BGH Beschluss vom 15.03.2007 – V ZR 131/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats
vom 25. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat die erhobenen Rügen geprüft und nicht zuletzt anhand
des schriftlichen Votums der Berichterstatterin nachvollzogen, dass alle
von dem Beklagten als übergangen beanstandeten Gesichtspunkte bei
der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt
worden sind. Da diese Entscheidung nicht begründet zu werden
brauchte, wenn die Begründung nicht geeignet wäre, zur Klarstellung
der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO), sieht der Senat
keine Veranlassung, im Rahmen der – sich zwangsläufig in der
Wiederholung des bisherigen Vorbringens erschöpfenden -
Anhörungsrüge eine in der Hauptsache nicht erforderliche Begründung
seiner Entscheidung nachzuholen.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 01.09.2005 - 14 O 267/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.04.2006 - 22 U 203/05 -