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BGH Beschluss vom 21.03.2007 – 2 ARs 107/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 107/07 2 AR 51/07

BESCHLUSS

vom

21. März 2007

in der Strafsache

gegen

Az.: 1 OBL 20/07 Generalstaatsanwaltschaft Hamburg Az.: 2010 Js 890/05 Staatsanwaltschaft Hamburg Az.: 709 Ns 130/06 Landgericht Hamburg Az.: 247 Cs 219/06 Amtsgericht Hamburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 21. März 2007 beschlossen:

Die Übertragung der Sache an ein Landgericht außerhalb

Hamburgs wird abgelehnt.

Gründe:

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1. Der Antragsteller, ein Hamburger Rechtsanwalt, ist vom Amtsgericht

Hamburg wegen Beleidigung eines Vorsitzenden Richters am Landgericht

Hamburg zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Grund für diese Verurteilung ist, dass der Antragsteller dem Vorsitzenden

Richter am Landgericht in einer beim Präsidenten des Landgerichts erhobenen

Dienstaufsichtsbeschwerde vorgeworfen hatte, "deutsche Volksgenossenge-

richtsbarkeit" zu betreiben. Dies war für den Präsidenten des Landgerichts An-

lass, einen Strafantrag wegen Beleidigung zu stellen.

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Mit Einlegung der Berufung hat der angeklagte Rechtsanwalt alle Richter

des Landgerichts Hamburg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und

beantragt, die Durchführung der Berufung gemäß § 15 StPO einem Gericht au-

ßerhalb von Hamburg zu übertragen, weil ihn in Hamburg kein faires Verfahren

erwarte.

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2. a) Der Bundesgerichtshof ist für die beantragte Entscheidung zustän-

dig. Das gemäß § 15 StPO "zunächst obere" Gericht kann die Sache nur einem

Gericht übertragen, das seinem Bezirk angehört. Soll - wie hier - ein Landge-

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richt außerhalb des Bezirks des übergeordneten Oberlandesgerichts gewählt

werden, so muss das Gericht entscheiden, das sowohl dem verhinderten wie

auch dem zu beauftragenden Gericht übergeordnet ist, mithin der Bundesge-

richtshof (BGHSt 16, 84).

b) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 5. März

2007 u. a. ausgeführt:

"Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Strafsache an ein Land-

gericht außerhalb Hamburgs gemäß § 15 StPO liegen nicht vor. Das Landge-

richt Hamburg ist rechtlich nicht verhindert, die Berufung durchzuführen. Ein

Fall der rechtlichen Verhinderung liegt nur vor, wenn so viele Richter - ein-

schließlich ihrer Vertreter - ausgeschlossen (§ 22 StPO) oder abgelehnt (§ 24

StPO) und die Ablehnungen für begründet erklärt worden sind (§ 28 Abs. 1

StPO), dass das Gericht nicht mehr ordnungsgemäß besetzt (§ 27 Abs. 4

StPO) werden kann. Die Gefahr allein, dass das gesamte Gericht voreinge-

nommen sei, genügt nicht (Löwe-Rosenberg StPO 11. Auflage § 15 Rdn. 5;

Pfeiffer in KK StPO 5. Auflage § 15 Rdn. 3). Die Richter der zuständigen kleinen

Strafkammer des Landgerichts Hamburg und ihre Vertreter sowie sämtliche

weiteren Richter beim Landgericht Hamburg sind bislang nicht erfolgreich we-

gen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Abgesehen davon, dass

nur einzelne Richter oder einzelne Mitglieder eines Gerichts, nicht ein Kollegial-

gericht als Ganzes oder sämtliche Richter eines Gerichts abgelehnt werden

können (Meyer-Goßner StPO 49. Auflage § 24 Rdn. 3) ist ein Ablehnungsgrund

für die Richter des Landgerichts Hamburg aber auch nicht ersichtlich. Allein

dienstliche Beziehungen der Richter zu dem Verletzten lassen keine Voreinge-

nommenheit besorgen (Meyer-Goßner StPO 49. Auflage § 24 Rdn. 10).

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Für eine tatsächliche Verhinderung der zuständigen kleinen Strafkammer

des Landgerichts Hamburg liegen keine Anhaltspunkte vor. Schließlich ist von

der Durchführung der Verhandlung vor dem zuständigen Gericht in Hamburg

eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen (§ 15 Hs. 2

StPO)."

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Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl