es erscheint dem Senat bereits zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung zu

einer in Mordabsicht begangenen schweren Brandstiftung auf § 306 b Abs. 2

Nr. 2 Alt. 1 StGB übertragen werden kann (so aber - tragend - BGH, Beschl.

vom 10. Juni 1999 - 4 StR 60/99); denn in dessen engeren Wortsinn setzt - wie

oben dargelegt - das Ermöglichen einer anderen Straftat ebenso wie das Aus-

nutzen der schweren Brandstiftung zur Begehung eines Mordes nach altem

Recht eigentlich voraus, dass zu der Brandlegung nach der Vorstellung des Tä-

ters zumindest ein weiterer Handlungsakt hinzutreten soll, um den Tötungser-

folg herbeizuführen (so auch - entgegen der herrschenden Ansicht im Schrift-

tum - Wolters/Horn aaO § 306 b Rdn. 11 b m. w. N. zum Meinungsstreit). Dies

bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls kann

die Rechtsprechung, die sich allein zu einer Tatbestandsvariante des § 307

Nr. 2 StGB aF verhielt und davon geleitet war, als unangemessen empfundene

- im geltenden Recht so nicht mehr vorhandene - Strafrahmendivergenzen aus-

zugleichen, nicht umfassend zur Auslegung des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1

StGB herangezogen werden, der die Absicht der Ermöglichung einer beliebigen

anderen Straftat zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes genügen lässt.

Daher hat es jedenfalls dann, wenn der Täter durch den von ihm gelegten

Brand des Wohngebäudes zugleich darin befindliche Sachen eines Dritten zer-

stören will, bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass die unmittelbar mit der Tat-

handlung des Grunddelikts ohne weiteren Tätigkeitsakt beabsichtigte Herbeifüh-

rung eines über das Grunddelikt hinausgehenden, strafrechtlichen relevanten

Erfolges den Qualifikationstatbestand des Ermöglichens einer anderen Straftat

nicht erfüllt.

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Ein anderes Verständnis würde, wie der hier zu beurteilende Sachverhalt

exemplarisch belegt, die Höhe der Strafandrohung gegebenenfalls an Zufällig-

keiten im Tatgeschehen knüpfen, die unter dem Aspekt der Strafwürdigkeit ge-

rade keine Differenzierung rechtfertigen. Denn hätte der Angeklagte zunächst

Inventargegenstände seiner Ehefrau angezündet, damit das Feuer von diesen

auf das Gebäude übergreift, hätte er sich allein der Sachbeschädigung (die kei-

nen dem § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB entsprechenden Qualifikationstatbe-

stand kennt) in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung schuldig gemacht, so dass

ihm - lediglich - Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1

StGB, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) oder, bei Annahme eines minder schweren

Falles (§ 306 a Abs. 3 StGB, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB), von sechs Monaten bis

fünf Jahren gedroht hätte. Bei Ausbringung des Brandbeschleunigers auf we-

sentliche Bestandteile des Gebäudes in der Absicht, dass die Flammen von

dort auf das Inventar übergreifen, wäre dagegen eine Freiheitsstrafe nicht unter

fünf Jahren verwirkt gewesen. Ein tragfähiger Grund für diesen erheblichen Un-

terschied in der Strafdrohung lässt sich aber weder im objektiven noch im sub-

jektiven Tatbild der beiden Sachverhaltsvarianten finden.

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3. Die Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung hat daher

keinen Bestand. Da ausgeschlossen werden kann, dass in einer neuen Haupt-

verhandlung noch Feststellungen zu einer betrügerischen Absicht des Ange-

klagten getroffen werden können, ändert der Senat den Schuldspruch dahin ab,

dass der Angeklagte der schweren Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) in

Tateinheit mit Versicherungsmissbrauch (§ 265 Abs. 1 StGB) schuldig ist. Da

beide Delikte durch dieselbe Tathandlung verwirklicht wurden, liegt entgegen

der Auffassung des Landgerichts eine Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB

vor. Die vom Angeklagten ebenfalls tateinheitlich verwirklichte Sachbeschädi-

gung kann nicht abgeurteilt werden, da seine Ehefrau keinen Strafantrag ge-

stellt und die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der

Strafverfolgung nicht bejaht hat, sodass ein Verfolgungshindernis besteht

(§ 303 c StGB). § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht ent-

gegen, da dem Angeklagten bereits in der Anklageschrift schwere Brandstiftung

in Tateinheit mit Versicherungsbetrug vorgeworfen worden war.

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Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs; jedoch können die diesbezüglichen bisherigen Feststellungen auf-

rechterhalten werden, da sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Neue zu-

messungsrelevante Feststellungen darf die nunmehr zur Entscheidung berufe-

ne Strafkammer daher nur treffen, wenn sie zu den bisherigen nicht in Wider-

spruch stehen.

Tolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubsbe- Winkler

dingt an der Unterzeichnung

gehindert.

Tolksdorf

von Lienen Becker