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BGH Beschluss vom 15.03.2007 – III ZR 275/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr.

Herrmann

einstimmig beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten zu 2 gegen

das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München

vom 25. Oktober 2006 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zu-

rückzuweisen.

Der Beklagte zu 2 erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen

eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

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1.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht (mehr)

vor, nachdem die rechtsgrundsätzliche Frage, derentwegen das Berufungsge-

richt die Revision zugelassen hat, inzwischen durch die Entscheidung des XI.

Zivilsenats vom 23. Januar 2007 (XI ZR 44/06) im Sinne des Berufungsurteils

geklärt worden ist: Auch in Überleitungsfällen beginnt die Verjährung erst dann,

wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB erfüllt sind.

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2.

Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 2 hin-

sichtlich beider Komplexe (F. -Fonds 66, F. -Renditefonds KG und F. -

Fonds 60 B. Objekt Am St. GbR) Anlagevermittler gewesen ist und

dass ihm zumindest hinsichtlich des Komplexes "F. -Fonds 60" eine mit der

Sanktion des Schadensersatzes bewehrte Aufklärungspflichtverletzung zur Last

fällt, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Die Schadensersatz-

pflicht umfasst auch die Rückabwicklung des "F. -Fonds 66", da dieser nach

der eigenen Einlassung des Beklagten mit dem anderen Komplex eine wirt-

schaftliche Einheit bildete und in untrennbarem Zusammenhang mit jenem ge-

standen hatte.

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b) Soweit der Revisionskläger rügt, das Berufungsgericht habe sein be-

weisbewehrtes Vorbringen im Schriftsatz vom 8. September 2006 übergangen,

ist zu bemerken, dass dieser Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen Ver-

handlung vom 6. September 2006 eingereicht worden ist und nicht nachgelas-

sen war. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach

§ 156 ZPO lag nicht vor und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht.

Das Berufungsgericht durfte insbesondere zu Recht davon ausgehen, dass der

Beklagte sich vor dem Landgericht in der dortigen mündlichen Verhandlung

vom 30. März 2006 erschöpfend zum Inhalt des Beratungsgesprächs geäußert

hatte und es deshalb einer erneuten Anhörung oder förmlichen Vernehmung im

Berufungsrechtszug nicht bedurfte. Auch die weiteren gegen die Feststellungen

des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat

geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird gemäß

§ 564 ZPO abgesehen.

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c) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht feststel-

len, dass bei der Klägerin und ihrem Ehemann die subjektiven Voraussetzun-

gen für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. (Kenntnis

oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Um-

ständen und der Person des Schuldners) nicht vor dem 1. Januar 2002 vorge-

legen hätten, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand. Deswegen bedarf

die Rechtsfrage keiner Entscheidung, ob das Abstellen auf den 1. Januar 2002

als Überleitungs-Stichzeitpunkt in Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bedeutet,

dass es darauf ankommt, ob bei dem Gläubiger an diesem Tag die vorbezeich-

nete Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen hat, mit den Kon-

sequenzen, dass die Verjährung entsprechend der "Ultimo-Regel" des § 199

Abs. 1 BGB n.F. ohnehin erst mit Ablauf des 31. Dezember 2002 beginnt und

mit Ablauf des 31. Dezember 2005 endet (in diesem Sinne - entgegen der ganz

herrschenden Meinung [siehe nur Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., EGBGB

Art. 229 § 6 Rn. 1 und Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., Vor § 194

Rn. 9, jeweils m.w.N.] - Staudinger/Peters, Neubearb. 2003, EGBGB Art. 229

§ 6 Rn. 11), so dass die im Laufe des Jahres 2005 erfolgte Einreichung der

Klage in jedem Falle rechtzeitig gewesen wäre.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Landshut, Entscheidung vom 30.03.2006 - 22 O 3589/05 -

OLG München, Entscheidung vom 25.10.2006 - 20 U 3198/06 -