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BGH Urteil vom 15.03.2007 – 4 StR 522/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
15. März 2007
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ____________________
StGB § 226 Abs. 1 Nr. 2
Bei Beurteilung der Frage, ob ein Körperglied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2
StGB wichtig ist, sind auch individuelle Körpereigenschaften und dauerhafte
körperliche (Vor-)Schädigungen des Verletzten zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 4 StR 522/06 - Landgericht Saarbrücken
in der Strafsache
gegen
wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Mai 2006, soweit
es den Angeklagten B. betrifft,
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-
klagte der absichtlichen schweren Körperverletzung
schuldig ist,
b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen
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und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Staatsanwaltschaft stützt ihr zu
Ungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel, das vom Generalbun-
desanwalt vertreten wird, auf die Sachrüge und erstrebt eine Verurteilung we-
gen absichtlicher oder wissentlicher schwerer Körperverletzung gemäß § 226
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StGB.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Revision des
Angeklagten ist hingegen unbegründet.
I.
1. Nach den Feststellungen kamen der Angeklagte und der Mitangeklag-
te Bi. überein, Safder S. zu verprügeln und ihm auf diese Weise einen
Denkzettel zu verpassen, weil er im Verdacht stand, das Patenkind des Mitan-
geklagten sexuell missbraucht zu haben. Sie lockten S. deshalb mit seinem
Fahrzeug an eine abgelegene Stelle, zogen ihn dort aus seinem Pkw heraus,
brachten ihn zu Boden und schlugen und traten zunächst auf ihn ein. Sodann
fixierten sie die rechte Hand S. s durch Festhalten seines Unterarms so,
dass die Hand flach auf dem asphaltierten Boden lag. Der Angeklagte schlug
daraufhin mit einem scharfen Gipserbeil mehrfach und mit erheblicher Wucht
gezielt auf die zu Boden gedrückte Hand des Tatopfers. Er
trennte
S. zwei Glieder des rechten Mittelfingers vollständig, den Zeige- und
Ringfinger der rechten Hand nahezu vollständig ab. Während die Verletzung
am Ringfinger folgenlos ausheilte, musste der Zeigefinger versteift werden und
ist seither im Mittelgelenk nicht mehr beweglich. S. kann deshalb seine
Faust nicht mehr schließen. Es ist ein erheblicher Kraftverlust in der rechten
Hand eingetreten, ihre Funktionsfähigkeit ist erheblich eingeschränkt. S. ist
verletzungsbedingt eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 %
zuerkannt worden.
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2. Das Landgericht hat den Angeklagten (nur) wegen gefährlicher Kör-
perverletzung für schuldig befunden, da er die Tat gemeinschaftlich mit dem
Mitangeklagten Bi. (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und - in Form eines Mittäter-
exzesses - mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) be-
gangen hat. Die Voraussetzungen einer (absichtlichen oder wissentlichen)
schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2, (Abs. 2) StGB hat es
indes in objektiver Hinsicht nicht für gegeben erachtet. Die Abtrennung lediglich
der ersten beiden Glieder des rechten Mittelfingers stelle keinen Verlust eines
wichtigen Körpergliedes im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Die Verstei-
fung des rechten Zeigefingers habe keine dauernde Unbrauchbarkeit im Sinne
dieser Vorschrift zur Folge, da dem Finger "die ihm im sozialen Leben zugewie-
sene Zeigefunktion" erhalten geblieben sei. Schließlich sei auch durch die Ver-
letzung beider Finger die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand nicht insgesamt
aufgehoben, sondern nur erheblich eingeschränkt.
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II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Begründung, mit welcher das Landgericht die objektiven Tatbe-
standsvoraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1
Nr. 2 StGB abgelehnt hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Be-
schwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer ihrer Wertung,
die Versteifung des rechten Zeigefingers stelle keine dauernde Gebrauchsunfä-
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higkeit eines wichtigen Körpergliedes dar, einen zu engen Maßstab zu Grunde
gelegt hat.
a) Der Zeigefinger der rechten Hand stellt, was das Landgericht letztlich
offen gelassen hat, unter den hier gegebenen Umständen ein wichtiges Glied
des Körpers im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar.
aa) Die Rechtsfrage, ob ein Körperglied im Sinne dieser Vorschrift "wich-
tig" ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das Reichsgericht hat die
Wichtigkeit eines Körperglieds rein abstrakt und generalisierend danach be-
stimmt, ob dessen Verlust "für jeden normalen Menschen eine wesentliche Be-
einträchtigung des gesamten Körpers in seinen regelmäßigen Verrichtungen"
bedeutet. Es hat also allein darauf abgestellt, welche Bedeutung das Körper-
glied für den Menschen überhaupt hat, unabhängig von den individuellen Be-
sonderheiten des Verletzten (vgl. RGSt 6, 346, 347; 62, 161, 162; 64, 201, 202;
RG GA Bd. 47 (1900), 168; Bd. 52 (1905), 91). Diese Rechtsprechung hat der
Bundesgerichtshof im Grundsatz fortgeführt (ebenso vgl. Paeffgen in NK-StGB
2. Aufl. § 226 Rdn. 29). So hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom
28. Mai 1953 (MDR bei Dallinger 1953, 597) ausgeführt, der Zeigefinger der
rechten Hand sei ein wichtiges Körperglied, da sein Verlust eine erhebliche Be-
einträchtigung der Lebensführung "für jedermann" bedeute. Eine etwas diffe-
renzierendere Betrachtung findet sich in der Entscheidung des 5. Strafsenats in
NJW 1991, 990, wonach jedenfalls bei dem Verlust eines Fingers das Tatbe-
standsmerkmal nur dann zu bejahen sei, wenn "zusätzliche Umstände" festge-
stellt werden können.
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Demgegenüber beurteilt ein Teil des Schrifttums die Wichtigkeit eines
Körpergliedes maßgeblich nach der Individualität des Tatopfers, namentlich
nach seinen beruflichen Verhältnissen (Stree in Schönke/Schröder 27. Aufl.
§ 226 Rdn. 2; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 226 Rdn. 3). Hierfür wird ausge-
führt, dass die Bedeutung bestimmter Körperglieder und damit das Gewicht ih-
res Verlustes bei einzelnen Personen (z.B. ein Finger bei einem Berufspianis-
ten) größer als im Normalfall sein kann. Eine andere Meinung stellt unter Bezug
auf den Schutzzweck der Norm auf die individuelle Wichtigkeit des Körperglie-
des für die generellen körperlichen Mindestfähigkeiten ab. Danach sollen bei
der Beurteilung der Wichtigkeit eines Körpergliedes zwar berufliche, soziale o-
der private Sonderfähigkeiten oder Interessen des Tatopfers außer Acht blei-
ben, hingegen dessen individuelle Körpereigenschaften bzw. körperliche Be-
sonderheiten Berücksichtigung finden (Hardtung in MünchKomm StGB § 226
Rdn. 27; Hirsch in LK 11. Aufl. § 226 Rdn. 15; Horn/Wolters in SK § 226
Rdn. 10).
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bb) Der Senat hält mit der Literatur die Auslegung, die das Tatbestands-
merkmal der "Wichtigkeit" eines Körperglieds durch das Reichsgericht erfahren
hat, für zu eng und nicht mehr zeitgemäß. Er ist der Auffassung, dass bei Beur-
teilung der Frage, ob ein Körperglied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB
wichtig ist, auch individuelle Körpereigenschaften und dauerhafte körperliche
(Vor-)Schädigungen des Verletzten zu berücksichtigen sind.
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Einer solchen Auslegung des Tatbestandsmerkmals stehen weder der
Wortlaut des Gesetzes noch tragende Rechtsprechung anderer Senate des
Bundesgerichtshofs entgegen. Soweit eigene Rechtsprechung des Senats
(MDR bei Dallinger 1953, 597) entgegensteht, wird diese aufgegeben.
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§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein konkretes Verletzungsdelikt, dessen Er-
folg auch von der jeweiligen körperlichen Beschaffenheit des Tatopfers ab-
hängt. So hat ein Finger der linken Hand naturgemäß für einen Linkshänder
eine größere Bedeutung als für einen Rechtshänder. Für einen Menschen ohne
Hände, etwa infolge einer körperlichen Behinderung, der gelernt hat, seine Ze-
hen als Fingerersatz einzusetzen, sind diese Zehen für das Hantieren ebenso
wichtig wie die Finger für einen nicht behinderten Menschen (vgl. Hardtung in
MünchKomm StGB § 226 Rdn. 27). Solche dauerhaften körperlichen Beson-
derheiten eines Tatopfers bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der
Wichtigkeit eines Körperglieds entsprechend der vom Reichsgericht entwickel-
ten Rechtsprechung gänzlich außer Acht zu lassen, widerspräche dem heutigen
Verständnis eines gleichberechtigten Zusammenlebens von Menschen unter-
schiedlicher körperlicher Beschaffenheit.
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cc) Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall der Zeigefinger der rech-
ten Hand des Tatopfers ein wichtiges Körperglied im Sinne des § 226 Abs. 1
Nr. 2 StGB und zwar unabhängig davon, ob - was sich aus dem Urteil nicht
zweifelsfrei ergibt - der Verletzte Rechts- oder Linkshänder ist. Es ist nämlich
auf die Besonderheit Bedacht zu nehmen, dass dem Opfer durch die Tat auch
dessen rechter Mittelfinger teilweise abgetrennt wurde, sich die Verletzung mit-
hin besonders schwerwiegend für das Tatopfer ausgewirkt hat, weil die durch
die Versteifung des Zeigefingers eingetretenen Funktionsverluste nicht einmal
teilweise durch den Mittelfinger übernommen werden können.
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b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die verletzungsbeding-
te Versteifung auch zu einer dauernden Gebrauchsunfähigkeit des rechten Zei-
gefingers geführt.
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Konnte nach der ständigen Rechtsprechung zu der Gesetzesfassung des
§ 224 Abs. 1 StGB a.F. nur der physische Verlust eines wichtigen Körperglie-
des, nicht aber lediglich die Verminderung oder Aufhebung der Gebrauchsfä-
higkeit dieses Gliedes den Tatbestand der schweren Körperverletzung begrün-
den (vgl. BGH NJW 1988, 2622; BGH StV 1992, 115), so ist seit Inkrafttreten
des 6. Strafrechtsreformgesetzes in § 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB die dauern-
de Gebrauchsunfähigkeit dem Verlust eines Körpergliedes gleichgestellt. Ent-
gegen der Auffassung des Landgerichts setzt die dauernde Gebrauchsunfähig-
keit jedoch keinen völligen, in jeder Hinsicht gegebenen Funktionsverlust des
betroffenen Körpergliedes voraus. Eine so enge Auslegung entspräche weder
dem Sinn des Gesetzes noch dem Willen des Gesetzgebers, der von der neu
geschaffenen Tatbestandsalternative ausdrücklich jene von der Rechtspre-
chung nicht unter § 224 Abs. 1 StGB a.F. subsumierten Fälle der verletzungs-
bedingten Versteifung eines wichtigen Körpergliedes (BGH NJW 1988, 2622)
erfasst sehen wollte (BTDrucks. 13/9064, S. 16). Bei einem "nur" durch Verstei-
fung beeinträchtigten Körperglied wird jedoch zumeist irgendeine Funktion er-
halten bleiben. Für die Beurteilung, ob ein wichtiges Körperglied dauernd nicht
mehr gebraucht werden kann, ist deshalb im Wege einer wertenden Gesamtbe-
trachtung zu ermitteln, ob als Folge der vorsätzlichen Körperverletzung so viele
Funktionen ausgefallen sind, dass das Körperglied weitgehend unbrauchbar
geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkungen denjenigen
eines physischen Verlusts entsprechen (vgl. Rengier in ZStW 111 (1999), 1, 15
f.; im Ergebnis ebenso Horn/Wolters in SK § 226 Rdn. 11, Hardtung in Münch-
Komm StGB § 226 Rdn. 30).
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Dies zu Grunde gelegt, hat die festgestellte Versteifung des Zeigefingers
der rechten Hand des Tatopfers entgegen der Auffassung des Landgerichts
eine dauernde Unbrauchbarkeit dieses (wichtigen) Körpergliedes zur Folge
(ebenso Horn/Wolters aaO). Wie der physische Verlust dieses Fingers führt
dessen Versteifung zu einer - von der Strafkammer bei ihrer Abwägung gänz-
lich außer Acht gelassenen - massiven Einschränkung sowohl beim Greifen als
auch beim Halten und Arbeiten. Gerade durch den sog. "Pinzetten-Griff" des
Daumens und des Zeigefingers wird die menschliche Handgeschicklichkeit
ganz entscheidend geprägt (vgl. RGSt 6, 346, 348; Paeffgen in NK-StGB
2. Aufl. § 226 Rdn. 29). Gegenüber dieser besonderen Bedeutung des Zeige-
fingers für alle Greiftätigkeiten tritt die aufrechterhalten gebliebene "Zeigefunkti-
on" dieses Fingers in den Hintergrund.
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2. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. Die vollständig und
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen ab-
sichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB
nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht. Das Landgericht ist
auf der Grundlage rechtlich beanstandungsfreier Erwägungen zu dem Ergebnis
gelangt, dass der Angeklagte dem Tatopfer absichtlich die schwere Tatfolge
beigebracht hat. Die Annahme absichtlichen Handelns im Sinne des § 226
Abs. 2 StGB war im Hinblick auf das Vorgehen des Angeklagten, der, ein Wi-
derlager ausnutzend, mit einem scharfen Beil mehrfach kräftig auf die Finger
der fixierten Hand des Tatopfers schlug, nicht nur möglich, sondern nahe lie-
gend.
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§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der An-
geklagte wegen wissentlicher oder absichtlicher schwerer Körperverletzung an-
geklagt war.
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3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs. Obwohl das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung den einer
absichtlichen schweren Körperverletzung entsprechenden Schuldumfang zu
Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, kann der Senat in Anbetracht des
höheren Strafrahmens des § 226 Abs. 2 StGB nicht mit letzter Sicherheit aus-
schließen, dass die Strafkammer bei Zugrundelegung des geänderten Schuld-
spruchs auf eine höhere Strafe erkannt hätte.
III.
Die Revision des Angeklagten
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible
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