Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.03.2007 – 4 StR 84/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 2007 gemäß §§ 44

Satz 1, 45 StPO beschlossen:

Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Be-

gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts

Detmold vom 4. September 2006 Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tra-

gen.

Gründe

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Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn - wie sein Verteidi-

ger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat - an der Versäumung der Frist kein

(Mit-)Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO).

Der Angeklagte hatte seinen Verteidiger beauftragt, Revision einzulegen

und die Sachrüge zu erheben. Letzteres ist aus Gründen, die allein dem Vertei-

diger anzulasten sind, nicht geschehen. Nach Ablauf der Revisionsbegrün-

dungsfrist hat das Landgericht den Verteidiger mit Schreiben vom 12. Dezem-

ber 2006, das am 18. Dezember 2006 bei diesem eingegangen ist, darauf hin-

gewiesen, dass er - entgegen seiner irrigen Annahme - in der Revisionseinle-

gungsschrift die Sachrüge nicht erhoben hat. Daraufhin hat der Verteidiger mit

einem am 27. Dezember 2006 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbe-

gründungsfrist beantragt und die versäumte Handlung nachgeholt. Seinem Vor-

bringen, dessen Richtigkeit er anwaltlich versichert hat, ist zu entnehmen, dass

der Angeklagte weder Kenntnis von der Fristversäumung hat noch dass diesen

ein Mitverschulden daran trifft.

3

Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch fristgerecht gestellt. Für den Be-

ginn der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO kommt es auf den Zeitpunkt der

Kenntnisnahme des Angeklagten von der Fristversäumung an. Selbst wenn der

Angeklagte zeitgleich mit seinem Verteidiger von der fehlenden Revisionsbe-

gründung Kenntnis erhalten hätte, wäre der Wiedereinsetzung - entgegen der

Ansicht des Generalbundesanwalts - fristgerecht gestellt, da die Wochenfrist

wegen der Weihnachtsfeiertage erst mit Ablauf des 27. Dezember 2006 geen-

det hätte (§ 43 Abs. 2 StPO).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann