BGH Beschluss vom 21.03.2007 – XII ZR 136/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. März 2007
in dem Rechtsstreit
XII ZR 136/05
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 552 a
Wird eine Revision unbeschränkt zugelassen und legen beide Parteien Revision
ein, kann eine der Revisionen auch durch getrennten Beschluss gemäß § 552 a
ZPO zurückgewiesen werden.
BGH, Beschluss vom 21. März 2007 - XII ZR 136/05 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2005
wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung - auch soweit es die Kosten der Streithel-
fer betrifft - bleibt der Entscheidung über die Revision des Beklag-
ten vorbehalten.
Gründe
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger wird gemäß
§ 552 a ZPO zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der
Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Se-
nat hat die Kläger mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 auf die beabsichtigte
Zurückweisung hingewiesen.
Wird eine Revision unbeschränkt zugelassen und legen beide Parteien
Revision ein, zwingt dies nicht dazu, auch beide Revisionen mündlich zu ver-
handeln. Vielmehr kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 552 a ZPO
auch die Revision einer Partei ohne mündliche Verhandlung vorab zurückge-
wiesen werden. Der Gesetzgeber hat weder bei Einführung des - die Reform
des Revisionsrechts ergänzenden - § 552 a ZPO (BT-Drucks. 15/3482, S. 18 f.)
noch bei dem - diesem als Vorbild dienenden - § 522 ZPO (BT-Drucks.
14/4722, S. 96 ff.) vorgesehen, dass bei beiderseitigen Rechtsmitteln die Zu-
rückweisung nur eines der beiden Rechtsmittel durch Beschluss ausgeschlos-
sen sein soll (zu unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur: Musielak/Ball
ZPO 5. Aufl. § 522 Rdn. 28 a; MünchKomm/Rimmelspacher ZPO Aktualisie-
rungsband, 2. Aufl. § 522 Rdn. 27 und Zöller/Gummer/Heßler ZPO 26. Aufl.
§ 522 Rdn. 4 f.).
Zwar bleibt in den Fällen der Teilzurückweisung eine mündliche Ver-
handlung über die Revision der anderen Partei erforderlich. In dieser be-
schränkt sich der Rechtsstreit auf den Teil des Streitgegenstandes, hinsichtlich
dessen die Entscheidung des Berufungsgerichts noch nicht - durch Zurückwei-
sung der Revision gemäß § 552 a ZPO - in Rechtskraft erwachsen ist. Der Zu-
rückweisungsbeschluss bewirkt eine Konzentration des Streitstoffes. Schon
dadurch wird das Ziel einer zügigen Durchführung des Revisionsverfahrens
(vgl. dazu BT-Drucks. 15/3482 S. 19) für den durch die Zurückweisung der Re-
vision gemäß § 552 a ZPO erledigten Teil des Rechtsstreits erreicht.
Für die Parteien kann eine frühe Entscheidung revisionsrechtlich nicht re-
levanter Teile des Rechtsstreits eine schnellere Vollstreckbarkeit bedeuten. In
jedem Fall tritt eine Kostenersparnis ein, weil sich der Streitwert vor der mündli-
chen Verhandlung reduziert. Die Fallgestaltung eines unzulässigen Teilurteils
liegt nicht vor.
Daher ist die Revision der Kläger durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO
zurückzuweisen. Es ist weder ein Zulassungsgrund gegeben, noch hat die Re-
vision Aussicht auf Erfolg. Daran kann auch das - im Anschluss an den
Hinweisbeschluss vom 13. Dezember 2006 erfolgte - weitere Vorbringen der
Kläger nichts ändern:
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in seinem Urteil die
Revision zugelassen, ohne einen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
zu nennen. Auch die Parteien haben in ihren Revisionsbegründungen keinen
Zulassungsgrund dargelegt. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich:
1. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist
nur gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren
Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist (vgl. zu die-
sem und den beiden nachfolgenden Zulassungsgründen jeweils mit zahlreichen
weiteren Nachweisen: MünchKomm/Wenzel ZPO Aktualisierungsband 2. Aufl.,
ZPO 26. Aufl. § 543 Rdn. 11 ff.).
Es ist jedoch keine der im Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen zu einer
Begrenzung der Schadenshöhe, zum Mitverschuldenseinwand oder zur Scha-
denskausalität bei Mietausfallschäden ungeklärt (vgl. vielmehr m.w.N. Senats-
urteile vom 23. November 1994 BGHZ 128, 74 ff. und 16. Februar 2005 - XII ZR
162/01 - NZM 2005, 340 f.).
2. Für den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 1. Alt. ZPO) sind das Bedürfnis nach einer revisionsgerichtlichen
Leitentscheidung für die Rechtspraxis, nach Leitsätzen für die Auslegung von
Gesetzesbestimmungen oder zur Ausfüllung von Gesetzeslücken maßgebend.
Auch an diesen Kriterien fehlt es, da bereits umfangreiche und ausrei-
chende Judikatur zu den unter 1 genannten Fragen vorliegt (siehe auch dazu
Senatsurteile BGHZ 128, 74 ff. und vom 16. Februar 2005 aaO).
3. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. ZPO) setzt voraus, dass das Beru-
fungsgericht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Dabei
muss ein Fehler im Berufungsurteil über den Einzelfall hinaus Wirkung entfal-
ten.
Vorliegend ist das Berufungsgericht zwar in der Frage, ob Schadenser-
satzansprüche der Umsatzsteuer unterworfen sind, von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung abgewichen. Dadurch werden aber nicht die Kläger, sondern
nur der Beklagte beschwert, weshalb dessen Revision nicht zurückgewiesen
wird.
II.
Die Revision der Kläger hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Anträge der
Kläger nicht richtig ausgelegt und deshalb nicht vollständig darüber entschie-
den, erweist sich als unbegründet.
Die Kläger haben den Feststellungsantrag bezogen auf den Schadens-
ersatzanspruch wegen des Verlustes des Eigentums an der vermieteten Immo-
bilie durch deren Zwangsversteigerung erstmals in der Berufungsbegründung
vom 8. Februar 2002 gestellt. Sie haben ihre umfangreichen Klageanträge spä-
ter wiederholt geändert, ohne dass in der letzten mündlichen Verhandlung vom
15. Juni 2006, auf die das Berufungsurteil ergangen ist, ausdrücklich ein ent-
sprechender Feststellungsantrag formuliert wurde. Gemäß §§ 525 Satz 1, 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO obliegt es den Parteien, bestimmte Anträge zu stellen. Das
Berufungsgericht hat wiederholt detaillierte rechtliche Hinweise (§ 525 Satz 1,
279 Abs. 3, 139 ZPO) gegeben. Es kann dem Berufungsgericht daher auch
nicht angelastet werden, Vortrag der Kläger dadurch übergangen zu haben,
dass ein rechtlicher Hinweis auf Antragsänderung unterblieben sei.
2. Auch die Rüge unrichtiger Schadensberechnung wegen Abzug der
vom Zwangsverwalter vereinnahmten Miete für den Zeitraum Februar bis No-
vember 2003 kann nicht zum Erfolg der Revision führen.
Die Kläger haben zunächst nicht angegeben, dass vom Zwangsverwalter
überhaupt Mieten eingezogen werden konnten.
Das Berufungsgericht war insoweit auf den Vortrag des Beklagten ange-
wiesen. Entgegen der Revisionsbegründung steht nicht fest, dass nach Zu-
schlagserteilung vom Zwangsverwalter Mieten vereinnahmt und an den Erste-
her abgeführt worden sind. Hier hätte es den Klägern als vormaligen Grund-
stückseigentümern und Vollstreckungsschuldnern oblegen, in den Tatsachenin-
stanzen rechtzeitig Vortrag zu halten.
Die Kläger hätten substantiiert behaupten und gegebenenfalls beweisen
müssen, dass ihnen ein Mietausfallschaden entstanden sei. Dazu gehörte auch
die Darlegung von Vorgängen während des Zwangsverwaltungs- und des
Zwangsversteigerungsverfahrens. An diesen Verfahren waren die Kläger, nicht
aber die Beklagte beteiligt. Es war daher eine Obliegenheit der Kläger, in den
Tatsacheninstanzen entsprechenden Vortrag zu halten. Entgegen der Auffas-
sung der Revision war es ihnen auch noch nach Aufhebung der Zwangsverwal-
tung zumutbar, vom Zwangsverwalter - gegebenenfalls mit Hilfe des Vollstre-
ckungsgerichts - eine Abrechnung zu verlangen. In der Revisionsinstanz kann
Tatsachenvortrag zum möglichen Verbleib von Mieteinnahmen nicht nachgeholt
werden.
3. Schließlich ist auch die Rüge der Revision zur Verzinsung ihrer Haupt-
forderung unbegründet.
Das Berufungsgericht durfte Verzugszinsen versagen. Zwar kann eine
ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung eine Mahnung entbehrlich
machen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1990 - VIII ZR 337/88 - NJW RR
1990, 442 ff., 444). Das Vorliegen einer solchen ernsthaften und endgültigen
Erfüllungsverweigerung durfte das Berufungsgericht aber verneinen. Die Par-
teien haben nämlich längere Zeit außergerichtlich über Schadensersatzansprü-
che verhandelt. Die Zahlung von 400.000 € an sich haben die Kläger erst mit
Klageerweiterung und später durch Klageänderung als Leistung an die Raiffei-
senbank e.G.H. gefordert. Das Berufungsgericht konnte daher frei von revisi-
onsrechtlich relevanten Fehlern davon ausgehen, dass eine ernsthafte und
endgültige Erfüllungsverweigerung noch nicht vorlag. Diese tatrichterliche
Bewertung kann von der Revision nicht durch ihre eigene - in der Stellungnah-
me zum Hinweisbeschluss vertiefte - abweichende Bewertung ersetzt werden.
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 24.10.2001 - 6 O 112/01 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.07.2005 - 4 U 167/01 -