BGH Beschluss vom 15.03.2007 – V ZR 187/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 durch de
n
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. K
lein, die Richterin
D
r. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
b
eschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Bamberg vom
26. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Auf die Bewertung der von der Schuldnerin verkauften Grundstücke
kommt es nicht an, weil der Kaufvertrag vom 22. Februar 2001 schon
deshalb nicht wirksam ist, weil ein Kaufvertrag über das bewegliche
Anlagevermögen der Schuldnerin nach den getroffenen Feststellungen
nicht zustande gekommen ist und die Wirksamkeit des Verkaufs der
Grundstücke hiervon abhängig war. Insoweit wirft die Rechtssache
keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
auf. Eine Entscheidung ist insoweit auch nicht zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagten
tr
agen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der
Gegensta
ndswert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
8.348.167,52 €.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen: