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BGH Beschluss vom 15.03.2007 – 3 StR 88/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kiel vom 14. Dezember 2006 wird verworfen; jedoch wird die
Entscheidungsformel dahin ergänzt, dass die in Österreich erlit-
tene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
2
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich
die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandungen.
Aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen bestehen ge-
gen die Annahme, der Angeklagte habe die Körperverletzung auch mittels eines
hinterlistigen Überfalls begangen, rechtliche Bedenken. Die gegen den Ange-
klagten verhängte Freiheitsstrafe ist indes - auch wenn nur noch zwei der Quali-
fikationen des § 224 StGB zugrunde gelegt werden - im Sinne von § 354
Abs. 1 a StPO angemessen.
3
Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben. Die nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB notwen-
dige Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes hat der Senat nachgeholt.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker