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BGH Urteil vom 22.03.2007 – IX ZR 100/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 22. März 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

ZPO §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1

a) Der Prozessbevollmächtigte, der zu einem auswärtigen Gerichtstermin anzureisen hat, ist bei der Auswahl des öffentlichen Verkehrsmittels grundsätzlich frei; er kann sich auch für das Flugzeug entscheiden.

b) Bezieht der Prozessbevollmächtigte einen Inlandsflug in die Reiseplanung ein, braucht er für die Bemessung von Pufferzeiten für den Übergang zu einem An- schlussverkehrsmittel grundsätzlich keine Verzögerungen von mehr als einer Stun- de in Rechnung zu stellen.

c) Eine auf die Entwicklung der Wetterverhältnisse zur geplanten Flugzeit ausgerichte- te Beobachtungspflicht trifft den Prozessbevollmächtigten nur bei bereits bestehen- den oder angekündigten Schlechtwetterlagen, welche die Durchführung der Reise wahrscheinlich verhindern.

BGH, Urteil vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06 - OLG Rostock LG Neubrandenburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. März 2007 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak

und Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Rostock vom 28. April 2006 wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin.

Er verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung von der Beklagten einen Betrag

von noch 158.103,09 € zuzüglich Zinsen. Gegen das im schriftlichen Vorverfah-

ren ergangene Versäumnisurteil des Landgerichts Neubrandenburg hat die Be-

klagte, vertreten durch ihren in Karlsruhe kanzleiansässigen Prozessbevoll-

mächtigten, form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. In dem auf den

27. Oktober 2005, 14.00 Uhr anberaumten Termin zur Verhandlung über den

Einspruch ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten trotz ordnungsgemäßer

Ladung nicht erschienen. Er hatte um 10.25 Uhr durch seine Kanzlei mitteilen

lassen, dass der von ihm gebuchte Flug ab Karlsruhe/Baden-Baden wegen Ne-

bels ausgefallen sei. Gegen 14.40 Uhr hat er dem Gericht telefonisch ange-

zeigt, dass sich seine zunächst für 15.30 Uhr angekündigte Ankunft weiter ver-

zögern werde. Wegen starken Verkehrsaufkommens und einer Straßenumlei-

tung zwischen Berlin und Neubrandenburg werde er das Gericht voraussichtlich

erst gegen 16.00 Uhr erreichen.

2

Nach 14.45 Uhr hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Erlass

eines zweiten Versäumnisurteils beantragt, welches sodann verkündet worden

ist. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung mit der Begründung einge-

legt, ein Fall verschuldeter Säumnis liege nicht vor. Das Berufungsgericht hat

das zweite Versäumnisurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich

die zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die besonderen Zulässigkeits-

voraussetzungen der Berufung gemäß § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO lägen vor. Un-

ter diese Bestimmung sei unter anderem der hier gegebene Fall zu fassen,

dass die Partei unverschuldet säumig gewesen sei. Die Beklagte habe die

maßgeblichen Tatsachen für den Ausschluss ihres Verschuldens vollständig

und schlüssig vorgetragen. Die Berufung sei begründet, weil ein Fall unver-

schuldeter Säumnis gegeben sei. Maßstab sei die übliche, von einem ordentli-

chen Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt, nicht das unabwendbare Ereignis.

Die Reiseplanung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten - eine Kombina-

tion von Flug- und Bahnreise - sei nicht zu beanstanden. Ein Prozessbevoll-

mächtigter dürfe auf alle öffentlichen Verkehrsmittel zurückgreifen. Linienflüge

seien Bestandteil des öffentlichen Personenverkehrs. Dem Rechtsanwalt sei es

daher grundsätzlich zuzubilligen, bei Reisen innerhalb Deutschlands die zeit-

sparende Nutzung des Flugzeuges in die Reiseplanung einzubeziehen. Er

müsse allerdings entsprechende Pufferzeiten einrechnen, um das Erreichen

des weiteren Anschlusses - hier die Bahn ab Berlin - sicherzustellen. Dies sei

geschehen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Prozessbevollmächtig-

te der Beklagten aufgrund der Wetterlage nicht auf den pünktlichen Flug des

von ihm gebuchten Flugzeuges habe vertrauen dürfen, seien nicht ersichtlich.

Konkrete Witterungsumstände, die bei einer sorgfältigen Person begründete

Zweifel geweckt hätten, dass die Maschine rechtzeitig abheben würde, hätten

sich nicht aufgedrängt. Die allgemeine Erkenntnis, dass im Herbst Witterungs-

verhältnisse auftreten könnten, die einem pünktlichen Abflug entgegenständen,

reiche ebenso wenig aus wie die in den Wetterberichten des Vorabends ange-

kündigte Möglichkeit von Nebel im Abfluggebiet. Nach der Absage des Fluges

im Laufe des Vormittags des Verhandlungstages seien dem Prozessbevoll-

mächtigten der Beklagten keine anderweitigen Pflichtverletzungen vorzuwerfen.

Einen Unterbevollmächtigten hätte er nicht beauftragen müssen. Seinen Mittei-

lungspflichten an das Gericht sei er rechtzeitig nachgekommen.

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II.

Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen

das - wie hier gemäß § 345 ZPO - der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der

Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften

Versäumung nicht vorgelegen habe. Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit der

Berufung rechtfertigen soll, muss vollständig in der Berufungsinstanz vorgetra-

gen und darf in der Revisionsinstanz nicht ergänzt werden (vgl. BGH, Urt. v.

22. April 1999 - IX ZR 364/98, WM 1999, 1532, 1533). Die Verschuldensfrage

ist nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand (vgl. BGHZ 141, 351, 355; BGH, Urt. v. 22. April 1999

- IX ZR 364/98, aaO S. 1533; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 514 Rn. 8). Die Be-

weislast für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis liegt beim

Berufungskläger.

2. Das Berufungsgericht hat auf dieser Grundlage ein Verschulden der

Beklagten, die sich ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nach § 85

Abs. 2 ZPO zurechen lassen muss, ohne Rechtsfehler verneint.

a) Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung ausgeführt und durch

Vorlage des Flugscheines sowie einer Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn

belegt, ihr Prozessbevollmächtigter habe für den Terminstag den Flug DI 7486

mit dem planmäßigen Abflug ab Karlsruhe/Baden-Baden um 8.30 Uhr und der

planmäßigen Ankunft in Berlin-Tegel um 9.50 Uhr gebucht. Geplant sei gewe-

sen, von Berlin-Tegel um 11.18 Uhr mit der S-Bahn nach Henningsdorf zu fah-

ren, um von dort mit Regionalzügen der Deutschen Bahn über Oranienburg

nach Neubrandenburg zu gelangen. Planmäßige Ankunft in Neubrandenburg

sei 13.31 Uhr gewesen, also eine halbe Stunde vor Terminsbeginn.

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aa) Diese Reiseplanung weist allerdings den von der Revision aufgezeig-

ten Schwachpunkt auf, dass der Zeitpuffer für den Übergang vom Flugzeug zur

S-Bahn in Berlin-Tegel etwas knapp bemessen ist. Zum einem musste der Pro-

zessbevollmächtigte der Beklagten eine sich im üblichen Rahmen haltende

Verzögerung der Landung des von ihm benutzten Flugzeuges in Berlin-Tegel in

Rechnung stellen. Zum anderen reiste er nicht nur mit Handgepäck, sondern

- nach seinen eigenen Angaben in der Berufungsbegründungschrift - mit einem

aufgegebenen Gepäckstück, welches die mitgeführten Akten enthielt. Er muss-

te also die Gepäckausgabe auf dem Flughafen in Tegel abwarten. Hierdurch

reduzierte sich der eingeplante Zeitpuffer von rechnerisch 88 Minuten, der auch

noch ausreichen musste, um vom Flughafen Berlin-Tegel zum S-Bahnhof

Tegel zu gelangen.

10

Der von der Beklagten geplante zeitliche Ablauf entsprach gleichwohl der

Sorgfalt, die an einen ordentlichen Rechtsanwalt zu stellen ist. Bei der von der

Revision zugrunde gelegten Fahrzeit von zweieinhalb Stunden mit dem Taxi

vom Flughafen Berlin-Tegel nach Neubrandenburg, die der Verfahrensbevoll-

mächtigte der Beklagten am Terminstag auch tatsächlich benötigt hat, hätte er

bei einem Verlassen des Flughafens erst gegen 11.30 Uhr die Reiseplanung

ändern und sich für eine Taxifahrt unmittelbar nach Neubrandenburg entschei-

den können. In diesem Fall hätte er das Landgericht zur Terminsstunde er-

reicht. Angesichts dieser offen gehaltenen Alternative zur Bahnfahrt ab Berlin

war die eingeplante Übergangszeit in Tegel noch angemessen.

11

bb) Entgegen der Auffassung der Revision brauchte die Beklagte weder

einen witterungsbedingten Ausfall des Inlandsflugs von Baden-Baden nach Ber-

lin noch eine Flugverzögerung von mehr als einer Stunde in ihre Zeitbedarfs-

rechnung einstellen.

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(1) Das Berufungsgericht hält einen Prozessbevollmächtigten aus zutref-

fenden Gründen für berechtigt, für seine Anreise zu einem Gerichtstermin

grundsätzlich jedes beliebige öffentliche Verkehrsmittel zu wählen. Der Auffas-

sung der Revision, der Rechtsanwalt müsse sich für denjenigen Verkehrsträger

entscheiden, der die sicherste Gewähr für eine pünktliche Ankunft biete, was

eine Flugreise im Herbst ausschließe, kann dagegen nicht gefolgt werden. Wie

das Berufungsgericht mit Recht betont, sind Flugreisen im Geschäftsverkehr

üblich. Ein Reisender darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass Flugzeuge

planmäßig starten und landen. Er muss lediglich konkreten Hinweisen auf Flug-

ausfälle nachgehen. Nach dem Inhalt des vom dem Geschäftsführer der Baden-

Air Park GmbH verfassten Schreibens vom 31. Oktober 2005, welches die Be-

klagte mit der Berufungsbegründung vorgelegt hat, sind die morgendlichen Ber-

linflüge der gewählten Fluggesellschaft in den zehn Tagen vor dem 27. Oktober

2005 pünktlich abgewickelt worden. Deshalb bestand kein Anlass, die Anreise

auf den Vortag der Verhandlung vorzuziehen oder aber am Terminstag auf

Frühzüge der Deutschen Bahn ab Karlsruhe auszuweichen.

13

(2) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten war auch nicht im Blick

auf den Wortlaut der im Berufungsverfahren von dem Kläger aktenkundig ge-

machten Wettervorhersage in der Hauptnachrichtensendung der ARD vom

26. Oktober 2005 gehalten, seine Reiseplanung am Vorabend umzustellen. Die

Mitteilung, dass die Nacht im Süden klar sei, sich später gebietsweise Nebel

oder Hochnebel bilde und es nach Nebelauflösung viel Sonnenschein gebe, ließ

für die Vormittagsstunden des 27. Oktober 2005 nicht auf dichten Nebel im Be-

reich des Flughafens Karlsruhe/Baden-Baden schließen, der Flugausfälle oder

erhebliche Verspätungen mit Wahrscheinlichkeit nach sich ziehen würde. Ange-

sichts des durch die vorgelegte Wettervorhersage belegten ruhigen Herbstwet-

ters mit Sonnenschein und örtlichen Eintrübungen stellt es eine

Überspannung der Anforderungen dar, wenn der Prozessbevollmächtigte

gehalten wäre, die weitere Entwicklung des herbstlichen Wetters im Auge zu

behalten, um notfalls kurzfristig auf alternative Verkehrsverbindungen oder Ver-

kehrsmittel, insbesondere den Abflug von einem anderen Flughafen oder die

Wahl der Deutschen Bahn, umzudisponieren. Eine auf das zukünftige Wetter

ausgerichtete Beobachtungspflicht trifft den Prozessbevollmächtigten grund-

sätzlich nur bei bereits bestehenden oder angekündigten Schlechtwetterlagen,

welche die Durchführung der Reise wahrscheinlich verhindern. Eine solche lag

weder am 26. Oktober 2005 vor noch war sie für den 27. Oktober 2005 in Aus-

sicht.

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b) Die Revision meint, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe

am Verhandlungstag bereits um 9.30 Uhr, spätestens aber um 10.25 Uhr - dem

Zeitpunkt des ersten Anrufs seiner Kanzlei beim Prozessgericht - reagieren

müssen, weil sich nach längerer Wartezeit auf dem Flughafen in Baden-Baden

und nach Aufzehrung des eingeplanten Zeitpuffers von ca. einer Stunde schon

deutlich abgezeichnet habe, dass der Termin in Neubrandenburg nicht zu hal-

ten gewesen sei. Die Rüge ist unbegründet. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist

auch insoweit nicht erkennbar.

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aa) Eine schnellere alternative Verkehrsverbindung nach Neubranden-

burg als der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Anspruch ge-

nommene Transfer von Baden-Baden nach Stuttgart, Flug von dort nach Berlin

und Taxifahrt von Berlin-Tegel nach Neubrandenburg ist nicht erkennbar und

wird von der Revision auch nicht aufgezeigt.

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bb) Entgegen der Auffassung des Klägers musste der Prozessbevoll-

mächtigte der Beklagten in dieser Situation auch keinen Terminsvertreter als

Unterbevollmächtigten bestellen. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt,

dass sich der Aktenbestand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am

27. Oktober 2005 auf über 900 Seiten belaufen habe und eine umfassende

Einarbeitung eines Unterbevollmächtigten nicht zu erwarten gewesen sei. Bei

dieser Sachlage hätte eine kurzfristige Beauftragung eines Terminsvertreters

zumindest dem Sinn und Zweck der mündlichen Verhandlung widersprochen,

falls der Anwalt sich in der ihm verbliebenen kurzen Zeit überhaupt in die Lage

hätte versetzen können, prozessordnungsgemäß an der mündlichen Verhand-

lung mitzuwirken (vgl. § 137 Abs. 1 bis 3, § 333 ZPO). Hat der Unterbevoll-

mächtigte auch nur einen eingeschränkten Pflichtenkreis, zählt doch zu seinen

Pflichten in jedem Fall die ordnungs- und weisungsgemäße Wahrnehmung des

Gerichtstermins, für den die Untervollmacht erteilt worden ist. Hiermit ist es im

Regelfall nicht zu vereinbaren, eine Rechtssache streitig zu verhandeln, ohne

sie überhaupt zu kennen (vgl. Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch

der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 252). Der Prozessbevollmächtigte der Beklag-

ten hätte den in Aussicht genommenen Terminsvertreter deshalb zur Annahme

eines in hohem Maße risikobehafteten Mandats drängen müssen. Dies war ihm

nicht zuzumuten.

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cc) Eine schuldhafte Säumnis liegt auch dann vor, wenn der Prozessbe-

vollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des

Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um

dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (BGH, Urt. v. 19. No-

vember 1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724; v. 3. November 2005 - I ZR

53/05, NJW 2006, 448, 449). Mit der Erfüllung dieser Verpflichtung soll dem

Gericht die Möglichkeit gegeben werden, die Verhandlung gemäß § 337 ZPO

zu vertagen (Musielak/Stadler, aaO § 337 Rn. 6; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO

26. Aufl. § 514 Rn. 9). Diesen Mitteilungspflichten hat der Prozessbevollmäch-

tigte der Beklagten, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen hat, voll

umfänglich genügt, indem er das Prozessgericht gegen 10.25 Uhr, also mehr

als 3 ½ Stunden vor der Terminsstunde, über die erwartete Verspätung infor-

mieren ließ und es durch zwei weitere Anrufe über den jeweiligen Stand der

sich weiter verzögernden Anreise auf dem Laufenden hielt. Für weitergehende

Informationspflichten, etwa gegenüber dem gegnerischen Prozessbevollmäch-

tigten, gibt die Prozessordnung keine Grundlage.

Ganter Raebel Kayser

Cierniak Fischer

Vorinstanzen:

LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 27.10.2005 - 10 O 71/04 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 28.04.2006 - 3 U 163/05 -