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BGH Beschluss vom 15.03.2007 – 5 StR 76/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. März 2007 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 1. November 2006 nach § 349
Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu
einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf
den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Er-
folg.
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1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts war der Ange-
klagte mit seiner gleichaltrigen Ehefrau, dem Tatopfer, seit 1960 verheiratet.
Nach der Pensionierung der Eheleute verschlechterte sich der Gesundheits-
zustand der Ehefrau. Dennoch führte sie dem Angeklagten weiter den Haus-
halt. Bei einer an ihr Anfang März 2006 durchgeführten Operation entstand
ein subdurales Hämatom, welches auf das Sprachzentrum drückte. War zu-
nächst das Sprachvermögen stark beeinträchtigt, besserte sich dieses wäh-
rend der stationären und einer rehabilitativen Behandlung. Als sie am
19. April 2006 nach Hause entlassen wurde, konnte sie eigenverantwortlich
für ihre Körperpflege sorgen, kleinere Hausarbeiten erledigen und telefoni-
sche Verabredungen treffen. Jedoch trat – wahrscheinlich ebenfalls als Folge
des subduralen Hämatoms – eine Wesensveränderung auf, die sich durch
„läppisches Verhalten“ (UA S. 4) und motorische Unruhe zeigte. Zudem
schlief sie nachts nicht, sondern räumte auf, wodurch sich der Angeklagte in
seiner Nachtruhe gestört fühlte. Da ihm nunmehr ein großer Teil der Haus-
haltsführung und die Absprache von Arztterminen für seine Frau oblag, fühlte
er sich überfordert. Zudem war er übermüdet, da er seit der Heimkehr seiner
Frau nachts selten Ruhe fand. Von einer für den 4. Mai 2006 vereinbarten
Konsultation eines Neurologen versprach sich der Angeklagte, dass dieser
die Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau bescheinigte, damit sie in einem Heim
untergebracht werden könne.
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In der Nacht zum 4. Mai 2006 wurde der Angeklagte gegen
3.00 Uhr geweckt. Seine Ehefrau räumte im Bad geräuschvoll auf. Als er sie
ansprach, ob sie nicht schlafen wolle, da am nächsten Tag der Arztbesuch
anstehe, entgegnete sie, sie könne nichts dafür, wenn er nicht schlafen kön-
ne, sie werde bei seiner Ärztin ein anderes Medikament für ihn besorgen.
Der Angeklagte fühlte sich „wieder einmal“ unzutreffenden Vorwürfen ausge-
setzt und war sehr verärgert. Er entschloss sich spontan, seine Ehefrau zu
töten, um seine Ruhe zu haben, die ständigen falschen Vorwürfe nicht mehr
ertragen zu müssen und von der zusätzlichen Arbeit entlastet zu werden (UA
S. 6).
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Er ging in die Küche und nahm sich dort ein Küchenmesser mit
einer Klingenlänge von etwa 15 Zentimetern. Als er zurückkehrte, stand sei-
ne Frau im Wohnzimmer und wandte ihm den Rücken zu. Er stach ihr wuch-
tig in den Rücken. Als sie sich umdrehte, versetzte er ihr, auch als sie dann
schon am Boden lag und die Hände abwehrend erhob, in schneller Folge
noch weitere elf Stiche, die bis zu 20 Zentimeter tief eindrangen. Sechs der
Stiche waren potentiell tödlich, einer der Stiche durchstieß das Brustbein, ein
weiterer eine Rippe und das Herz. Das Opfer verstarb auf der Stelle an den
Verletzungen.
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Der Angeklagte verständigte die Feuerwehr, wobei er angab,
seine Frau erstochen zu haben. Den ihn noch am Tatort vernehmenden Poli-
zeibeamten fiel an ihm nur eine geringe Erschütterung auf. In einem Telefo-
nat mit seinem Sohn am frühen Abend des 4. Mai 2006 brachte er erstmals
seine Betroffenheit über die Tat zum Ausdruck.
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2. Die Annahme des sachverständig beratenen Schwurge-
richts, der Angeklagte sei uneingeschränkt schuldfähig gewesen, hält revisi-
onsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen lassen eine hin-
reichende Auseinandersetzung mit der Frage, ob auf den Angeklagten bei
der Tat eine affektive Bewusstseinsstörung eingewirkt hat, vermissen.
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a) Hierzu ist in den Urteilsgründen ausgeführt, dass es an jeg-
lichen Anknüpfungspunkten für das Vorliegen eines Affektes fehle. Dies er-
gebe sich aus der guten Erinnerung des Angeklagten an die Tat, dem Fehlen
von Ausfallerscheinungen bei der Tat und dem von Zeugen als situations-
adäquat empfundenen Nachtatverhalten. Diese Würdigung ist unzulänglich.
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b) Die angeführten Kriterien zur Ablehnung der Voraussetzun-
gen des § 21 StGB sind nicht geeignet, eine affektbedingte relevante Beein-
trächtigung des Steuerungsvermögens ohne weitere Erörterung auszu-
schließen. Erinnert sich der Täter an das Tatgeschehen, kann dies nur ein-
geschränkt als Anhaltspunkt für intaktes Steuerungsvermögen herangezogen
werden (BGHR StGB § 20 Bewusstseinsstörung 5). Denn es handelt sich
dabei nur um einen von vielen Aspekten, die als Indizien – nicht als Aus-
schlusskriterien – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für und gegen die
Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen können (vgl. BGHR StGB
§ 20 Bewusstseinsstörung 3 und 5; BGHR StGB § 21 Affekt 4 bis 6; BGH,
Beschluss vom 31. Januar 2007 – 5 StR 504/06). Gleiches gilt für den Um-
stand, dass eine Erschütterung des Angeklagten über seine Tat unmittelbar
danach jedenfalls nach außen nicht in Erscheinung getreten ist.
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Den Urteilsgründen ist die gebotene Gesamtbetrachtung, bei
der für und gegen einen Affekt sprechende Indizien erörtert und gegeneinan-
der abgewogen werden müssen, nicht zu entnehmen. Hierfür hätte ange-
sichts des Vorliegens mehrerer für einen Affekt sprechenden Kriterien (vgl.
BGH StV 1993, 637; zusammenfassend zu den wesentlichen Merkmalen der
Affektdelikte: Salger in Festschrift für Tröndle, 1989 S. 201, 208 f. m.w.N.)
Anlass bestanden. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
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„Die Feststellungen des Landgerichts zur tatzeitnahen ambiva-
lenten Entwicklung der Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner
Ehefrau offenbaren ebenso wie das Tatgeschehen eine Vielzahl von Um-
ständen, die auf das Vorliegen einer gravierenden affektiven Erregung des
Angeklagten bei Vornahme der Tötungsakte hindeuten. Hervorzuheben sind
insoweit die ansteigende Affektspannung im Vorfeld der Tat (vgl. UA S. 4 f.),
der tatauslösende Impuls in Gestalt des Vorwurfs der Ehefrau (vgl. UA S. 6),
die affektspezifische abrupte, ja fast schon exzessiv wirkende Tatbegehung
(UA S. 6 f.) sowie das eklatante Missverhältnis zwischen Anlass und Tat.“
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Dem schließt sich der Senat an.
3. Da die Revision bereits mit der Sachrüge Erfolg hat, bedarf
es eines Eingehens auf die mit gleicher Zielrichtung erhobenen Verfahrens-
rügen nicht mehr. Das neue Tatgericht wird unter Hinzuziehung eines ande-
ren Sachverständigen Gelegenheit haben, auch den affektbegünstigenden
Einfluss konstellativer Faktoren wie Ermüdung und Erschöpfung zu erörtern
(vgl. hierzu: BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 9, 11; BGH StV 1994,
13). Namentlich unter Berücksichtigung der zur psychischen Belastung des
An-
geklagten bei Tatbegehung zu treffenden Feststellungen und angesichts der
ihm selbst entstandenen, schweren Folgen seiner Jähtat wird eine Anwen-
dung der zweiten Alternative des § 213 StGB zu erwägen sein.
Basdorf Gerhardt Raum
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