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BGH Beschluss vom 15.03.2007 – 3 StR 88/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 88/07

BESCHLUSS

vom

15. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kiel vom 14. Dezember 2006 wird verworfen; jedoch wird die

Entscheidungsformel dahin ergänzt, dass die in Österreich erlit-

tene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich

die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandungen.

Aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen bestehen ge-

gen die Annahme, der Angeklagte habe die Körperverletzung auch mittels eines

hinterlistigen Überfalls begangen, rechtliche Bedenken. Die gegen den Ange-

klagten verhängte Freiheitsstrafe ist indes - auch wenn nur noch zwei der Quali-

fikationen des § 224 StGB zugrunde gelegt werden - im Sinne von § 354

Abs. 1 a StPO angemessen.

3

Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben. Die nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB notwen-

dige Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes hat der Senat nachgeholt.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker