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BGH Beschluss vom 15.03.2007 – III ZR 229/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr.

Herrmann

einstimmig beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten zu 2 gegen

das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München

vom 6. September 2006 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zu-

rückzuweisen.

Der Beklagte zu 2 erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen

eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1

1.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht (mehr)

vor, nachdem die rechtsgrundsätzliche Frage, derentwegen das Berufungsge-

richt die Revision zugelassen hat, inzwischen durch die Entscheidung des XI.

Zivilsenats vom 23. Januar 2007 (XI ZR 44/06) im Sinne des Berufungsurteils

geklärt worden ist: Auch in Überleitungsfällen beginnt die Verjährung erst dann,

wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB erfüllt sind.

2

2.

Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

3

a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 2 hin-

sichtlich des Komplexes "F. -Fonds 60" Anlageberater, bei dem anderen

Komplex "Zinsfonds" hingegen (bloßer) Anlagevermittler gewesen ist und dass

ihm in beiden Komplexen eine mit der Sanktion des Schadensersatzes bewehr-

te Aufklärungspflichtverletzung zur Last fällt, hält der revisionsgerichtlichen

Nachprüfung stand.

4

b) Soweit der Revisionskläger rügt, das Berufungsgericht habe sein be-

weisbewehrtes Vorbringen im Schriftsatz vom 25. Juli 2006 übergangen, ist zu

bemerken, dass dieser Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen Verhand-

lung vom 19. Juli 2006 eingereicht worden ist und nicht nachgelassen war. Ein

Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO lag

nicht vor und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Auch die wei-

teren gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrens-

rügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet;

von einer Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.

5

c) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht feststel-

len, dass bei dem Kläger und seiner Ehefrau die subjektiven Voraussetzungen

für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. (Kenntnis oder

grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen

und der Person des Schuldners) nicht vor dem 1. Januar 2002 vorgelegen hät-

ten, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand. Deswegen bedarf die Rechts-

frage keiner Entscheidung, ob das Abstellen auf den 1. Januar 2002 als Über-

leitungs-Stichzeitpunkt in Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bedeutet, dass es

darauf ankommt, ob bei dem Gläubiger an diesem Tag die vorbezeichnete

Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen hat, mit den Konsequen-

zen, dass die Verjährung entsprechend der "Ultimo-Regel" des § 199 Abs. 1

BGB n.F. ohnehin erst mit Ablauf des 31. Dezember 2002 beginnt und mit Ab-

lauf des 31. Dezember 2005 endet (in diesem Sinne - entgegen der ganz herr-

schenden Meinung [siehe nur Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., EGBGB

Art. 229 § 6 Rn. 1 und Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., Vor § 194

Rn. 9, jeweils m.w.N.] - Staudinger/Peters, Neubearb. 2003, EGBGB Art. 229

§ 6 Rn. 11), so dass die im Laufe des Jahres 2005 erfolgte Einreichung der

Klage in jedem Falle rechtzeitig gewesen wäre.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Landshut, Entscheidung vom 08.03.2006 - 24 O 2958/05 -

OLG München, Entscheidung vom 06.09.2006 - 20 U 2694/06 -