BGH Beschluss vom 20.03.2007 – 2 ARs 116/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Diebstahls u. a.
Az.: 21 Js 164/07 Staatsanwaltschaft Bochum Az.: 292 Js 1225/06 Staatsanwaltschaft Duisburg Az.: 3 AR 476/07 Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 20. März 2007 gemäß § 4 Abs. 2 StPO beschlossen:
Das beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Mülheim an der
Ruhr anhängige Verfahren 26 Ls 292 Js 1225/06 wird zu dem
beim Landgericht - Jugendkammer - Bochum anhängigen Verfah-
ren 3 KLs 21 Js 164/07 verbunden.
Gründe
Bei dem Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Mülheim an der Ruhr ist
gegen den in Haft befindlichen Angeklagten das Verfahren 26 Ls 292 Js
1225/06 anhängig. Im Hauptverhandlungstermin vom 20. Februar 2007 hat das
Jugendschöffengericht auf Antrag des Verteidigers und mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft beschlossen, das Verfahren an das Landgericht - Jugend-
kammer - Bochum zu dem dort anhängigen Verfahren 3 KLs 21 Js 164/07 ab-
zugeben. Die Jugendkammer ist bereit, beide Verfahren im Fall ihrer Verbin-
dung einheitlich zu verhandeln und zu entscheiden. Die vom Generalbundes-
anwalt auf die Vorlage des Generalstaatsanwalts Hamm beantragte Verbindung
ist zulässig und erscheint im Interesse einer umfassenden Aufklärung und Abur-
teilung auch sachdienlich.
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