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BGH Beschluss vom 15.03.2007 – 5 StR 529/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. März 2007 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2007
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 21. Dezember 2005 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die Revision des Nebenklägers gegen das vorbezeichne-
te Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzu-
lässig verworfen.
3. Der Antrag des Nebenklägers auf Beiordnung eines
Rechtsanwalts wird zurückgewiesen, weil die Revision
unzulässig ist (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozess-
kostenhilfe 6).
4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Basdorf Häger Gerhardt
Schaal Jäger