Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.03.2007 – V ZR 144/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-

Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.500 €

festgesetzt.

Gründe

1

Im Beschwerdeverfahren vor dem Senat hat der Kläger sein Klageziel, die

Verurteilung des Beklagten zur Auflassung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem bebauten Grundstück von 2.650 m2 Größe und von 42.362 m2

Ackerland, weiterverfolgt. Der Wert dieses Beschwerdegegenstands bemisst sich

nach dem hälftigen Wert dieser Grundstücke. Für dessen Berechnung ist die von

dem Kläger vorgelegte Auskunft des Landesamts

für Vermessung und

Geoinformation des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 2005 nur

eingeschränkt brauchbar, weil sie die tatsächliche Nutzung des bebauten

Grundstücks nicht berücksichtigt. Dessen Wert schätzt der Senat aufgrund der

detaillierten Angaben des Beklagten. Damit berechnet sich der Gegenstandswert

wie folgt:

Wert des Ackerlandes (abgerundet) Wert des bebauten Grundstücks Grund und Boden Scheune Wohnhaus

40.000 € 29.000 € 9.000 €

zusammen

Davon die Hälfte ergibt

25.000 €,

=

78.000 €,

103.000 €.

51.500 €.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Czub Roth

Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 O 500/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.05.2006 - 12 U 31/06 -