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BGH Beschluss vom 15.03.2007 – 5 StR 76/07

5. Strafsenat

5 StR 76/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. März 2007 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2007

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 1. November 2006 nach § 349

Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu

einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf

den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Er-

folg.

2

1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts war der Ange-

klagte mit seiner gleichaltrigen Ehefrau, dem Tatopfer, seit 1960 verheiratet.

Nach der Pensionierung der Eheleute verschlechterte sich der Gesundheits-

zustand der Ehefrau. Dennoch führte sie dem Angeklagten weiter den Haus-

halt. Bei einer an ihr Anfang März 2006 durchgeführten Operation entstand

ein subdurales Hämatom, welches auf das Sprachzentrum drückte. War zu-

nächst das Sprachvermögen stark beeinträchtigt, besserte sich dieses wäh-

rend der stationären und einer rehabilitativen Behandlung. Als sie am

19. April 2006 nach Hause entlassen wurde, konnte sie eigenverantwortlich

für ihre Körperpflege sorgen, kleinere Hausarbeiten erledigen und telefoni-

sche Verabredungen treffen. Jedoch trat – wahrscheinlich ebenfalls als Folge

des subduralen Hämatoms – eine Wesensveränderung auf, die sich durch

„läppisches Verhalten“ (UA S. 4) und motorische Unruhe zeigte. Zudem

schlief sie nachts nicht, sondern räumte auf, wodurch sich der Angeklagte in

seiner Nachtruhe gestört fühlte. Da ihm nunmehr ein großer Teil der Haus-

haltsführung und die Absprache von Arztterminen für seine Frau oblag, fühlte

er sich überfordert. Zudem war er übermüdet, da er seit der Heimkehr seiner

Frau nachts selten Ruhe fand. Von einer für den 4. Mai 2006 vereinbarten

Konsultation eines Neurologen versprach sich der Angeklagte, dass dieser

die Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau bescheinigte, damit sie in einem Heim

untergebracht werden könne.

3

In der Nacht zum 4. Mai 2006 wurde der Angeklagte gegen

3.00 Uhr geweckt. Seine Ehefrau räumte im Bad geräuschvoll auf. Als er sie

ansprach, ob sie nicht schlafen wolle, da am nächsten Tag der Arztbesuch

anstehe, entgegnete sie, sie könne nichts dafür, wenn er nicht schlafen kön-

ne, sie werde bei seiner Ärztin ein anderes Medikament für ihn besorgen.

Der Angeklagte fühlte sich „wieder einmal“ unzutreffenden Vorwürfen ausge-

setzt und war sehr verärgert. Er entschloss sich spontan, seine Ehefrau zu

töten, um seine Ruhe zu haben, die ständigen falschen Vorwürfe nicht mehr

ertragen zu müssen und von der zusätzlichen Arbeit entlastet zu werden (UA

S. 6).

4

Er ging in die Küche und nahm sich dort ein Küchenmesser mit

einer Klingenlänge von etwa 15 Zentimetern. Als er zurückkehrte, stand sei-

ne Frau im Wohnzimmer und wandte ihm den Rücken zu. Er stach ihr wuch-

tig in den Rücken. Als sie sich umdrehte, versetzte er ihr, auch als sie dann

schon am Boden lag und die Hände abwehrend erhob, in schneller Folge

noch weitere elf Stiche, die bis zu 20 Zentimeter tief eindrangen. Sechs der

Stiche waren potentiell tödlich, einer der Stiche durchstieß das Brustbein, ein

weiterer eine Rippe und das Herz. Das Opfer verstarb auf der Stelle an den

Verletzungen.

5

Der Angeklagte verständigte die Feuerwehr, wobei er angab,

seine Frau erstochen zu haben. Den ihn noch am Tatort vernehmenden Poli-

zeibeamten fiel an ihm nur eine geringe Erschütterung auf. In einem Telefo-

nat mit seinem Sohn am frühen Abend des 4. Mai 2006 brachte er erstmals

seine Betroffenheit über die Tat zum Ausdruck.

6

2. Die Annahme des sachverständig beratenen Schwurge-

richts, der Angeklagte sei uneingeschränkt schuldfähig gewesen, hält revisi-

onsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen lassen eine hin-

reichende Auseinandersetzung mit der Frage, ob auf den Angeklagten bei

der Tat eine affektive Bewusstseinsstörung eingewirkt hat, vermissen.

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a) Hierzu ist in den Urteilsgründen ausgeführt, dass es an jeg-

lichen Anknüpfungspunkten für das Vorliegen eines Affektes fehle. Dies er-

gebe sich aus der guten Erinnerung des Angeklagten an die Tat, dem Fehlen

von Ausfallerscheinungen bei der Tat und dem von Zeugen als situations-

adäquat empfundenen Nachtatverhalten. Diese Würdigung ist unzulänglich.

8

b) Die angeführten Kriterien zur Ablehnung der Voraussetzun-

gen des § 21 StGB sind nicht geeignet, eine affektbedingte relevante Beein-

trächtigung des Steuerungsvermögens ohne weitere Erörterung auszu-

schließen. Erinnert sich der Täter an das Tatgeschehen, kann dies nur ein-

geschränkt als Anhaltspunkt für intaktes Steuerungsvermögen herangezogen

werden (BGHR StGB § 20 Bewusstseinsstörung 5). Denn es handelt sich

dabei nur um einen von vielen Aspekten, die als Indizien – nicht als Aus-

schlusskriterien – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für und gegen die

Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen können (vgl. BGHR StGB

§ 20 Bewusstseinsstörung 3 und 5; BGHR StGB § 21 Affekt 4 bis 6; BGH,

Beschluss vom 31. Januar 2007 – 5 StR 504/06). Gleiches gilt für den Um-

stand, dass eine Erschütterung des Angeklagten über seine Tat unmittelbar

danach jedenfalls nach außen nicht in Erscheinung getreten ist.

9

Den Urteilsgründen ist die gebotene Gesamtbetrachtung, bei

der für und gegen einen Affekt sprechende Indizien erörtert und gegeneinan-

der abgewogen werden müssen, nicht zu entnehmen. Hierfür hätte ange-

sichts des Vorliegens mehrerer für einen Affekt sprechenden Kriterien (vgl.

BGH StV 1993, 637; zusammenfassend zu den wesentlichen Merkmalen der

Affektdelikte: Salger in Festschrift für Tröndle, 1989 S. 201, 208 f. m.w.N.)

Anlass bestanden. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

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„Die Feststellungen des Landgerichts zur tatzeitnahen ambiva-

lenten Entwicklung der Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner

Ehefrau offenbaren ebenso wie das Tatgeschehen eine Vielzahl von Um-

ständen, die auf das Vorliegen einer gravierenden affektiven Erregung des

Angeklagten bei Vornahme der Tötungsakte hindeuten. Hervorzuheben sind

insoweit die ansteigende Affektspannung im Vorfeld der Tat (vgl. UA S. 4 f.),

der tatauslösende Impuls in Gestalt des Vorwurfs der Ehefrau (vgl. UA S. 6),

die affektspezifische abrupte, ja fast schon exzessiv wirkende Tatbegehung

(UA S. 6 f.) sowie das eklatante Missverhältnis zwischen Anlass und Tat.“

11

12

Dem schließt sich der Senat an.

3. Da die Revision bereits mit der Sachrüge Erfolg hat, bedarf

es eines Eingehens auf die mit gleicher Zielrichtung erhobenen Verfahrens-

rügen nicht mehr. Das neue Tatgericht wird unter Hinzuziehung eines ande-

ren Sachverständigen Gelegenheit haben, auch den affektbegünstigenden

Einfluss konstellativer Faktoren wie Ermüdung und Erschöpfung zu erörtern

(vgl. hierzu: BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 9, 11; BGH StV 1994,

13). Namentlich unter Berücksichtigung der zur psychischen Belastung des

An-

geklagten bei Tatbegehung zu treffenden Feststellungen und angesichts der

ihm selbst entstandenen, schweren Folgen seiner Jähtat wird eine Anwen-

dung der zweiten Alternative des § 213 StGB zu erwägen sein.

Basdorf Gerhardt Raum

Schaal Jäger