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BGH Beschluss vom 20.03.2007 – 4 StR 46/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 46/07

BESCHLUSS

vom

20. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers - zu Ziff. 1 mit Zustimmung des Gene-

ralbundesanwalts und der Nebenklägerin - am 20. März 2007 gemäß § 154 a

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 und § 354 Abs. 1 a StPO be-

schlossen:

1.

Im Fall II. 4 der Gründe des Urteils des Landgerichts Tü-

bingen vom 29. September 2006 wird die Verfolgung auf

den Vorwurf des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in

den Straßenverkehr beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird der Schuldspruch

des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, dass der

Angeklagte im Fall II. 4 des vorsätzlichen gefährlichen

Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-

len, wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperver-

letzung in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenver-

kehr (Fall II. 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten

verurteilt. Es hat außerdem eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB

getroffen.

2

1. Der Senat beschränkt im Fall II. 4 der Urteilsgründe mit Zustimmung

des Generalbundesanwalts und der Nebenklägerin das Verfahren auf den Vor-

wurf des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß

§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die tateinheitliche Verurteilung wegen (vollendeter)

gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begegnet durch-

greifenden rechtlichen Bedenken. Die bisher getroffenen Feststellungen bele-

gen nicht, dass das körperliche Wohlbefinden des Tatopfers durch das Vorge-

hen des Angeklagten nicht nur unerheblich beeinträchtigt wurde. Insoweit hätte

es näherer Darlegungen zu den Auswirkungen und der Dauer der bei der Ne-

benklägerin eingetretenen körperlichen Missempfindungen bedurft.

3

2. Der Strafausspruch kann ungeachtet der in Folge der Verfahrensbe-

schränkung erforderlichen Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 4 bestehen

bleiben. Zwar beruht die Festsetzung der Einzelstrafe (acht Monate Freiheits-

strafe) auf der entfallenen Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefähr-

licher Körperverletzung. Das Landgericht hat der Strafzumessung den Straf-

rahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt und zu Lasten des Angeklag-

ten berücksichtigt, dass tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht wurden.

Angesichts dessen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen

werden, dass die Strafkammer auf der Grundlage des geänderten Schuld-

spruchs auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Einer Aufhebung des Straf-

ausspruchs bedarf es gleichwohl nicht, weil die verhängte Rechtsfolge in Anbet-

racht der das Tatbild prägenden erheblichen Gefährlichkeit des Vorgehens des

Angeklagten auch nach Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen gefähr-

licher Körperverletzung im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angemessen

ist (vgl. BGHSt 49, 371).

3. Da der Maßregelausspruch allein auf der Verurteilung wegen vorsätz-

lichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr beruht, wird dieser von der

Schuldspruchänderung nicht berührt.

4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils weder in verfahrensrecht-

licher noch in sachlich-rechtlicher Hinsicht den Angeklagten benachteiligende

Rechtsfehler ergeben.

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Tepperwien Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible