Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.03.2007 – 2 ARs 116/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Diebstahls u. a.

Az.: 21 Js 164/07 Staatsanwaltschaft Bochum Az.: 292 Js 1225/06 Staatsanwaltschaft Duisburg Az.: 3 AR 476/07 Generalstaatsanwaltschaft Hamm

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 20. März 2007 gemäß § 4 Abs. 2 StPO beschlossen:

Das beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Mülheim an der

Ruhr anhängige Verfahren 26 Ls 292 Js 1225/06 wird zu dem

beim Landgericht - Jugendkammer - Bochum anhängigen Verfah-

ren 3 KLs 21 Js 164/07 verbunden.

Gründe

1

Bei dem Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Mülheim an der Ruhr ist

gegen den in Haft befindlichen Angeklagten das Verfahren 26 Ls 292 Js

1225/06 anhängig. Im Hauptverhandlungstermin vom 20. Februar 2007 hat das

Jugendschöffengericht auf Antrag des Verteidigers und mit Zustimmung der

Staatsanwaltschaft beschlossen, das Verfahren an das Landgericht - Jugend-

kammer - Bochum zu dem dort anhängigen Verfahren 3 KLs 21 Js 164/07 ab-

zugeben. Die Jugendkammer ist bereit, beide Verfahren im Fall ihrer Verbin-

dung einheitlich zu verhandeln und zu entscheiden. Die vom Generalbundes-

anwalt auf die Vorlage des Generalstaatsanwalts Hamm beantragte Verbindung

ist zulässig und erscheint im Interesse einer umfassenden Aufklärung und Abur-

teilung auch sachdienlich.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck