BGH Urteil vom 21.03.2007 – XII ZR 255/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 21. März 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 543 Abs. 1, 273
Der Mieter von Geschäftsräumen hat in der Regel kein Zurückbehaltungsrecht
an der Kaution.
Ob allein die Nichtzahlung der Kaution den Vermieter bereits vor Übergabe des
Mietobjekts zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB berechtigt, hängt
von den Umständen des Einzelfalls ab.
BGH, Urteil vom 21. März 2007 - XII ZR 255/04 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammerge-
richts in Berlin vom 22. November 2004 wird auf Kosten der Klä-
gerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Miete und nach Kündigung des
Vertrages Ersatz von Mietausfallschaden. Die Beklagte macht widerklagend
entgangenen Gewinn geltend.
Mit notariellem Vertrag vom 27. September 1999 vermietete die Klägerin
der Beklagten zwei Häuser in B. zur Nutzung als Medien- und Geschäftszent-
rum. Die Mietobjekte sollten von der Klägerin instand gesetzt und der Beklagten
in einem der beigefügten Baubeschreibung entsprechenden Ausbauzustand
übergeben werden. Die Baubeschreibung sah u.a. die Errichtung einer solide
dimensionierten Grundinstallation für die Telekommunikationsanlagen vor.
"Nach vollständiger Fertigstellung … des jeweiligen Hauses nebst Außenanla-
gen“ sollte die Beklagte zur Übernahme der Mietobjekte verpflichtet sein. Mit
der Übergabe sollte der Mietvertrag beginnen und die Miete geschuldet sein.
Zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin aus dem Mietvertrag war die Beklag-
te gemäß § 16 des Mietvertrages verpflichtet, verschiedene Sicherheiten beizu-
bringen. Änderungen des Vertrages sollten ebenso wie die Aufhebung der
Schriftformklausel der Schriftform bedürfen (§ 21 Abs. 3 des Mietvertrages).
Mit notariell beurkundeten Nachtragsverträgen vom 21. August 2000,
12. Juli 2001 und Mietbestätigungsvereinbarung vom 8. Mai 2002 haben die
Parteien den Mietvertrag wegen wiederholter Verzögerungen der zunächst für
Februar bzw. September 2001 geplanten Fertigstellung zuletzt dahin abgeän-
dert, dass die Fertigstellung und Übergabe der Mietobjekte spätestens zum
1. Februar 2003 erfolgen und der Mietvertrag bis zum 31. Januar 2023 laufen
sollte. Eine Bürgschaft der Beklagten über 900.000 € sollte bis 31. Dezember
2002 und eine Sicherheit der T. M. C.
Ltd., L. über
500.000 € bis 18. Mai 2002 beigebracht werden. Letztere hat die Beklagte der
Klägerin fristgemäß übergeben.
Die Klägerin hat der Beklagten wiederholt die Übergabe der Mietobjekte
angeboten (Schreiben vom 14. Januar 2003, 19. Februar 2003 und 20. März
2003) und die Bürgschaft der Beklagten angemahnt.
Unter Hinweis auf das Fehlen der Grundinstallation für die Telekommuni-
kationsanlagen und weitere Mängel der Mietobjekte hat die Beklagte eine
Übernahme abgelehnt und bezüglich der Bürgschaft ein Zurückbehaltungsrecht
geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 28. März 2003 hat die Klägerin den Mietvertrag frist-
los gekündigt, weil die Beklagte die geschuldete Kaution nicht erbracht und die
Übernahme des vertragsgerecht fertig gestellten Objekts verweigert habe. Sie
behauptet, die Parteien hätten abweichend von dem schriftlichen Mietvertrag
nachträglich vereinbart, dass die Grundinstallation für die Telekommunikations-
anlagen nicht von der Klägerin, sondern von der Beklagten in Auftrag gegeben
werden solle. Bei den übrigen Mängeln handele es sich um kleinere Schön-
heitsfehler, die die Gebrauchs- und Bezugsfertigkeit der Mietobjekte nicht be-
einträchtigten.
Die Beklagte hat ihrerseits, nachdem sie der Klägerin Abhilfefristen zur
Fertigstellung der Mietobjekte gesetzt hatte, mit Schreiben vom 7. April 2003
den Mietvertrag fristlos gekündigt.
Das Landgericht hat die auf Miete und Schadensersatz gerichtete Klage
abgewiesen und der auf Zahlung entgangenen Gewinns gerichteten Teilwider-
klage dem Grunde nach stattgegeben. Gegen das die Berufung der Klägerin
zurückweisende Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Das Berufungsge-
richt hat die Revision zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die Frage der
vertraglich vereinbarten Fertigstellung im Rahmen von Mietverträgen bzw. zur
Nichterbringung einer vertraglich vorgesehenen Sicherheit vor Übergabe des
Mietgegenstandes zugelassen.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
I.
Der von der Klägerin für die Zeit vom 1. bis 28. März 2003 geltend ge-
machte Mietzinsanspruch bestehe nicht, weil der Mietzins gemäß § 5 Abs. 1
des Mietvertrages erst ab Übergabe der Mietobjekte geschuldet, die Beklagte
aber mangels Fertigstellung der Mietobjekte nicht zur Übernahme verpflichtet
gewesen sei.
Schon das Fehlen der gemäß Baubeschreibung geschuldeten Grundin-
stallation für die Telekommunikationsanlagen schließe eine Fertigstellung aus.
Soweit die Klägerin behauptet habe, die Parteien hätten insoweit den schriftli-
chen Mietvertrag mündlich geändert, stehe der Wirksamkeit einer solchen Ver-
einbarung die in § 21 Abs. 3 des Mietvertrages enthaltene qualifizierte Schrift-
formklausel entgegen.
Selbst wenn man eine konkludente Abänderung der Schriftformklausel
für zulässig halte, könne die Klägerin hieraus zu ihren Gunsten nichts herleiten.
Es fehle an Vortrag dazu, wann/wo/wer mit wem in Abänderung des Vertrages
eine Übernahme der Grundinstallation für die Telekommunikationsanlagen
durch die Beklagte vereinbart habe.
Auch die weiteren von der Beklagten gerügten Mängel stünden einer
Fertigstellung der Mietobjekte entgegen. Deren Gesamtheit rechtfertige die An-
nahme einer erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung im Sinne des § 536
Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Ersatz eines sogenannten
Kündigungsfolgeschadens in Höhe des entgangenen Mietzinses für die geltend
gemachte Zeit ab fristloser Kündigung bis Ende April 2003. Denn die Klägerin
sei zu einer Kündigung aus wichtigem Grund wegen Nichtleistung der verein-
barten Sicherheit nicht berechtigt gewesen. Zwar werde die Auffassung vertre-
ten, dass eine solche Kündigung auch schon vor Übergabe der Mietsache mög-
lich sei, wenn das Sicherungsbedürfnis des Vermieters durch das Verhalten des
Mieters berührt werde, also wenn vertragswidriges Verhalten des Mieters den
Zugriff auf die zu leistende Sicherheit rechtfertigen würde. Das sei hier gerade
nicht der Fall. Da die Klägerin noch keinen Anspruch auf Zahlung der Miete ge-
habt habe, habe auch kein Sicherungsbedürfnis bestanden.
Selbst wenn bei Nichtzahlung der Kaution ein Recht zur Kündigung vor-
gelegen hätte, hätte dieses nicht zu dem von der Klägerin geltend gemachten
Schadensersatzanspruch geführt, da eine Mietzinsverpflichtung der Beklagten
bereits deshalb nicht bestanden habe, weil eine Übergabe der Mietobjekte
mangels Fertigstellung nicht möglich gewesen sei.
Soweit die Klägerin geltend mache, die Konzernmutter der Beklagten sei
vermögenslos, weshalb die von ihr gestellte Sicherheit wertlos sei, stelle dies
keinen wichtigen Grund zur Kündigung des Mietvertrages dar, da die Beibrin-
gung der Sicherheit den vertraglichen Vereinbarungen entsprochen habe und
das Risiko der Wertlosigkeit von Anfang an bei der Klägerin gelegen habe.
Die Widerklage sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Da die Klägerin bis
zum Ablauf der von der Beklagten gesetzten Frist nicht in der Lage gewesen
sei, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen, sei die Beklagte zur Kündi-
gung des Vertrages berechtigt gewesen. Deshalb stehe ihr auch ein Schadens-
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im
Ergebnis stand.
II.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Miete. Denn sie hat der Beklag-
ten die Mietobjekte nicht in dem vertraglich vereinbarten Zustand zur Übernah-
me angeboten.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht da-
von ausgegangen ist, dass die Beklagte zur Übernahme der Mietobjekte nicht
verpflichtet war, weil diese mangels Herstellung der vertraglich geschuldeten
Grundinstallation für die Telekommunikationsanlagen nicht fertig gestellt waren.
b) Die Beklagte war jedenfalls schon wegen der Vielzahl der anderen
Mängel der Mietobjekte berechtigt, die Übernahme abzulehnen. Das Beru-
fungsgericht ist nach Würdigung der Mängelliste der Beklagten vom 18. Februar
2003, die auch Gegenstand des von der Klägerin in Auftrag gegebenen Sach-
verständigengutachtens war, zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Mängel in
ihrer Gesamtheit die Annahme einer erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung im
Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB rechtfertigen.
Entgegen der Ansicht der Revision ist der Mieter nicht verpflichtet, eine
Mietsache, die ihm in vertragswidrigem Zustand angeboten wird, zu überneh-
men. Vielmehr kann er die Übernahme ablehnen, wenn das Mietobjekt nicht
den vertraglichen Vereinbarungen entspricht und die Sach- oder Rechtsmängel
nicht nur geringfügig sind (Staudinger/Emmerich 2006 § 543 Rdn. 18; Blank/Bör-
stinghaus Miete 2. Aufl. § 535 Rdn. 217, § 543 Rdn. 49 m.w.N.; Grapentin in
Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. IV
Rdn. 145). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Berufungsgericht ist in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass
die Mängel eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung zur Folge haben.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz entgangener Miete.
Denn sie war zur fristlosen Kündigung wegen Nichtleistung der geschuldeten
Kaution nicht berechtigt.
Zwar stand der Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution zu,
die nach den Vereinbarungen der Parteien einen Monat vor der Übergabe fällig
sein sollte. Denn die Sicherheitsleistung soll den Vermieter ohne Rücksicht auf
einen Streit der Parteien über die Berechtigung von Gegenrechten des Mieters
in Bezug auf dessen Vertragspflicht zur Zahlung der vereinbarten Miete schüt-
zen und ihm während und nach Beendigung des Mietverhältnisses eine erleich-
terte Durchsetzung seiner berechtigten Ansprüche aus dem konkreten Mietver-
hältnis gegen den Mieter ermöglichen (OLG Karlsruhe Justiz 2007, 139
m.w.N.). Da die Sicherheitsleistung der Absicherung des Anspruchs des Ver-
mieters auf künftige Leistungen dient, kann das Sicherungsinteresse auch
schon vor Übergabe der Mietsache vorliegen. Mit dem Sicherungszweck der
Kaution ist ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an der Kaution nach § 273
BGB in der Regel nicht zu vereinbaren.
Ob jedoch allein die Nichtzahlung der Kaution den Vermieter zur fristlo-
sen Kündigung berechtigt, hängt gemäß § 543 Abs. 1 BGB von den Umständen
des Einzelfalls, insbesondere davon ab, ob ihm unter Abwägung der beidersei-
tigen Interessen der Vertragsparteien, die Fortsetzung des Mietverhältnisses
unzumutbar ist.
Hier ist eine Unzumutbarkeit für die Klägerin jedoch noch nicht gegeben.
Denn bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist zu berücksichtigen,
dass die Klägerin sich selbst nicht vertragstreu verhalten hat, indem sie die ver-
traglich geschuldete Herstellung der Mietobjekte verweigert hat. Die Durchfüh-
rung des Mietvertrages war der Klägerin deshalb aufgrund der Nichtbeibringung
der geschuldeten Bürgschaft nicht unzumutbar geworden.
3. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht den mit der Widerklage gel-
tend gemachten Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz gemäß §§ 280,
281 BGB dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
a) Die von der Revision erhobene Rüge, das Grundurteil sei unzulässig,
weil das Berufungsgericht zur Wahrscheinlichkeit eines Schadens keine Fest-
stellungen getroffen habe, greift nicht. Das Berufungsgericht ist insoweit dem
Urteil des Landgerichts gefolgt. Danach ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass der Beklagten ein Schaden aus der Nichterfüllung des
Mietvertrages entstanden ist.
b) Die Beklagte hat den Mietvertrag - entgegen der Ansicht der Revisi-
on - auch wirksam fristlos gekündigt. Sie war schon vor Übergabe der Mietob-
jekte gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB zur fristlosen Kündigung berech-
tigt, weil die Klägerin ihr die Mietobjekte - wie oben ausgeführt - nicht in dem
vertraglich vereinbarten Zustand angeboten und die Mängel nicht binnen der
von der Beklagten gesetzten Frist beseitigt hat. Die Klägerin hat sich dabei
auch nicht etwa darauf berufen, zu einer Gebrauchsfertigstellung solange nicht
verpflichtet zu sein, bis die Beklagte ihrerseits ihre Verpflichtung zur Erbringung
der Kaution erfüllt hat. Sie hat vielmehr durch die Erklärung in ihrem Kündi-
gungsschreiben vom 28. März 2003, sie habe das Mietobjekt im vertraglich ver-
einbarten Zustand zur Übergabe angeboten, die geschuldete Vertragserfüllung
endgültig verweigert. Deshalb war die Beklagte - entgegen der Ansicht der
Revision - auch nicht wegen eigener Vertragsuntreue (Nichtbeibringung der
geschuldeten Bürgschaft) an der Kündigung gehindert.
Hahne
Fuchs
Ahlt
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.03.2004 - 29 O 472/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.11.2004 - 8 U 109/04 -