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BGH Beschluss vom 20.03.2007 – 3 StR 102/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2007 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bückeburg vom 11. Oktober 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
2
Die Revision ist unzulässig, da der Angeklagte und sein Verteidiger im
Anschluss an die Urteilsverkündung und die erteilte Rechtsmittelbelehrung auf
Rechtsmittel verzichtet haben.
Der Verzicht war wirksam. Soweit der Angeklagte nun durch einen neuen
Verteidiger vortragen lässt, das Gericht habe ihm den Rechtsmittelverzicht nahe
gelegt und für den Fall der Einlegung der Revision "Gefängnisstrafe und auch
die Einweisung in eine geschlossene Anstalt in Aussicht" gestellt, ist dies nicht
bewiesen. Vielmehr ist, wie die an der Verhandlung teilnehmenden Berufsrich-
ter sowie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärt haben, Derartiges
nicht geäußert worden.
3
Ein wirksamer Verzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefoch-
ten oder sonst zurückgenommen werden.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert