Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.03.2007 – 2 StR 50/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 50/07

BESCHLUSS

vom 16. März 2007 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 7. November 2006 wird mit der Maßgabe, dass die in

dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf

die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Otten Fischer

Roggenbuck Appl