Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 13.12.2024 – 16a U 1055/22
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:1213.16A.U1055.22.00
Verfahrensgang
vorgehend LG Stuttgart, 14. Juni 2022, 10 O 417/21, Urteil
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.06.2022, Aktenzeichen 10 O 417/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um deliktische Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Wohnmobils mit einem Dieselmotor.
Die Klagepartei erwarb am 11.06.2018 bei der nicht am Rechtsstreit beteiligten S. GmbH & Co. KG das streitgegenständliche Wohnmobil Hobby V 65 GE zu einem Kaufpreis von 52.900,00 €. Das Fahrzeug wurde am 18.05.2017 erstmals zugelassen.
Das Basisfahrzeug ist ein Fiat Ducato 2,3l Multijet, 110 kW, der Schadstoffklasse Euro 6 und verfügt über eine gültige Typgenehmigung der italienischen Typgenehmigungsbehörde MIT. Ein Widerruf der Typgenehmigung, die Anordnung von Nebenbestimmungen oder ein amtlicher Rückruf für das Fahrzeug fanden bis heute nicht statt. Über die Rechtsmäßigkeit der Typgenehmigung besteht - auch im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Italien - Streit. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hat keinen verpflichtenden Rückruf hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung angeordnet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klagepartei beantragt im Berufungsverfahren zuletzt (Schriftsatz vom 09.07.2024):
1. Unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 14.06.2022 – 10 O 417/21 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger 51.522,99€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.07.2021 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des am 16.07.2018 an den Kläger übereigneten Wohnmobils des Typs Hobby V 65 GE mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... zu zahlen.
2. Unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 14.06.2022 – 10 O 417/21 wird die Beklagte, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.147,83€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
3. Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 14.06.2022 – 10 O 417/21 wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Wohnmobils mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... in Annahmeverzug befindet.
Hilfsweise:
Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.935,00 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den gesamten Akteninhalt des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.06.2022, Aktenzeichen 10 O 417/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 10.09.2024 Bezug genommen.
Sofern die Klägerseite weiterhin auf das - beklagtenseits bestrittene - Vorliegen einer Timer-Funktion abstellt (wobei dahinstehen kann, ob das Bestreiten - was der Kläger in Abrede stellt - hinreichend substantiiert ist, weil der Kläger für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung darlegungs- und beweisbelastet ist), wird verkannt, dass es sich hierbei - wie bereits im Beschluss vom 10.09.2024 dargelegt - gerade nicht um eine rein prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung handelt, die auf dem Prüfstand in einem anderen Modus als außerhalb - im normalen Straßenverkehr - betrieben wird. Dies hat jüngst das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 3. Dezember 2024 - 14 U 99/23, juris Rn. 51) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Urteil vom 9. April 2024 - 3 U 224/22, juris Rn. 50) und des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss vom 14. September 2023 - 11 U 39/23, juris Rn. 19) mit ausführlicher Begründung entschieden. Auf das Vorhandensein einer derartigen Timer-Funktion im streitgegenständlichen Fahrzeug kommt es somit mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an. Zudem stellt das Thermofenster ebenfalls - wie auch vom BGH in ständiger Rechtsprechung nicht beanstandet wird, auch bei anderen Fahrzeugherstellern wie etwa Mercedes-Benz - keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne einer rein prüfstandsbezogenen und grenzwertkausalen Abschalteinrichtung dar. Entgegenstehende konkrete tatsächliche Anhaltspunkte hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klägerseite auch mit der Stellungnahme vom 10.12.2024, insbesondere im Sinne einer bewussten Täuschung des MIT im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens, nicht vorgetragen. Soweit die Klägerseite die Voraussetzungen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums in der Stellungnahme vom 10.12.2024 thematisiert und verneint, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an, insbesondere stellt der Senat ausweislich des Beschlusses vom 10.09.2024 nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zur Verneinung der geltend gemachten Ansprüche ab.
Soweit sich der Kläger gegen die im Beschluss vom 10.09.2024 ausführlich dargelegte Aufzehrung des hilfsweise geltend gemachten Differenzschadens zur Erhaltung des geltend gemachten Anspruchs wehrt, setzt der Kläger lediglich seine Rechtsansicht an die Stelle des Senats. Insofern ist dem Senat - wie vom BGH wiederholt entschieden - im Rahmen des § 287 ZPO ein weites Schätzungsermessen zuzubilligen, dessen Verletzung der Kläger nicht darlegt. Die historische Entwicklung der Gebrauchtwagenpreise für Wohnmobile ist insofern nicht von Relevanz, vielmehr ist - wie der Senat im Beschluss vom 10.09.2024 ausführlich dargelegt hat - auf den aktuell zu realisierenden Restwert im Sinne des Einkaufspreises abzustellen. Dass sich die Gebrauchtwagenpreise in Zukunft anders als aktuell entwickeln können, kann als Fakt unterstellt werden, ändert aber nichts daran, dass es nach der derzeitigen Sachlage an einem Schaden des Klägers in Ansehung der - mit zunehmender Zeit selbstverständlich erhöht anzurechnenden - Nutzungsvorteile und des Restwerts mangelt. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt es keinen Verstoß gegen den europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz dar, wenn dem Kläger nach ordnungsgemäßer Bemessung der anzurechnenden Vorteile kein Schaden verbleibt. Das Effektivitätsgebot verpflichtet die nationalen Gerichte bei der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, wie vorliegend seitens des BGH in seinen Urteilen vom 26.06.2024, bedingungslos und in jedem Fall zu einem Schadensersatzanspruch zu gelangen. Entgegen der Ansicht ist es auch nicht unmöglich, einen Differenzschadensersatzanspruch zu erhalten, allerdings ist dies angesichts der sehr positiven Preisentwicklung von Wohnmobilen, so auch im streitgegenständlichen Fall, im Einzelfall mitunter nicht der Fall, was allerdings nicht dazu führt, dass zugunsten des Klägers gleichwohl - trotz der mehr als eindeutigen Aufzehrung - einen Schaden zulasten der Beklagten zu fingieren. Die allgemeinen und höchstrichterlich etablierten Grundsätze sind in jedem Einzelfall und ohne Ansehung des jeweiligen Ergebnisses anzuwenden, was der Senat vorliegend getan hat. Die Ermittlung des Restwerts anhand von Verkaufsofferten vergleichbarer Wohnmobile auf den üblichen Portalen wie x.de ist ausweislich der im Beschluss vom 10.09.2024 zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden, sondern üblich. Die Klägerseite legt auch nicht konkret dar, dass die vom Senat herangezogenen Verkaufsofferten vergleichbarer Wohnmobile mit dem streitgegenständlichen Basisfahrzeug zu beanstanden sind. Es bedarf es nach der im Beschluss vom 10.09.2024 zitierten Rechtsprechung des BGH gerade nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Restwertes, vielmehr werden gewisse Ungenauigkeiten im Rahmen des § 287 ZPO auch höchstrichterlich hingenommen.
III.
Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung nach dieser Vorschrift liegen nicht vor. Aus der Sicht des Senats sind die maßgeblichen Rechtsfragen seit der EuGH-Rechtsprechung geklärt. Der EuGH hat insbesondere entschieden, dass die Frage einer Anrechnung von Nutzungen den nationalen Gerichten überlassen ist. Der BGH hat in seinem Urteil vom 26.06.2023 (VIa ZR 335/21, juris Rn. 36 ff.) diese Vorgaben des EuGH in das nationale Recht überführt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der EuGH die Umsetzung seines Urteils vom 21.03.2023 - C-100/21 - durch den BGH beanstanden wird. Zudem hat der EuGH alle Rechtsfragen geklärt. Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, die ohnehin nur in denjenigen Verfahren begründet ist, in denen die Möglichkeit der Revision bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH nicht eröffnet ist, besteht nach der grundlegenden Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C. I. L. F. I. T. (EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - 283/81, juris Rn. 13, 15) nicht (mehr), wenn zu der sich stellenden Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH, insbesondere aus einer in einem gleichgelagerten Fall ergangenen Vorabentscheidung vorliegt. Insofern handelt es sich um einen - auch vorliegend aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 21.03.2023 gegebenen - acte éclairé (vgl. nur EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-337/17, juris Rn. 26; BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 u.a., juris Rn. 317 f.). Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Schadensersatzanspruchs aufgrund des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach nationalem Recht gemäß den Vorgaben des EuGH in den Rn. 91-96 des Urteils vom 21.03.2023 sind vom BGH mit Urteil vom 26.06.2023 beachtet und für das deutsche Recht umgesetzt worden. Die Entscheidung begegnet demgemäß keinen unionsrechtlichen Bedenken, die eine (erneute) Vorlagepflicht oder auch nur ein Vorlagerecht des Senats begründen könnten.
IV.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO liegen auch im Übrigen vor. Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht. Die grundsätzlichen Haftungsfragen sind höchstrichterlich geklärt (ebenso: BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 8). Die Anwendung dieser Vorgaben, einschließlich der Bewertung, ob die eine und die andere Seite ihrer jeweiligen Darlegungslast genügt hat, ist tatrichterliche Rechtsanwendung im Einzelfall und hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch bringt sie Vereinheitlichungsbedarf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) mit sich.
Ist sich das Gericht "zweifelsfrei" darüber klar, dass eine mündliche Verhandlung zu keinem höheren Erkenntnisgrad führen kann, ist offensichtlich mangelnde Erfolgsaussicht anzunehmen. Nach der Begründung des Rechtsausschusses muss die Aussichtslosigkeit "nicht auf der Hand liegen", sie darf vielmehr Ergebnis "vorgängiger gründlicher Prüfung" sein (BTDrs 17/6406, 11). Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist kein Verstoß gegen Art 6 EMRK. Eine Zurückweisung durch Beschluss mangels Erfolgsaussicht der Berufung kommt also in Betracht, wenn sich aus der Berufungsbegründung keine Gesichtspunkte ergeben, die eine Abänderung des Ersturteils aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen rechtfertigen; dabei darf die Begründung weiterhin auch ausgewechselt und materiell oder prozessual von einer anderen rechtlichen Beurteilung ausgegangen werden (OLG Rostock, Entscheidung vom 7.4.2003 - 6 U 14/03, MDR 2003, 828; OLG Rostock, Entscheidung vom 11.3.2003 - 3 U 28/03, MDR 2003, 1073; OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.5.2005 - 14 U 154/04, NJW 2006, 71; KG MDR 2008, 712; KG MDR 2008, 1062), weil bei bloß rechtlichen Erwägungen von der mündlichen Verhandlung kein weiterer Erkenntnisgewinn ausgehen muss (Heßler in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 522 ZPO Rdn. 36).
Auch grundsätzliche Bedeutung besteht nicht.
Die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung und die verschiedenen Arten der Schadensberechnung bei Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen sind - wie ausgeführt - höchstrichterlich geklärt. Allein die Anhängigkeit einer Vielzahl von Gerichtsverfahren, in denen dieselben Rechtsfragen zu entscheiden sind, begründet noch keine grundsätzliche Bedeutung.
Deshalb steht hier auch nicht die Fortbildung des Rechts in Frage. Der zu entscheidende Einzelfall gibt nicht Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen (BGH, Urteil vom 25.8.2020 - VIII ZR 59/20, NJW-RR 2020, 1275 Rn. 21 m.w.N.) des materiellen oder des Verfahrensrechts (BGH, Entscheidung vom 13.8.2003 - XII ZR 303/02, BGHZ 156, 97 = FamRZ 2003, 1831; BGH, Entscheidung vom 4.7.2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029) aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (st.Rspr., etwas BGH, Entscheidung vom 25.8.2020 - VIII ZR 59/20, NJW-RR 2020, 1275 Rn. 21 m.w.N.; BGH, Entscheidung vom 23.8.2016 - VIII ZR 23/16, NJW-RR 2017, 137), weil die relevanten Fragen bereits entschieden sind. Fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung, bedarf es einer Zulassung auch nicht zur Fortbildung des Rechts (so die Argumentation BGH, Entscheidung vom 15.12.2010 - IV ZR 96/10, NJW-RR 2011, 573; BGH, Entscheidung vom 21.3.2007 - XII ZR 136/05, NJW-RR 2007, 1022).
Deshalb gebietet auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht, von einer Anwendung von § 522 Abs. 2 ZPO abzusehen.
Soweit es im Rahmen des Differenzschadens um die Bemessung der im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnenden Positionen geht, steht dem Senat - wie bereits umfassend ausgeführt - ein weites Schätzungsermessens gem. § 287 ZPO zu, zudem hat der BGH jüngst diese Art der Schadensschätzung gebilligt (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - VIa ZR 1090/23).
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Auch der Zurückweisungsbeschluss selbst war für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 522 Rn. 42). Hinsichtlich beider Entscheidungen ist eine Abwendungsbefugnis (§ 711 Satz 1 ZPO) anzuordnen, da die Voraussetzungen des § 713 ZPO nicht vorliegen.