BGH Beschluss vom 22.03.2007 – IX ZR 68/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 22. März 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
3. Februar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
27.632,86 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Beru-
fungsgericht die Anforderungen an den Benachteiligungsvorsatz nicht in grund-
sätzlicher Weise verkannt, sondern ist von der - in den Entscheidungsgründen
auch zitierten - einschlägigen Senatsentscheidung vom 27. Mai 2003
(BGHZ 155, 75, 83 f) ausgegangen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde
aufgeworfenen Rechtsfragen zur "Privilegierung" öffentlich-rechtlicher Gläubiger
sind vom Bundesgerichtshof sämtlich zu Lasten der Beklagten entschieden (vgl.
BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290 ff mit zahlreichen
weiteren Nachweisen; Beschl. v. 3. November 2005 - IX ZR 35/05, ZIP 2005,
2217 f).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Fischer
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 01.10.2004 - 3 O 2241/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 03.02.2005 - 13 U 2047/04 -