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BGH Beschluss vom 20.03.2007 – 3 StR 102/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 102/07

BESCHLUSS

vom

20. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2007 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bückeburg vom 11. Oktober 2006 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

2

Die Revision ist unzulässig, da der Angeklagte und sein Verteidiger im

Anschluss an die Urteilsverkündung und die erteilte Rechtsmittelbelehrung auf

Rechtsmittel verzichtet haben.

Der Verzicht war wirksam. Soweit der Angeklagte nun durch einen neuen

Verteidiger vortragen lässt, das Gericht habe ihm den Rechtsmittelverzicht nahe

gelegt und für den Fall der Einlegung der Revision "Gefängnisstrafe und auch

die Einweisung in eine geschlossene Anstalt in Aussicht" gestellt, ist dies nicht

bewiesen. Vielmehr ist, wie die an der Verhandlung teilnehmenden Berufsrich-

ter sowie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärt haben, Derartiges

nicht geäußert worden.

3

Ein wirksamer Verzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefoch-

ten oder sonst zurückgenommen werden.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert