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BGH Beschluss vom 15.03.2007 – 5 StR 42/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. März 2007 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2007
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 5. September 2006 wird nach § 349
Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass der Angeklagte verurteilt wird
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbezie-
hung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergar-
ten in Berlin vom 26. September 2005 und der Einzelstra-
fen aus dem Urteil dieses Gerichts vom 3. Januar 2006
unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten
sowie
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer weite-
ren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mo-
naten.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
G r ü n d e
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Die Verurteilungen, deren Strafen vom Landgericht einbezo-
gen worden sind, sind untereinander gesamtstrafenfähig. So wurden die dem
Urteil vom 3. Januar 2006 zugrunde liegenden Taten am 11. März 2005 und
damit vor dem Urteil vom 26. September 2005 begangen. Mithin hätten auch
die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 3. Januar 2006 in die erste Gesamtstra-
fe einbezogen werden müssen, die zweite Gesamtstrafe hätte lediglich aus
den Einzelstrafen für die Fälle 9 bis 16 gebildet werden dürfen. Auf Antrag
des Generalbundesanwalts bildet der Senat die Gesamtstrafen neu und er-
kennt – ebenfalls antragsgemäß – auf die aus dem Tenor ersichtlichen an-
gemessenen, den Angeklagten hinsichtlich des Gesamtstrafübels nicht be-
schwerenden Gesamtfreiheitsstrafen, § 354 Abs. 1a S. 2 (i.V.m. Abs. 1b
S. 3) StPO.
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