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BGH Urteil vom 21.03.2007 – XII ZR 176/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XII ZR 176/04

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 21. März 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 125 Satz 1, 126 Abs. 1, 140; EGBGB Art. 2; NutzEV § 6 Abs. 1 a.F.

a) Eine nicht eigenhändig unterschriebene Erhöhungserklärung, die dem Nutzer

vor dem 1. August 2001 zugegangen ist, ist formnichtig.

b) Als einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung kann eine Erhöhungserklä-

rung nach § 6 NutzEV grundsätzlich nicht in ein Angebot zum Abschluss ei-

nes Erhöhungsvertrages umgedeutet werden, welches vom Nutzer durch

Zahlung des geforderten Entgelts stillschweigend angenommen werden

könnte.

BGH, Urteil vom 21. März 2007 - XII ZR 176/04 - LG Potsdam

AG Nauen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. März 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter

Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile der 6. Zivil-

kammer des Landgerichts Potsdam vom 30. Juli 2004 und des

Amtsgerichts Nauen vom 5. März 2003 im Kostenpunkt und inso-

weit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als

747,30 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Kläger verlangen von der Beklagten Rückzahlung des von ihnen

1998 bis 2002 über einen Jahresbetrag von 243,60 DM hinaus entrichteten

Nutzungsentgelts. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte ist seit Rückübertragung im November 2000 Eigentümerin

eines unbebauten, 812 qm großen Grundstücks in B. (Brandenburg),

das der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung N. den Klägern mit Nut-

zungsvertrag vom 11. April 1989 für ein jährliches Entgelt von 80 Mark überlas-

sen hatte.

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Nach dem Wirksamwerden des Beitritts stand das Grundstück zunächst

unter der Verwaltung des Amtes B. , das seinerseits die Wohnbauge-

sellschaft B. GmbH als Verwalterin einsetzte. Diese erhöhte das Nut-

zungsentgelt 1993 auf 0,30 DM/m² = 243,60 DM. Mit weiteren jährlichen Erhö-

hungsschreiben, die im Gegensatz zum Erhöhungsschreiben aus dem Jahre

1993 keine Unterschrift, sondern nur die Schlusszeile "maschinelle Bearbei-

tung, keine Unterschrift erforderlich" tragen, erhöhte sie das Nutzungsentgelt in

den Folgejahren auf zunächst 0,60 DM/m² = 487,20 DM, sodann auf

1,20 DM/m² = 974,40 DM (ab 1. November 1995) und zuletzt (1997) auf

1.461,60 DM.

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Die Kläger zahlten 1998 771,40 DM, 1999 406,20 DM und 2000 bis 2002

je 974,40 DM = insgesamt 4.100,80 DM = 2.096,71 €. Sie machen geltend, für

diese fünf Jahre nur zur Zahlung von 5 x 243,60 DM = 1,218,00 DM = 622,75 €

verpflichtet gewesen zu sein, da die folgenden Erhöhungen nach 1993 mangels

Unterschrift unwirksam seien. Deshalb habe ihnen die Beklagte für den streit-

gegenständlichen Zeitraum die Differenz von 2.096,71 € - 622,75 € =

1.473,96 € nebst Verzugszinsen zu erstatten.

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Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten blieb

ohne Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-

klagte ihr Ziel einer Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat teilweise Erfolg. Die Vorinstanzen haben dem Grunde

nach zu Recht einen Rückforderungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte

aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 BGB, bejaht. Die Beklagte ist jedoch

nur verpflichtet, die in den Jahren 2001 und 2002 geleisteten Überzahlungen zu

erstatten.

I.

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1. Das von den Klägern zu zahlende Nutzungsentgelt, das aufgrund der

Erhöhungserklärung aus dem Jahre 1993 seit 1994 243,60 DM jährlich betrug,

hat sich durch die späteren Erhöhungserklärungen nicht gemäß §§ 1 Abs. 1, 3

Abs. 1 NutzEV erhöht. Diese Erhöhungserklärungen waren nämlich gemäß

§§ 125 Satz 1, 126 Abs. 1 BGB nichtig, weil sie von der Ausstellerin nicht ei-

genhändig unterschrieben waren. Nach § 6 Abs. 1 NutzEV in der bis zum 31. Ju-

li 2001 geltenden Fassung bedurften derartige Erklärungen der Schriftform.

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Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Nutzungsentgeltverord-

nung nicht um ein Gesetz im formellen Sinn handelt. Nach Art. 2 EGBGB ist

Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches - und damit von § 125 BGB -

jede Rechtsnorm, folglich auch eine Verordnung (vgl. Palandt/Heinrichs BGB

66. Aufl. Art. 2 EGBGB Rdn. 1).

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Erst die Verordnung zur Änderung der Nutzungsentgeltverordnung vom

24. Juli 1997 (BGBl. I 1920) hat mit Wirkung vom 1. August 2001 das Erforder-

nis der Schriftform beseitigt und an deren Stelle die Textform genügen lassen.

Diese Änderung ist auf Erhöhungserklärungen, die den Nutzern - wie hier - vor

dem 1. August 2001 zugegangen sind, nicht rückwirkend anzuwenden (vgl.

Schilling in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR,

§ 6 NutzEV Rdn. 3, 3 d, 38).

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Die Nutzungsentgeltverordnung sah - im Gegensatz etwa zu § 8 MHG in

der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung und § 10 Abs. 1 Satz 5 WoBindG -

auch keine Formerleichterungen für mit Hilfe automatischer Einrichtungen ge-

fertigte Erhöhungserklärungen vor.

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2. Entgegen der Auffassung der Revision ist zwischen den Klägern und

dem Amt B. als Verwalterin des Grundstücks auch keine vertragliche

Vereinbarung über eine Erhöhung des Nutzungsentgelts zustande gekommen.

Die Erhöhungserklärung nach § 6 NutzEV ist eine einseitige rechtsgestaltende

Willenserklärung, wie sich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 NutzEV ergibt. Sie kann daher

nicht als Angebot auf Abschluss einer Erhöhungsvereinbarung, das der An-

nahme durch die Nutzer bedarf, ausgelegt oder nach § 140 BGB in ein solches

umgedeutet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 199/04 -

NJW-RR 205, 1464 ff. Rz. 15, 19 sowie zur einseitigen Mieterhöhungserklärung

nach §§ 559, 560 BGB im Gegensatz zum - zustimmungsbedürftigen - Mieter-

höhungsverlangen nach §§ 558 Abs. 1 Satz 1, 558 a BGB Börstinghaus in

Schmitt-Futterer Mietrecht 9. Aufl. § 558 a BGB Rdn. 6). Deshalb kommt es

auch nicht darauf an, ob in der vorbehaltlosen Zahlung der Kläger in Höhe von

974,40 DM (2000 bis 2002), die der Höhe nach der Erhöhungserklärung vom

3. August 1995 entsprach, eine derartige Annahmeerklärung gesehen werden

kann.

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Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass der Kläger zu 1 die

Zahlung des Betrages von 406,20 DM im Jahre 1999 in der mündlichen Ver-

handlung vor dem Amtsgericht dahingehend erklärt hat, dass die Kläger die

Zahlung von "ursprünglich vereinbarten 1,20 Mark" weiterhin geleistet hätten,

nachdem die damalige Verpächterin sich geweigert habe, zur Rechtfertigung

ihrer Erhöhungserklärung (vom 13. August 1997) auf 1,80 DM/m² ein Gutachten

vorzulegen.

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Abgesehen davon, dass ein Preis von 1,20 DM/m² bei einer Grund-

stücksgröße von 812 m² nicht den 1999 gezahlten Betrag von 406,20 DM er-

gibt, sondern den erst später gezahlten Betrag von 974,40 DM, stellt die Aus-

sage des Klägers zu 1, dieser Betrag sei "vereinbart", eine Rechtsbehauptung

dar, der sich keine Tatsachen entnehmen lassen, aus denen auf eine rechtsge-

schäftliche übereinstimmende Erklärung aller Beteiligten, diesen Betrag als

neues Nutzungsentgelt zu vereinbaren, geschlossen werden könnte. Bei einem

juristischen Laien kann bereits nicht unterstellt werden, dass ihm der Unter-

schied zwischen einer einseitigen Mieterhöhung und einer Erhöhungsvereinba-

rung bewusst ist, und erst recht nicht die Kenntnis, dass eine einseitige Erhö-

hungserklärung kein Vertragsangebot darstellt, das er hätte annehmen können.

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3. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Auffassung zutrifft, ein

Nutzer dürfe sich nach Treu und Glauben auf die Nichtigkeit einer Erhöhungs-

erklärung nicht mehr berufen, wenn er sich damit "einverstanden erklärt" habe

(so Schilling in Rädler/Raupach/Bezzenberger aaO § 6 NutzEV Rdn. 3 e). Denn

in keinem der streitgegenständlichen Jahre haben die Kläger ein Nutzungsent-

gelt gezahlt, das der Erhöhungserklärung für das jeweilige Jahr entsprach. Be-

reits für die Zeit ab 1. November 1997 hatte die Verwalterin des Grundstücks

nämlich das von den Klägern zu zahlende jährliche Nutzungsentgelt auf

1.461,60 DM heraufgesetzt. Allenfalls kann in der Zahlung der 243,60 DM je-

weils übersteigenden Entgelte ein Angebot der Kläger gesehen werden, sich

auf den jeweils gezahlten Betrag zu einigen. Dem Vortrag der Parteien ist aber

nicht zu entnehmen, dass die Verwalterin dieses Angebot angenommen hätte.

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4. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Rückforderungsver-

langen der Kläger auch nicht gemäß § 242 BGB (Verwirkung) der Umstand ent-

gegen, dass die Kläger über Jahre hinweg Überzahlungen geleistet haben. Ein

Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere Zeit nicht geltend ge-

macht hat und sich der Verpflichtete darauf eingerichtet hat und nach dem ge-

samten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser

das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, wobei der Verstoß ge-

gen Treu und Glauben in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung liegt (st.

Rspr.; BGHZ 105, 290, 298; BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR

23/02, NJW 2003, 824 , jeweils m.w.N.). Eine Verwirkung kommt nur dann in

Betracht, wenn - abgesehen vom bloßen Zeitablauf - Umstände vorliegen, die

für den Schuldner (hier: des Rückforderungsanspruchs) einen Vertrauenstatbe-

stand schaffen und die spätere Geltendmachung des Rechts als treuwidrig er-

scheinen lassen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1992 - VI ZR 230/91, NJW-RR 1992,

1240 unter II 1 b m.w.N.). Die Kläger haben indes durch die vorbehaltlose Zah-

lung keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, welcher ein besonderes Vertrauen

der Verwalterin und später der Beklagten darauf rechtfertigen konnte, dass kei-

ne Rückforderungsansprüche mehr geltend gemacht würden, zumal die Höhe

der Zahlungen erkennen ließ, dass die Kläger zur Zahlung der jeweils geforder-

ten Beträge gerade nicht bereit waren.

16

5. Auch § 814 BGB steht dem Rückzahlungsanspruch der Kläger nicht

entgegen. Die Rückforderung des zum Zwecke einer Verbindlichkeit Geleiste-

ten ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Leistende im Zeitpunkt der Leistung

positive Kenntnis von der Rechtslage hatte (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 7. Mai

1997 - IV ZR 35/96, NJW 1997, 2381 unter II 4 a m.w.N.). Das hat die insoweit

darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen.

II.

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Die Beklagte haftet jedoch nur auf Rückzahlung des ihr selbst zugeflos-

senen Nutzungsentgelts, da sie nur in diesem Umfang ungerechtfertigt berei-

chert ist. Insoweit muss davon ausgegangen werden, dass sie nur die nach der

Rückübertragung des Grundstücks im November 2000 geleisteten Zahlungen

(2001 und 2002 je 974,40 DM) und damit Überzahlungen in Höhe von (2 x

974,40 DM - 2 x 243,60 DM =) 1,461,60 DM = 747,30 € vereinnahmt hat.

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Durch die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zum Jahresende 1992

(§ 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG) und die spätere Rückübertragung des Grund-

stücks wurde zwar das bestehende Nutzungsverhältnis nach §§ 312 ff. ZGB-

DDR nicht berührt, § 17 Satz 1 VermG. Es ging mit der Rückübertragung des

Grundstücks auf die Beklagte als Berechtigte über, § 11 a Abs. 4 VermG.

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Mit der Unanfechtbarkeit der Restitutionsentscheidung (§ 34 Abs. 1

VermG) trat die Beklagte kraft Gesetzes mit Wirkung ex nunc in alle in Bezug

auf das Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse ein, § 16 Abs. 2 Satz 1

VermG. Infolge der Übernahme des Nutzungsvertrages mit den Klägern haftet

die Beklagte nach dem Rechtsgedanken des § 571 BGB a.F. aber nur für die

von ihrem Eintritt in den Vertrag an fällig werdenden Verbindlichkeiten, während

für die zuvor fällig gewordenen (Rückzahlungs-)Verbindlichkeiten allein der bis-

herige Verfügungsberechtigte haftet (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2000

- III ZR 211/99 - NZM 2001, 158 ff.; Säcker, Vermögensrecht, § 16 VermG

Rdn. 10 m.N.).

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Die Beklagte haftet den Klägern somit nicht auf Rückzahlung von über-

zahlten Nutzungsentgelten, durch die noch das Amt B. bzw. die Wohn-

baugesellschaft B. mbH bereichert ist. Den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts und dem weiteren Vortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen,

dass die Kläger bereits das Nutzungsentgelt 1998 bis 2000 an die Beklagte ge-

zahlt hätten oder die Verwalterin diese Beträge inzwischen an die Beklagte ab-

geführt hätte. Hierfür wären die Kläger darlegungspflichtig gewesen.

Hahne

Sprick

Fuchs

Ahlt

Vézina

Vorinstanzen:

AG Nauen, Entscheidung vom 05.03.2003 - 10 C 487/02 -

LG Potsdam, Entscheidung vom 30.07.2004 - 6 S 7/03 -