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BGH Beschluss vom 21.03.2007 – 2 ARs 107/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. März 2007
in der Strafsache
gegen
Az.: 1 OBL 20/07 Generalstaatsanwaltschaft Hamburg Az.: 2010 Js 890/05 Staatsanwaltschaft Hamburg Az.: 709 Ns 130/06 Landgericht Hamburg Az.: 247 Cs 219/06 Amtsgericht Hamburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 21. März 2007 beschlossen:
Die Übertragung der Sache an ein Landgericht außerhalb
Hamburgs wird abgelehnt.
Gründe:
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1. Der Antragsteller, ein Hamburger Rechtsanwalt, ist vom Amtsgericht
Hamburg wegen Beleidigung eines Vorsitzenden Richters am Landgericht
Hamburg zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Grund für diese Verurteilung ist, dass der Antragsteller dem Vorsitzenden
Richter am Landgericht in einer beim Präsidenten des Landgerichts erhobenen
Dienstaufsichtsbeschwerde vorgeworfen hatte, "deutsche Volksgenossenge-
richtsbarkeit" zu betreiben. Dies war für den Präsidenten des Landgerichts An-
lass, einen Strafantrag wegen Beleidigung zu stellen.
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Mit Einlegung der Berufung hat der angeklagte Rechtsanwalt alle Richter
des Landgerichts Hamburg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und
beantragt, die Durchführung der Berufung gemäß § 15 StPO einem Gericht au-
ßerhalb von Hamburg zu übertragen, weil ihn in Hamburg kein faires Verfahren
erwarte.
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2. a) Der Bundesgerichtshof ist für die beantragte Entscheidung zustän-
dig. Das gemäß § 15 StPO "zunächst obere" Gericht kann die Sache nur einem
Gericht übertragen, das seinem Bezirk angehört. Soll - wie hier - ein Landge-
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richt außerhalb des Bezirks des übergeordneten Oberlandesgerichts gewählt
werden, so muss das Gericht entscheiden, das sowohl dem verhinderten wie
auch dem zu beauftragenden Gericht übergeordnet ist, mithin der Bundesge-
richtshof (BGHSt 16, 84).
b) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 5. März
2007 u. a. ausgeführt:
"Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Strafsache an ein Land-
gericht außerhalb Hamburgs gemäß § 15 StPO liegen nicht vor. Das Landge-
richt Hamburg ist rechtlich nicht verhindert, die Berufung durchzuführen. Ein
Fall der rechtlichen Verhinderung liegt nur vor, wenn so viele Richter - ein-
schließlich ihrer Vertreter - ausgeschlossen (§ 22 StPO) oder abgelehnt (§ 24
StPO) und die Ablehnungen für begründet erklärt worden sind (§ 28 Abs. 1
StPO), dass das Gericht nicht mehr ordnungsgemäß besetzt (§ 27 Abs. 4
StPO) werden kann. Die Gefahr allein, dass das gesamte Gericht voreinge-
nommen sei, genügt nicht (Löwe-Rosenberg StPO 11. Auflage § 15 Rdn. 5;
Pfeiffer in KK StPO 5. Auflage § 15 Rdn. 3). Die Richter der zuständigen kleinen
Strafkammer des Landgerichts Hamburg und ihre Vertreter sowie sämtliche
weiteren Richter beim Landgericht Hamburg sind bislang nicht erfolgreich we-
gen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Abgesehen davon, dass
nur einzelne Richter oder einzelne Mitglieder eines Gerichts, nicht ein Kollegial-
gericht als Ganzes oder sämtliche Richter eines Gerichts abgelehnt werden
können (Meyer-Goßner StPO 49. Auflage § 24 Rdn. 3) ist ein Ablehnungsgrund
für die Richter des Landgerichts Hamburg aber auch nicht ersichtlich. Allein
dienstliche Beziehungen der Richter zu dem Verletzten lassen keine Voreinge-
nommenheit besorgen (Meyer-Goßner StPO 49. Auflage § 24 Rdn. 10).
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Für eine tatsächliche Verhinderung der zuständigen kleinen Strafkammer
des Landgerichts Hamburg liegen keine Anhaltspunkte vor. Schließlich ist von
der Durchführung der Verhandlung vor dem zuständigen Gericht in Hamburg
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen (§ 15 Hs. 2
StPO)."
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Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl