Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.03.2007 – 5 StR 42/07

5. Strafsenat

5 StR 42/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. März 2007 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2007

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 5. September 2006 wird nach § 349

Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet

verworfen, dass der Angeklagte verurteilt wird

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbezie-

hung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergar-

ten in Berlin vom 26. September 2005 und der Einzelstra-

fen aus dem Urteil dieses Gerichts vom 3. Januar 2006

unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten

sowie

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer weite-

ren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mo-

naten.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

G r ü n d e

1

Die Verurteilungen, deren Strafen vom Landgericht einbezo-

gen worden sind, sind untereinander gesamtstrafenfähig. So wurden die dem

Urteil vom 3. Januar 2006 zugrunde liegenden Taten am 11. März 2005 und

damit vor dem Urteil vom 26. September 2005 begangen. Mithin hätten auch

die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 3. Januar 2006 in die erste Gesamtstra-

fe einbezogen werden müssen, die zweite Gesamtstrafe hätte lediglich aus

den Einzelstrafen für die Fälle 9 bis 16 gebildet werden dürfen. Auf Antrag

des Generalbundesanwalts bildet der Senat die Gesamtstrafen neu und er-

kennt – ebenfalls antragsgemäß – auf die aus dem Tenor ersichtlichen an-

gemessenen, den Angeklagten hinsichtlich des Gesamtstrafübels nicht be-

schwerenden Gesamtfreiheitsstrafen, § 354 Abs. 1a S. 2 (i.V.m. Abs. 1b

S. 3) StPO.

Basdorf Gerhardt Raum

Schaal Jäger