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BGH Beschluss vom 20.03.2007 – 4 StR 10/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 10/07

BESCHLUSS

vom

20. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Münster vom 11. September 2006 wird als unbegründet verworfen. Es entfällt jedoch aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts vom 16. Januar 2007 die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Strafe vor der Maßregel. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann