Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.03.2007 – 2 StR 7/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 7/07

BESCHLUSS

vom

21. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2007 gemäß

§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bonn vom 10. Mai 2006 im Ausspruch über die Gesamt-

freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten mit der Maß-

gabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Ent-

scheidung über diese Gesamtfreiheitsstrafe nach den §§ 460,

462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer

Freiheitsstrafe von drei Monaten, wegen schweren Menschenhandels in Tat-

einheit mit Menschenhandel und Zuhälterei sowie wegen Vergewaltigung unter

Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom

18. Juni 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten

und wegen mehrerer nach dem 18. Juni 2004 begangenen Taten zu einer wei-

teren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dar-

über hinaus hat es gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung ange-

ordnet und diesen zur Zahlung von Schmerzensgeld an eine Nebenklägerin

verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und

materiellen Rechts rügt, ist aus den Gründen der Antragsschrift des General-

bundesanwalts vom 25. Januar 2007 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und - mit Ausnahme der Ver-

hängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten - gegen

den Rechtsfolgenausspruch richtet.

3

Nur der vorgenannte Gesamtstrafenausspruch kann aus Rechtsgründen

keinen Bestand haben. Das Landgericht hat es - wie es im Nachhinein selbst

erkannt hat (UA S. 56) - versäumt, bei der Bildung der Gesamtstrafe von drei

Jahren und drei Monaten hinsichtlich der vom Angeklagten bis zum 18. Juni

2004 begangenen Straftaten die für die Körperverletzung vom 11. Februar 2002

verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten zu berücksichtigen. Insoweit bedarf

es einer neuen Gesamtstrafenbildung.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b

StPO zu entscheiden. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit

dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kos-

tenentscheidung war nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vor-

zubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten,

4

5

der seine Verurteilung insgesamt angefochten hat, nur einen geringfügigen

Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473

Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH NStZ 2005, 163).

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl