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BGH Beschluss vom 16.03.2007 – 2 StR 50/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. März 2007 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 7. November 2006 wird mit der Maßgabe, dass die in
dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf
die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Otten Fischer
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