BGH Beschluss vom 20.03.2007 – 4 StR 84/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 2007 gemäß §§ 44
Satz 1, 45 StPO beschlossen:
Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Be-
gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Detmold vom 4. September 2006 Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tra-
gen.
Gründe
Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn - wie sein Verteidi-
ger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat - an der Versäumung der Frist kein
(Mit-)Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO).
Der Angeklagte hatte seinen Verteidiger beauftragt, Revision einzulegen
und die Sachrüge zu erheben. Letzteres ist aus Gründen, die allein dem Vertei-
diger anzulasten sind, nicht geschehen. Nach Ablauf der Revisionsbegrün-
dungsfrist hat das Landgericht den Verteidiger mit Schreiben vom 12. Dezem-
ber 2006, das am 18. Dezember 2006 bei diesem eingegangen ist, darauf hin-
gewiesen, dass er - entgegen seiner irrigen Annahme - in der Revisionseinle-
gungsschrift die Sachrüge nicht erhoben hat. Daraufhin hat der Verteidiger mit
einem am 27. Dezember 2006 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbe-
gründungsfrist beantragt und die versäumte Handlung nachgeholt. Seinem Vor-
bringen, dessen Richtigkeit er anwaltlich versichert hat, ist zu entnehmen, dass
der Angeklagte weder Kenntnis von der Fristversäumung hat noch dass diesen
ein Mitverschulden daran trifft.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch fristgerecht gestellt. Für den Be-
ginn der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO kommt es auf den Zeitpunkt der
Kenntnisnahme des Angeklagten von der Fristversäumung an. Selbst wenn der
Angeklagte zeitgleich mit seinem Verteidiger von der fehlenden Revisionsbe-
gründung Kenntnis erhalten hätte, wäre der Wiedereinsetzung - entgegen der
Ansicht des Generalbundesanwalts - fristgerecht gestellt, da die Wochenfrist
wegen der Weihnachtsfeiertage erst mit Ablauf des 27. Dezember 2006 geen-
det hätte (§ 43 Abs. 2 StPO).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann