Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.03.2007 – IX ZR 68/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 22. März 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

3. Februar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

27.632,86 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Beru-

fungsgericht die Anforderungen an den Benachteiligungsvorsatz nicht in grund-

sätzlicher Weise verkannt, sondern ist von der - in den Entscheidungsgründen

auch zitierten - einschlägigen Senatsentscheidung vom 27. Mai 2003

(BGHZ 155, 75, 83 f) ausgegangen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde

aufgeworfenen Rechtsfragen zur "Privilegierung" öffentlich-rechtlicher Gläubiger

sind vom Bundesgerichtshof sämtlich zu Lasten der Beklagten entschieden (vgl.

BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290 ff mit zahlreichen

weiteren Nachweisen; Beschl. v. 3. November 2005 - IX ZR 35/05, ZIP 2005,

2217 f).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter Raebel Kayser

Cierniak Fischer

Vorinstanzen:

LG Dresden, Entscheidung vom 01.10.2004 - 3 O 2241/04 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 03.02.2005 - 13 U 2047/04 -