Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.03.2007 – V ZR 187/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 durch de

n

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. K

lein, die Richterin

D

r. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

b

eschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Bamberg vom

26. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Auf die Bewertung der von der Schuldnerin verkauften Grundstücke

kommt es nicht an, weil der Kaufvertrag vom 22. Februar 2001 schon

deshalb nicht wirksam ist, weil ein Kaufvertrag über das bewegliche

Anlagevermögen der Schuldnerin nach den getroffenen Feststellungen

nicht zustande gekommen ist und die Wirksamkeit des Verkaufs der

Grundstücke hiervon abhängig war. Insoweit wirft die Rechtssache

keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

auf. Eine Entscheidung ist insoweit auch nicht zur Fortbildung des

Rechts oder zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung

erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagten

tr

agen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der

Gegensta

ndswert

des

Beschwerdeverfahrens

beträgt

8.348.167,52 €.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

LG Bamberg, Entscheidung vom 01.03.2005 - 1 O 15/03 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 26.07.2006 - 3 U 71/05 -