BGH Beschluss vom 20.03.2007 – 4 StR 48/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2007 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 StPO greift schon deswegen nicht durch, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt des die Anordnung der Entlassung bestätigenden Beschlusses des Gerichts anwe- send war; zu diesem Zeitpunkt war auch die Zeugin noch an Ge- richtsstelle zugegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible