BGH Beschluss vom 15.03.2007 – V ZB 1/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. März 2007
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
WEG §§ 16 Abs. 2, Abs. 5, 43, 47
a) § 47 WEG regelt nur die Erstattungspflicht im Prozessrechtsverhältnis der beteiligten Parteien, nicht die Kostenverteilung im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft. Die Kosten eines Verfahrens nach§ 43 WEG dürfen allerdings nur auf diejenigen Wohnungs- eigentümer umgelegt werden, die sie gemäß § 47 WEG zu tragen haben.
b) § 16 Abs. 5 WEG nimmt Rechtsverfolgungskosten, die aus Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern entstanden sind, von den nach § 16 Abs. 2 WEG umzule- genden Kosten der Verwaltung aus. Die Norm soll verhindern, dass Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen wer- den.
c) Das hat aber nicht zur Folge, dass solche Rechtsverfolgungskosten unter den kosten- pflichtigen Wohnungseigentümern gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Kopfteilen auf- zuteilen wären. Vielmehr sind sie nach dem in § 16 Abs. 2 WEG zum Ausdruck gekom- menen natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter Wohnungseigentümern, also nach Miteigentumsanteilen, umzulegen. Dieser Übernahme des Ausgleichsmaßstabs steht § 16 Abs. 5 WEG nicht entgegen.
d) Haben die Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass "Verwal- tungskosten" nach Eigentumseinheiten umzulegen sind, so gilt dieser Umlegungsmaß- stab auch für die Verteilung der Rechtsverfolgungskosten aus Binnenstreitigkeiten.
BGH, Beschl. v. 15. März 2007 - V ZB 1/06 - KG Berlin
LG Berlin
AG Charlottenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der
Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2005 wird
auf Kosten der Antragsgegner zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Be-
schwerde beträgt 13.300 €.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu I bis III sind die Wohnungseigentümer einer Wohnan-
lage in Berlin, deren Verwalterin die Beteiligte zu IV ist. Begründet wurde das
Wohnungseigentum von der Beteiligten zu III 1, in deren Eigentum sich immer
noch 70 der insgesamt 96 Wohneinheiten befinden. Die übrigen Einheiten ge-
hören teils einem, teils aber auch mehreren Wohnungseigentümern gemein-
schaftlich. Die in der Teilungserklärung enthaltene Gemeinschaftsordnung sieht
vor, dass die Kosten der Verwaltung nach Eigentumseinheiten und die übrigen
Bewirtschaftungskosten grundsätzlich im Verhältnis der Miteigentumsanteile
auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden. Die Kosten gerichtlicher Ver-
fahren sind nicht gesondert erwähnt.
In der Vergangenheit kam es zwischen den Beteiligten zu zahlreichen
Streitigkeiten über die Gültigkeit von Eigentümerbeschlüssen und andere Fra-
gen der gemeinschaftlichen Willensbildung und Verwaltung. In den Jahren
1999 und 2000 waren bei den für Wohnungseigentumssachen zuständigen
Gerichten erster und zweiter Instanz insgesamt acht Verfahren anhängig, die
von den Beteiligten zu I zumeist alleine, teils aber auch gemeinsam mit ande-
ren Wohnungseigentümern betrieben wurden. Antragsgegner waren stets die
übrigen Wohnungseigentümer und vereinzelt auch die ehemalige Verwalterin
der Wohnanlage, deren Bestellung zum 30. September 1999 endete. Die An-
träge blieben überwiegend erfolglos, und die Gerichtskosten wurden ganz oder
teilweise den jeweiligen Antragstellern auferlegt. Eine Erstattung außergericht-
licher Kosten wurde nicht angeordnet.
In allen acht Verfahren waren die jeweiligen Antragsgegner durch einen
gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten. Dessen Honorar und den auf die An-
tragsgegner entfallenden Teil der Gerichtskosten bezahlte die Beteiligte zu IV
aus dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft. Aus diesen Mitteln bestritt
sie auch die im Jahr 2000 angefallenen Kosten einer außergerichtlichen
Rechtsberatung über verschiedene Aktivitäten der Beteiligten zu I. Die so ent-
standenen „Rechts- und Beratungskosten“ wurden in die Jahresabrechnungen
für 1999 (mit 3.978,80 DM) und 2000 (mit 32.178,07 DM) eingestellt und in den
Einzelabrechnungen für jedes Verfahren und für die außergerichtliche Beratung
gesondert auf die jeweils beteiligten Wohnungseigentümer umgelegt. Dabei
wurden die Beteiligten zu I insgesamt von der Verteilung ausgenommen eben-
so wie die weiteren Antragsteller bei den Kosten der von ihnen gemeinsam be-
triebenen Verfahren. Im Übrigen wurden die Kosten gleichmäßig nach Kopftei-
len verteilt, wobei auch die Beteiligte zu III 1 mit einem solchen Anteil belastet
wurde. Soweit die ehemalige Verwalterin als Antragsgegnerin an den Verfahren
beteiligt war, wurde sie ebenfalls in die Berechnung der Kopfteile einbezogen,
und der auf sie entfallende Anteil wurde nicht auf die Wohnungseigentümer
umgelegt. Die Jahresabrechnungen für 1999 und 2000 wurden in der Woh-
nungseigentümerversammlung vom 13. Dezember 2001 durch Mehrheitsbe-
schlüsse genehmigt.
Die Beteiligten zu I und II haben unabhängig voneinander beantragt,
diese Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die beiden Ver-
fahren verbunden und die Anträge zusammen mit anderen Anträgen der Betei-
ligten zu I durch Teilbeschluss zurückgewiesen. Das Landgericht hat die sofor-
tige Beschwerde der Beteiligten zu I durch rechtskräftigen Teilbeschluss zu-
rückgewiesen. In der Schlussentscheidung hat es der sofortigen Beschwerde
der Beteiligten zu II, die diese auf die Verteilung der Rechts- und Beratungs-
kosten beschränkt haben, teilweise stattgegeben und die Beschlüsse über die
Genehmigung der Jahresabrechnungen für 1999 und 2000 „hinsichtlich des
angewendeten Verteilungsschlüssels bei der Umlage der Rechtskosten in den
Einzelabrechnungen“ für ungültig erklärt. Das Kammergericht möchte die hier-
gegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu III zurückwei-
sen. Es sieht sich daran durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düssel-
dorf vom 18. Oktober 2002 (ZMR 2003, 228) gehindert und hat die Sache des-
halb mit Beschluss vom 7. November 2005 (ZMR 2006, 153) dem Bundesge-
richtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdege-
richt der Ansicht, die in einem Verfahren nach § 43 WEG entstehenden Kosten
seien im Verhältnis der Miteigentumsanteile auf die jeweils betroffenen Woh-
nungseigentümer umzulegen. Dies ergebe sich aus § 16 Abs. 2 WEG. Der dort
geregelte Verteilungsschlüssel sei sachnäher und gerechter als die in § 100
Abs. 1 ZPO und § 426 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehene Verteilung nach Kopftei-
len. Die Vorschrift des § 16 Abs. 5 WEG stehe seiner Anwendung nicht entge-
gen. Denn sie wolle nur verhindern, dass die Kosten eines Wohnungseigen-
tumsverfahrens in Umgehung der gerichtlichen Kostenentscheidung auf sämtli-
che Wohnungseigentümer umgelegt werden.
Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Düsseldorf in der auf wei-
tere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 18. Oktober 2002 die Auffas-
sung, § 16 Abs. 5 WEG schließe eine Kostenverteilung nach dem in § 16
Abs. 2 WEG geregelten Schlüssel aus. Da das Gesetz sonst keinen Maßstab
für den Innenausgleich der Wohnungseigentümer vorsehe, seien die Kosten
eines Wohnungseigentumsverfahrens grundsätzlich gemäß § 100 Abs. 1 ZPO
nach Kopfteilen auf die zur Kostentragung verpflichteten Wohnungseigentümer
umzulegen.
Das vorlegende Gericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf sind so-
mit unterschiedlicher Auffassung über den Schlüssel, nach dem die Kosten ei-
nes Verfahrens nach § 43 WEG auf die kostentragungspflichtigen Wohnungs-
eigentümer zu verteilen sind. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. An die
Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streiti-
gen Rechtsfrage zur Auslegung und Anwendung von § 16 Abs. 2 WEG nicht
über die sofortige weitere Beschwerde entscheiden, ist der Senat nach seiner
ständigen Rechtsprechung (vgl. nur Beschl. v. 2. Juni 2005, V ZB 32/05, NJW
2005, 2061 m.w.N. – insoweit in BGHZ 163, 154 ff. nicht abgedruckt) bei Prü-
fung der Zulässigkeit der Vorlage gebunden. Dies gilt auch, soweit sich die Vor-
lage auf die Kosten der außergerichtlichen Beratung erstreckt. Die Vergleichs-
entscheidung betrifft zwar nur die Kosten gerichtlicher Verfahren, das vorle-
gende Gericht ist aber ersichtlich der Meinung, die Frage der Kostenverteilung
könne in dem einen Fall nicht anders beurteilt werden als in dem anderen.
Auch an diesen Rechtsstandpunkt ist der Senat, was die Zulässigkeit der Vor-
lage betrifft, gebunden (Senat, BGHZ 109, 396, 398).
III.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1
Nr. 4 WEG, 27, 29, 22 Abs. 1 FGG). Die Beteiligten zu III sind nach §§ 29
Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt. Dies folgt bereits aus ihrem An-
spruch auf ordnungsmäßige Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG). Denn sie wenden
sich gegen eine gerichtliche Entscheidung, durch die zwei Beschlüsse der Ei-
gentümerversammlung teilweise für ungültig erklärt worden sind (vgl. Senat,
BGHZ 156, 19, 21 ff.). Unerheblich ist daher, dass nur die Beteiligte zu III 1 ein
finanzielles Interesse an dem beschlossenen Verteilungsschlüssel hat, wäh-
rend die übrigen Beschwerdeführer durch dessen Wegfall sogar begünstigt
würden.
In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Denn soweit die
Entscheidung des Beschwerdegerichts nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 3 FGG der
rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegt, beruht sie im Ergebnis
nicht auf einer Verletzung des Rechts.
1. Gegenstand der sofortigen weiteren Beschwerde ist nur der Teil der
angefochtenen Beschlüsse, den das Beschwerdegericht für ungültig erklärt hat.
Über den weiteren Inhalt dieser Beschlüsse hat der Senat nicht zu befinden.
Denn das Beschwerdegericht hat den von den Beteiligten zu III angegriffenen
Ausspruch über ihre Ungültigkeit wirksam beschränkt.
Die Genehmigung einer Jahresabrechnung kann teilweise für ungültig
erklärt werden (vgl. nur Senat, Beschl. v. 2. Juni 2005, V ZB 32/05, NJW 2005,
2061, 2069 - insoweit in BGHZ 163, 154 ff. nicht abgedruckt; Abramenko, ZMR
2003, 402 ff. m.w.N.). Ihre Bindungswirkung nach §§ 28 Abs. 5, 23 Abs. 4 S. 1
WEG bleibt dann im Übrigen unberührt, so dass die Wohnungseigentümer
nicht erneut über die gesamte Abrechnung, sondern nur noch ergänzend über
die für ungültig erklärten Teile zu beschließen haben (vgl. BayObLGZ 1987, 86,
92; NJW-RR 1993, 1039; KG, NJW-RR 2006, 383). Die Ungültigerklärung nach
selbständige und abgrenzbare Teile der Jahresabrechnung beschränkt werden
(vgl. BayObLGZ 1988, 326, 328; WuM 1988, 329, 330; KG, NJW-RR 1991,
1235, 1236; OLG Saarbrücken, NZM 2006, 228; Staudinger/Wenzel, BGB
[2005], Vorbem. zu §§ 43 ff. WEG Rdn. 24 und § 43 WEG Rdn. 54; Weitnau-
er/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 23 Rdn. 27; Abramenko, aaO, 404). Andernfalls wäre
ihre Beschränkung nicht nur unzulässig, sondern wirkungslos und darum auch
nicht geeignet, den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens zu beschränken.
Denn wenn sich nicht bestimmen lässt, welche Teile der Jahresabrechnung
Bestand haben, muss das Rechenwerk insgesamt neu beschlossen werden.
Gemessen daran kann die Ungültigerklärung auch bei einem fehlerhaf-
ten Verteilungsschlüssel wirksam beschränkt werden (BayObLG, WuM 1994,
568, 569 f.; ZMR 2000, 853, 854; KG, WE 1998, 225; WuM 2001, 357; NJW-
RR, 2006, 383; OLG Düsseldorf, ZMR 1999, 500, 502; 2003, 228, 229; Stau-
dinger/Bub, BGB [2005], § 28 WEG, Rdn. 553 und 555; Staudinger/Wenzel,
BGB [2005], Vorbem. zu §§ 43 ff. WEG Rdn. 24; Weitnauer/Gottschalg, WEG,
9. Aufl., § 28 Rdn. 30a; anders noch KG, NJW-RR 1996, 844, 846; vgl. auch
WEG Rdn. 54; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 115;
KK-WEG/Happ, § 28 Rdn. 51; Abramenko, aaO, 404). Eine unzutreffende Kos-
tenverteilung wirkt sich nämlich in der Regel nicht auf die Gesamtabrechnung,
sondern nur auf die Einzelabrechnungen aus, und dies auch nur in dem Um-
fang der betroffenen Positionen (BayObLG, ZMR 2000, 853, 854; KG, NJW-
RR, 2006, 383).
Auf diesen abgrenzbaren Teil der Jahresabrechnung bezieht sich die
Entscheidung des Beschwerdegerichts. Sie beschränkt die Ungültigkeit der
beiden Eigentümerbeschlüsse ausdrücklich auf die Genehmigung der Einzelab-
rechnungen und weiter "hinsichtlich des angewendeten Verteilungsschlüssels
bei der Umlage der Rechtskosten", also auf die jeweiligen Anteile an diesen
gesondert ausgewiesenen Kosten und die unter ihrem Einschluss errechneten
Salden. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts
werden die Gesamtabrechnung und die Verteilung der übrigen Kosten hiervon
nicht berührt, so dass die Genehmigung der beiden Jahresabrechnungen inso-
weit Bestand haben kann.
Auch im Übrigen braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob und in wel-
chem Umfang die von den Beteiligten zu II hingenommene Beschränkung der
Ungültigerklärung berechtigt ist. Auf die - von dem Beschwerdegericht nicht
erörterte - Frage, unter welchen Voraussetzungen die Teilunwirksamkeit bei
der Genehmigung einer Jahresabrechnung entsprechend § 139 BGB zur Un-
wirksamkeit des gesamten Beschlusses führt (vgl. dazu Staudinger/Bub, aaO,
Rdn. 115 und allgemein Senat, BGHZ 139, 288, 297 f.; 156, 279, 287), kommt
es deshalb nicht mehr an. Aus dem gleichen Grund kann auch offen bleiben,
ob der Antrag der Beteiligten zu II nach seiner Beschränkung in der mündlichen
Verhandlung noch über den Ausspruch des Beschwerdegerichts hinausging
und darum teilweise zurückzuweisen war.
2. Zu Recht hält das Beschwerdegericht die mit den angefochtenen Be-
schlüssen gebilligte Verteilung der Rechts- und Beratungskosten nach Kopftei-
len für unzulässig. Es geht auch im Ansatz zutreffend davon aus, dass diese
Kosten nach dem für die Verwaltungskosten der Eigentümergemeinschaft gel-
tenden Schlüssel auf die an ihnen beteiligten Wohnungseigentümer umzulegen
sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führt dies jedoch nicht
zu der in § 16 Abs. 2 WEG vorgesehenen Verteilung nach Miteigentumsantei-
len, sondern der Gemeinschaftsordnung entsprechend zu einer Verteilung nach
Eigentumseinheiten.
a) Die Verteilung der in einem Verfahren nach § 43 WEG entstehenden
Kosten ist im Gesetz nur unvollständig geregelt. Die Vorschrift des § 16 Abs. 5
WEG nimmt diese Kosten ausdrücklich von den nach § 16 Abs. 2 WEG umzu-
legenden Kosten der Verwaltung aus. Sie bestimmt aber nicht, wie und in wel-
chem Verhältnis die Wohnungseigentümer stattdessen zu beteiligen sind. Die
in § 47 WEG vorgesehene Kostenentscheidung des Gerichts schließt diese
Lücke nur zum Teil. Denn sie regelt nur die Erstattungspflicht im Prozess-
rechtsverhältnis der beteiligten Streitparteien, und nicht die Kostenverteilung im
Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft (vgl. nur Staudinger/Wenzel,
aaO, § 47 WEG Rdn. 6). Soweit das Gericht allerdings eine Kostenerstattung
zugunsten einzelner Wohnungseigentümer anordnet oder gemäß § 47 S. 2
WEG von einer solchen Anordnung absieht, ist seine Entscheidung auch für
das Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft maßgebend. Denn insoweit
fehlt wegen § 16 Abs. 5 WEG die Grundlage für eine abweichende Verteilung
innerhalb der Gemeinschaft. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich also
lediglich, dass die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG nur auf diejenigen
Wohnungseigentümer umgelegt werden dürfen, die sie gemäß § 47 WEG zu
tragen haben. Dieser Vorrang der gerichtlichen Kostenentscheidung ist allge-
mein anerkannt (BayObLGZ 1992, 210, 213 f.; 1995, 103, 107; WE 1994, 118,
119; NZM 1999, 862, 863; NJW-RR 2002, 158, 159; KG, ZMR 1987, 386, 387
f.; NJW-RR 1992, 845; OLG Düsseldorf, ZMR 2003, 228, 229; OLG Frankfurt,
NJW-RR 2006, 519, 520; OLG Hamm, OLGZ 1989, 47, 49; OLG Köln, WE
1997, 428, 429; ZfIR 2003, 683; vgl. auch Senat, BGHZ 115, 253, 256 und
BGH, Urt. v. 2. Juli 1998, IX ZR 51/97, NJW 1998, 3279 f.; ebenso Staudin-
Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Engelhardt, 4. Aufl., § 16 WEG Rdn. 8; Pick, in
Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 149; Merle, ebenda, § 47 Rdn. 9 und WE
1991, 4, 6; Weitnauer/Gottschalg, aaO, § 16 Rdn. 60; Niedenführ, in Nieden-
führ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 16 Rdn. 44; Bader, DWE 1991, 86, 90; Becker,
MietRB 2004, 25, 28; Drasdo, ZfIR 2002, 1002, 1003; Schmid, ZMR 1989, 361,
362; Schnauder, WE 1992, 30, 36 f.; Sturhahn, NZM 2004, 84, 85) und auch in
den hier zu beurteilenden Jahresabrechnungen beachtet worden.
b) Gesichert ist ferner, dass die aus den Mitteln der Gemeinschaft ver-
auslagten Kosten in der Jahresabrechnung ausgewiesen werden müssen (Bay-
ObLGZ 1992, 210, 213 f.; WE 1994, 118, 119; WuM 1994, 295, 296; ZMR
1996, 43, 46; NZM 1999, 862, 863; ZMR 2004, 598, 600; KG, NJW-RR 1992,
845, 846; OLG Düsseldorf, ZMR 2003, 228, 229; OLG Frankfurt, OLGR 1997,
26 f.; NJW-RR 2006, 519; OLG Köln, ZfIR 2003, 683 f.; Staudinger/Bub, aaO, §
16 WEG Rdn. 182 und § 28 WEG Rdn. 331; Weitnauer/Gottschalg, aaO, § 28
Rdn. 29; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 28 Rdn. 77, jew. m.w.N.; a.A.
Sauren, WEG, § 16 Rdn. 13 Stichwort Prozesskosten und WE 1995, 272, 274;
differenzierend MünchKomm-BGB/Engelhardt, aaO, § 16 WEG Rdn. 8). Die
noch nicht hinreichend geklärte Frage, ob und in welchen Fällen § 16 Abs. 5
WEG den Einsatz dieser Mittel überhaupt zulässt (vgl. dazu vor allem Staudin-
ger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 181 f.), ist hierfür unerheblich und bedarf darum
auch keiner Entscheidung. Denn nach § 28 Abs. 3 WEG sind auch ungerecht-
fertigte Ausgaben in die Jahresabrechnung einzustellen, so dass die Genehmi-
gung der Abrechnung aus diesem Grund nicht für ungültig erklärt werden kann
(BGH, Urt. v. 6. März 1997, III ZR 248/95, NJW 1997, 2106, 2108).
c) Die gesetzlich nicht geregelte Frage, in welchem Verhältnis die Woh-
nungseigentümer an den auf sie entfallenden gerichtlichen und außergerichtli-
chen Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG zu beteiligen sind, ist in Recht-
sprechung und Literatur umstritten. Die herrschende Meinung, der auch das
vorlegende Gericht folgen möchte, wendet insoweit den allgemeinen Vertei-
lungsschlüssel der Eigentümergemeinschaft an (OLG Köln, ZfIR 2003, 683;
WEG Rdn. 6, 28; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 47 Rdn. 9 f. und WE
1991, 4, 6; KK-WEG/Happ, § 16 Rdn. 20; Niedenführ, in Niedenführ/Schulze,
aaO, § 28 Rdn. 50; Schnauder, WE 1992, 30, 36 f.; Schmid, ZMR 1989, 361,
362; 2004, 316, 319; Sturhahn, NZM 2004, 84, 86; Becker, MietRB 2004, 25,
27 f.; vgl. auch KG, NJW-RR 1992, 845 und BayObLGZ 1992, 210, 213; offen
dagegen BayObLG, ZMR 2004, 598, 600; differenzierend Köhler, in Köh-
ler/Bassenge, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 7 Rdn. 104 ff.
und Briesemeister, in Deckert, Die Eigentumswohnung, Gruppe 7 Rdn. 411,
433, 435). Die der Vergleichsentscheidung zugrunde liegende Gegenauffas-
sung hält dies wegen § 16 Abs. 5 WEG für unzulässig und gelangt stattdessen
über die Vorschriften der §§ 100 Abs. 1 ZPO und 426 Abs. 1 S. 1 BGB zu einer
Verteilung nach Kopfteilen (AG Neuss, WuM 1994, 398 f.; Palandt/Bassenge,
BGB, 66. Aufl., § 16 WEG Rdn. 13b; Weitnauer/Gottschalg, aaO, § 16 Rdn. 60;
Bielefeld, Der Wohnungseigentümer, 5. Aufl., S. 169 f.; Deckert, Die Eigen-
tumswohnung, Gruppe 4 Rdn. 1303 und WE 1987, 102, 104 [anders jedoch
WE 1994, 222, 227]; Jennißen, Die Verwalterabrechnung nach dem WEG, 5.
Aufl., Teil V Rdn. 36; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, Rdn.
1077; Drasdo, WuM 1993, 226, 227; ZfIR 2002, 1002 ff.). Der Senat entschei-
det die Streitfrage - wenn keine abweichende Vereinbarung vorliegt - im Sinne
der herrschenden Meinung.
aa) Aus § 100 Abs. 1 ZPO lässt sich für das Verhältnis der kostentra-
gungspflichtigen Wohnungseigentümer untereinander nichts herleiten. Denn
diese Norm regelt entsprechend ihrer prozessrechtlichen Funktion nur die Haf-
tung im Außenverhältnis zu den Kostengläubigern, während das Innenverhält-
nis der Kostenschuldner ausschließlich nach bürgerlichem Recht zu beurteilen
ist (vgl. nur Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 100 Rdn. 6 und für das Verfah-
ger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 203a).
bb) Das führt zu § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach sind die Wohnungsei-
gentümer im Verhältnis zueinander aber nur zu gleichen Anteilen verpflichtet,
soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche vom Verteilungsmaßstab
des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Bestimmung greift hier Platz.
(1) Allerdings lässt sich das nicht unmittelbar aus § 16 Abs. 2 WEG her-
leiten. Denn nach Absatz 5 der Norm gehören Kosten eines Verfahrens nach §
43 WEG gerade nicht zu den Kosten der Verwaltung im Sinne von Absatz 2.
Die Regelung zielt auf die Kosten einer - hier vorliegenden - Binnenstreitigkeit
zwischen den Wohnungseigentümern. Sie soll verhindern, dass Konflikte in-
nerhalb der Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer
ausgetragen werden (BayObLGZ 1976, 223, 225; OLG Hamm, OLGZ 1989,
47, 49; Merle, in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 47 Rdn. 9 und WE 1991, 4 f.;
Weitnauer/Gottschalg, aaO, § 16 WEG Rdn. 60; Becker, MietRB 2004, 25;
Schmid, ZMR 1989, 361; vgl. auch KG, ZMR 1987, 386, 387; enger Schnau-
der, WE 1992, 30, 36).
(2) Eine von der Hilfsregel des § 426 Abs. 1 BGB abweichende Kosten-
verteilung kann sich aber aus der Gemeinschaftsordnung ergeben (OLG Köln,
ZfIR 2003, 683; vgl. auch Köhler, in Köhler/Bassenge, Anwaltshandbuch Woh-
nungseigentumsrecht, Teil 7 Rdn. 104; Schmid, ZMR 2004, 316, 319; Elzer,
Info M 2006, 90). So ist es hier.
(a) Freilich ergibt sich das nicht unmittelbar aus der Gemeinschaftsord-
nung. Ohnehin regelt sie nicht eigens die Verteilung von Kosten für Wohnungs-
eigentumsverfahren. Die Teilungserklärung sieht allerdings eine Regelung für
die gesamten Kosten der Verwaltung vor, und zwar dergestalt, dass sie nicht
im Verhältnis der Miteigentumsanteile, sondern nach Eigentumseinheiten um-
zulegen sind. Diese insoweit (anders hinsichtlich der Bewirtschaftungskosten)
von § 16 Abs. 2 WEG abweichende Regelung ist wirksam (§§ 10 Abs. 1 S. 2, 8
Abs. 2 S. 1, 5 Abs. 4 WEG).
Sie gilt jedoch unmittelbar nur für die Verwaltungskosten der Gemein-
schaft und damit für die Kosten derjenigen Wohnungseigentumsverfahren, die
trotz § 16 Abs. 5 WEG zu der gemeinschaftlichen Verwaltung gehören. Das
sind gerade nicht die hier zu beurteilenden Binnenstreitigkeiten (s. o.), sondern
Streitigkeiten mit Dritten, an denen die Eigentümergemeinschaft selbst oder
sämtliche Wohnungseigentümer gemeinsam und gleichgerichtet beteiligt sind
(vgl. OLG Hamm, OLGZ 1989, 47, 48 f.; OLG Köln, WuM 1996, 245; Staudin-
Rdn. 9 und WE 1991, 4 f.; Weitnauer/Gottschalg, aaO, § 16 Rdn. 60; Becker,
MietRB 2004, 25 f.; Schnauder, WE 1992, 30, 36), ferner aber auch Streitigkei-
ten zur Verfolgung von gemeinschaftlichen Beitrags- und Schadensersatzan-
sprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer. Letztere betreffen zwar das
Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft, fallen aber in den Bereich der
gemeinschaftlichen Verwaltung (Senat, BGHZ 111, 148, 151). Die Kosten sind
daher nach § 16 Abs. 2 WEG zu verteilen (BayObLG, ZMR 2004, 763; OLG
Düsseldorf, ZMR 2003, 228, 229; Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 182
m.w.N.).
(b) Gleichwohl ist der in der Gemeinschaftsordnung für die Verwaltungs-
kosten festgelegte Verteilungsschlüssel, also eine Aufteilung nach Eigentums-
einheiten, auch maßgebend für die Umlegung der Kosten der Binnenstreitigkei-
ten. Das ergibt sich aus folgendem:
(aa) Eine besondere und damit § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgehende
Bestimmung kann sich - neben einer Vereinbarung - auch aus der Natur der
Sache oder aus Inhalt und Zweck des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses
ergeben (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 28, 297, 301; 47, 157, 165; 77, 55, 58; 87,
265, 268).
So bildet das Beteiligungsverhältnis einer Gesellschaft den natürlichen
Maßstab für den Ausgleich unter den Gesellschaftern, und zwar bei allen Ver-
pflichtungen, die sie in Ansehung der Gesellschaft persönlich übernehmen
(RGZ 88, 122, 124; 117, 1, 2 f.; OLG Köln, NJW 1995, 1685 f.; Staudin-
ger/Noack, BGB [2005], § 426 Rdn. 188). Es ist daher im Zweifel nicht nur für
den Ausgleichsanspruch persönlich haftender Gesellschafter (vgl. nur BGHZ
103, 72, 76), sondern auch in dem Verhältnis mehrerer - nicht notwendig aller
(so schon RG, WarnRspr 1914 Nr. 247) - Mitgesellschafter maßgebend, die
sich für eine Verbindlichkeit ihrer GmbH verbürgt haben (BGH, Urt. v. 11. Juli
1973, VIII ZR 178/72, LM § 774 BGB Nr. 9; Urt. v. 19. Dezember 1988, II ZR
101/88, NJW-RR 1989, 685; Staudinger/Noack, aaO, § 426 Rdn. 198). Ähnlich
verhält es sich bei der Bruchteilsgemeinschaft. Hier lässt sich aus den gesetzli-
dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten, die sie in Bezug auf den gemein-
schaftlichen Gegenstand eingegangen sind, im Innenverhältnis nach dem Ver-
hältnis ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder be-
sonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (BGHZ 87, 265, 269;
vgl. auch BGH, Urt. v. 8. März 1975, II ZR 38/73, WM 1975, 196, 197; Urt. v. 9.
Oktober 1991, XII ZR 2/90; NJW 1992, 114 f.; Staudinger/Noack, aaO, § 426
Rdn. 56).
Entsprechendes gilt für die Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl.
BayObLG, NJW 1973, 1881, 1882; Staudinger/Noack, aaO, § 426 Rdn. 71).
Der in § 16 Abs. 2 WEG vorgesehene Umlageschlüssel ist derselbe wie in
§ 748 BGB. Er wird also nicht durch die Besonderheiten der Wohnungseigen-
tümergemeinschaft, sondern durch die Teilhabe an dem gemeinschaftlichen
Eigentum bestimmt und ist damit ein Beleg für den allgemeinen Grundsatz,
dass der Ausgleich zwischen mehreren Teilhabern im Zweifel nach dem Ver-
hältnis ihrer Miteigentumsanteile zu erfolgen hat. Dieses Verhältnis bildet den
natürlichen Ausgleichsmaßstab unter den Wohnungseigentümern.
Danach ist das Verhältnis der Miteigentumsanteile im Zweifel - von Re-
gelungen in der Gemeinschaftsordnung abgesehen - auch für den Innenaus-
gleich derjenigen Wohnungseigentümer maßgebend, die in einer Binnenstrei-
tigkeit gemeinsam, wenn auch nicht notwendig als Gesamtschuldner, zur Kos-
tenerstattung verpflichtet werden oder eigene Kosten - etwa aus der Vertretung
durch denselben Rechtsanwalt - gemeinsam zu tragen haben. Denn auch die-
se Verpflichtungen treffen die beteiligten Wohnungseigentümer als Teilhaber
an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Die in dem Verfahren nach § 43 WEG
auszutragenden Binnenstreitigkeiten gehören zwar zu den persönlichen Ange-
legenheiten der Wohnungseigentümer, sie haben aber die sich aus der Ge-
meinschaft und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erge-
benden Rechte und Pflichten zum Gegenstand und erwachsen damit aus dem
Gemeinschaftsverhältnis (vgl. etwa Senat, BGHZ 130, 159, 164 f.).
Die Kostenverteilung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile ist
daher im Zweifel sachgerecht. Dem steht auch § 16 Abs. 5 WEG nicht entge-
gen. Denn diese Norm stellt nur klar, dass die Kosten einer Binnenstreitigkeit
nicht nach § 16 Abs. 2 WEG auf alle Wohnungseigentümer umgelegt werden
dürfen. Sie schließt es aber nicht aus, den Ausgleich unter denjenigen Woh-
nungseigentümern, die kostentragungspflichtig sind, nach dem Maßstab des
§ 16 Abs. 2 WEG vorzunehmen. Die Hilfsregel des § 426 Abs. 1 BGB berück-
sichtigt demgegenüber das unterschiedliche Maß der Beteiligung nicht und
kann darum zu unbilligen Ergebnissen führen. Dies zeigen gerade die hier zu
beurteilenden Jahresabrechnungen, in denen die Beteiligte zu III 1 als Eigen-
tümerin von 70 der insgesamt 96 Wohneinheiten mit dem gleichen Kostenanteil
belastet wurde wie jeder Eigentümer - und jeder Miteigentümer - einer einzel-
nen Wohneinheit.
(bb) Die Gemeinschaftsordnung regelt indes die Kostenverteilung teil-
weise abweichend von dem Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG. Die Kosten der
Verwaltung sollen nach Eigentumseinheiten, und nur die Kosten der übrigen
Bewirtschaftungskosten im Verhältnis der Miteigentumsanteile umgelegt wer-
den. Dieser vereinbarte Verteilungsmaßstab geht dem natürlichen Ausgleichs-
maßstab vor und führt dazu, dass die Kosten der Binnenstreitigkeiten nach Ei-
gentumseinheiten auf diejenigen Wohnungseigentümer, die in die Kostenvertei-
lung einbezogen werden müssen, umzulegen sind. Denn die Kosten der Bin-
nenstreitigkeiten sind Verwaltungskosten, nicht "übrige Bewirtschaftungskos-
ten". Zwar werden sie - wie dargelegt - nicht unmittelbar von § 16 Abs. 2 WEG,
und damit auch nicht unmittelbar von der Regelung in der Gemeinschaftsord-
nung erfasst, die an die Stelle von § 16 Abs. 2 WEG getreten ist. Das steht a-
ber nicht entgegen. Wenn nämlich § 16 Abs. 2 WEG Ausdruck des natürlichen
Ausgleichsmaßstabs unter den Wohnungseigentümern ist und damit auch Maß
gibt für die Verteilung der Kosten der Binnenstreitigkeiten, so ist es folgerichtig,
dieselbe Wirkung auch einer die gesetzliche Regelung ersetzende Vereinba-
rung zuzusprechen. Die Verwaltungskosten, und damit auch die Kosten der
Binnenstreitigkeiten, sind somit nach Eigentumseinheiten umzulegen.
Das ist sachgerecht. Die Bestimmung über die Verteilung der Verwal-
tungskosten trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verwaltungsaufwand für
jedes Wohnungs- und Teileigentum im Unterschied zu den übrigen Lasten und
Kosten nicht von dessen Wert oder Größe abhängt. Aus diesem Grund wird
insbesondere die Vergütung des Verwalters häufig in Abänderung der gesetzli-
chen Regelung nach Eigentumseinheiten umgelegt (vgl. nur BayObLG, ZMR
2001, 827 und Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 31 m.w.N.). Aber auch
die übrigen Verwaltungskosten werden von der Größe des Miteigentumsanteils
typischerweise nicht beeinflusst. Dies gilt insbesondere für die Kosten eines
gerichtlichen Verfahrens, und zwar unabhängig davon, ob sie Verfahren mit
Dritten oder Binnenstreitigkeiten betreffen. Dass diese Kosten nach außen
nicht - wie bei der Verwaltervergütung üblich - nach Eigentumseinheiten be-
rechnet werden, ist dagegen ohne Bedeutung. Denn für den Innenausgleich
der Wohnungseigentümer kommt es grundsätzlich nicht auf die Kostenberech-
nung im Außenverhältnis an (vgl. nur Staudinger/Bub, § 16 WEG Rdn. 204
m.w.N.), und auch die Teilungserklärung sieht einen einheitlichen Verteilungs-
schlüssel für sämtliche Verwaltungskosten vor, ohne nach deren Berechnung
zu unterscheiden.
d) Auf dieser Grundlage sind die in den Jahren 1999 und 2000 veraus-
lagten Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung nicht im Verhältnis der Mitei-
gentumsanteile, sondern der Teilungserklärung entsprechend nach Eigentums-
einheiten auf die jeweils beteiligten Wohnungseigentümer umzulegen. Diese
Besonderheit hat das Beschwerdegericht bei seiner im Ansatz zutreffenden
Begründung ebenso wenig berücksichtigt wie das vorlegende Gericht. Sie wirkt
sich aber im Ergebnis nicht aus, weil die mit den angefochtenen Beschlüssen
gebilligte Verteilung nach Kopfteilen ebenso dem Maßstab der Teilungserklä-
rung wie auch dem der Natur des Gemeinschaftsverhältnisses entsprechenden
Maßstab widerspricht.
e) Ebenso verhält es sich mit Kosten der außergerichtlichen Rechtsbera-
tung über verschiedene Aktivitäten der Beteiligten zu I. Auch insoweit hat das
Beschwerdegericht die Genehmigung der in den Einzelabrechnungen vorge-
nommenen Verteilung nach Kopfteilen im Ergebnis zu Recht für unwirksam
erklärt. Auf den nicht näher festgestellten Gegenstand der Beratung kommt es
dabei nicht an. Deren Kosten sind aber wiederum nicht - wie das Beschwerde-
gericht meint - nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, sondern nach
Eigentumseinheiten zu verteilen.
Wenn und soweit die anwaltliche Beratung Angelegenheiten der Ge-
meinschaft betraf, folgt dies unmittelbar aus der Teilungserklärung, die für Ver-
waltungskosten eine solche von § 16 Abs. 2 WEG abweichende Verteilung vor-
sieht. Dass die Vergütung einer außergerichtlichen Rechtsberatung zu den
Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung gehört, steht außer Zweifel. Dies gilt
auch dann, wenn sich die Beratung auf die Rechte und Pflichten einzelner
Wohnungseigentümer bezieht oder durch deren Verhalten veranlasst ist (vgl.
BayObLG, NZM 2004, 235; OLG Köln, WE 1997, 428, 429; Staudinger/Bub,
Rdn. 8; Niedenführ, in Niedenführ/Schulze, aaO, § 16 Rdn. 44). In einem sol-
chen Fall besteht auch kein Grund, von dem allgemeinen Verteilungsschlüssel
abzuweichen. Denn bei einer außergerichtlichen Rechtsverfolgung oder
-beratung wird die Kostenverteilung innerhalb der Gemeinschaft weder durch
eine gerichtliche Kostenentscheidung noch durch § 16 Abs. 5 WEG beeinflusst.
Auf die umstrittene Auslegung dieser Vorschrift kommt es hier schon deshalb
nicht an, weil sie nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für die Kosten eines ge-
richtlichen Verfahrens nach § 43 WEG gilt. Der ihr zugrunde liegende Rechts-
gedanke lässt sich auch nicht verallgemeinern. Denn der Gesetzgeber hat die
weitergehende Regelung in § 15 Abs. 4 des Referentenentwurfs (vom 22. Sep-
tember 1950, veröffentlicht in PiG 8 [1982], 157, 161) nur für die Kosten eines
Wohnungseigentumsverfahrens übernommen und in § 16 Abs. 4 WEG aus-
drücklich klargestellt, dass sogar die Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 18
WEG zu den Kosten der Verwaltung gehören. Für eine besondere Behandlung
der außergerichtlichen Rechtsberatung über das Verhältnis der Gemeinschaft
zu einzelnen Wohnungseigentümern ist danach kein Raum. Zweifelhaft ist des-
halb auch, ob die "gegnerischen" Wohnungseigentümer - wie bei einem Verfah-
ren nach § 43 WEG - von der gemeinschaftsinternen Kostenverteilung auszu-
nehmen sind. Diese Frage braucht hier jedoch nicht abschließend geklärt zu
werden, weil das Beschwerdegericht die unterbliebene Einbeziehung der Betei-
ligten zu I ausdrücklich gebilligt und die Genehmigung der Einzelabrechnungen
nur hinsichtlich des auf die übrigen Wohnungseigentümer angewendeten Ver-
teilungsschlüssels für ungültig erklärt hat.
Soweit die außergerichtliche Rechtsberatung persönliche Angelegenhei-
ten dieser Wohnungseigentümer zum Gegenstand hatte, ist der in der Tei-
lungserklärung vorgesehene Verteilungsschlüssel aus den gleichen Gründen
maßgebend wie bei den Kosten einer Binnenstreitigkeit. Er verändert den na-
türlichen Ausgleichsmaßstab unter den Mitgliedern der Eigentümergemein-
schaft und damit auch unter den Wohnungseigentümern, die als solche an den
Kosten einer von ihnen oder für sie eingeholten Rechtsberatung beteiligt sind.
IV.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 47 WEG. Es ent-
spricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten den Beteiligten zu III aufzuerle-
gen, weil ihre weitere Beschwerde erfolglos geblieben ist. Hingegen besteht
kein Anlass, von dem in Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsatz
nach § 47 S. 2 WEG abzuweichen, wonach die Beteiligten ihre außergerichtli-
chen Kosten selbst zu tragen haben.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 S. 1 WEG.
Maßgebend ist das volle Interesse der Beteiligten an der Teilungültigerklärung
der angefochtenen Beschlüsse durch das Beschwerdegericht. Eine niedrigere
Festsetzung nach § 48 Abs. 3 S. 2 WEG (dazu Senat, Beschl. v. 2. Juni 2005,
V ZB 32/05, NJW 2005, 2061, 2069 - insoweit in BGHZ 163, 154 ff. nicht abge-
druckt) ist nicht geboten, weil das mit der weiteren Beschwerde verfolgte Inte-
resse der Beteiligten zu III 1 dem Gesamtinteresse entspricht. Die Ungültiger-
klärung hinsichtlich des beschlossenen Verteilungsschlüssels verringert
nämlich die Belastung aller übrigen an der Umlage beteiligten Wohnungseigen-
tümer um rund 13.300 €, während sich der Kostenanteil der Beteiligten zu III 1,
die als Eigentümerin von 70 der insgesamt 96 Wohneinheiten mit nur einem
Kopfteil belastet war, um denselben Betrag erhöht.
Krüger Klein Ri'inBGH Dr. Stresemann ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 23.03.2007 Der Vorsitzende
Czub Roth Krüger
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 01.07.2005 - 85 T 534/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2005 - 24 W 143/05 -