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BGH Beschluss vom 16.03.2007 – 2 StR 35/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 35/07

BESCHLUSS

vom

16. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wiesbaden vom 16. Oktober 2006 im Strafausspruch mit

den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs (§ 250

Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Seine unbeschränkt eingelegte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung

des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO.

2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte sich bei

dem Tatopfer W. in einem Brief entschuldigt und während der Hauptverhand-

lung eine Wiedergutmachungsleistung von 2.000 Euro veranlasst. Aus den

Feststellungen ergibt sich weiterhin, dass der Zeuge W. "Verständnis für die

Umstände (zeigte), die den Angeklagten zur Tat vom 22.05.2002 veranlasst

haben" (UA S. 13). Unter diesen Voraussetzungen hätte das Landgericht das

Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB prüfen und in den Ur-

teilsgründen erörtern müssen. Hierauf konnte nicht schon deshalb verzichtet

werden, weil bis zur Verkündung des tatrichterlichen Urteils die Entschädi-

gungszahlung zwar an den Verteidiger des Angeklagten übergeben worden,

aber noch nicht an den Zeugen W. gelangt war. Aus dem Gesamtzusammen-

hang der Urteilsgründe ergeben sich nämlich Umstände, welche es nahe gelegt

hätten zu prüfen, ob der Angeklagte eine den Voraussetzungen des § 46 a

Nr. 1 StGB genügende Wiedergutmachung zumindest ernsthaft erstrebt hat;

auch die Bereitschaft des Geschädigten, diese Bemühungen in einem kommu-

nikativen Prozess (vgl. BGHSt 48, 134 ff.; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 a

Rdn. 10 a m.w.N.) als Ausgleich zu akzeptieren, lag hier nach den Feststellun-

gen nicht fern. Läge der Grund für die Verzögerung der Leistung, wie die Revi-

sion mit einer Verfahrensrüge vorgetragen hat, nicht im Verantwortungsbereich

des Angeklagten, so stünde sie der Annahme eines ernsthaften Bemühens

nicht von vornherein entgegen. Feststellungen hierzu waren hier schon aus

sachlich-rechtlichen Gründen geboten, so dass es auf die Zulässigkeit der ent-

sprechenden Verfahrensrüge nicht ankommt.

3

2. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht beim Ausschluss eines minder

schweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) zu Lasten des Angeklagten gewertet,

dass dieser zu der Tat "bewusst die von ihm vorher beschaffte Schreckschuss-

pistole mitgenommen hat" (UA S. 15). Auch bei der Strafzumessung im Einzel-

nen hat es zu Lasten des Angeklagten gewertet, dieser habe "bewusst … die

Schreckschusspistole zur Durchführung der Tat mitgenommen" (UA S. 16).

Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, denn der vorsätzliche Einsatz des sons-

tigen Werkzeugs zur Erzwingung des Rauberfolgs ist Voraussetzung des Tat-

bestands der Qualifikation gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB und darf

innerhalb des dadurch eröffneten Strafrahmens nicht nochmals straferhöhend

gewertet werden.

4

3. Über die Strafzumessung ist daher neu zu entscheiden. Der neue Tat-

richter wird auch den Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung im Zusammen-

hang mit den Lebensumständen des Angeklagten in die Strafzumessungserwä-

gungen einzubeziehen haben. Auch dies ist im angefochtenen Urteil jedenfalls

nicht ausdrücklich geschehen.

Rissing-van Saan Otten Fischer

Roggenbuck Appl