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BGH Beschluss vom 15.03.2007 – V ZR 131/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats

vom 25. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Der Senat hat die erhobenen Rügen geprüft und nicht zuletzt anhand

des schriftlichen Votums der Berichterstatterin nachvollzogen, dass alle

von dem Beklagten als übergangen beanstandeten Gesichtspunkte bei

der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt

worden sind. Da diese Entscheidung nicht begründet zu werden

brauchte, wenn die Begründung nicht geeignet wäre, zur Klarstellung

der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO), sieht der Senat

keine Veranlassung, im Rahmen der – sich zwangsläufig in der

Wiederholung des bisherigen Vorbringens erschöpfenden -

Anhörungsrüge eine in der Hauptsache nicht erforderliche Begründung

seiner Entscheidung nachzuholen.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 01.09.2005 - 14 O 267/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.04.2006 - 22 U 203/05 -