BGH Beschluss vom 22.03.2007 – V ZR 144/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-
Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.500 €
festgesetzt.
Gründe
Im Beschwerdeverfahren vor dem Senat hat der Kläger sein Klageziel, die
Verurteilung des Beklagten zur Auflassung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem bebauten Grundstück von 2.650 m2 Größe und von 42.362 m2
Ackerland, weiterverfolgt. Der Wert dieses Beschwerdegegenstands bemisst sich
nach dem hälftigen Wert dieser Grundstücke. Für dessen Berechnung ist die von
dem Kläger vorgelegte Auskunft des Landesamts
für Vermessung und
Geoinformation des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 2005 nur
eingeschränkt brauchbar, weil sie die tatsächliche Nutzung des bebauten
Grundstücks nicht berücksichtigt. Dessen Wert schätzt der Senat aufgrund der
detaillierten Angaben des Beklagten. Damit berechnet sich der Gegenstandswert
wie folgt:
Wert des Ackerlandes (abgerundet) Wert des bebauten Grundstücks Grund und Boden Scheune Wohnhaus
40.000 € 29.000 € 9.000 €
zusammen
Davon die Hälfte ergibt
25.000 €,
=
78.000 €,
103.000 €.
51.500 €.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Czub Roth
Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 O 500/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.05.2006 - 12 U 31/06 -