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BGH Beschluss vom 22.03.2007 – V ZR 202/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Celle vom 5. September 2006 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch

nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Insbesondere

vor dem Hintergrund der gleichlautenden

Mitteilungen beider Parteien an das Berufungsgericht zur

Entbehrlichkeit einer weiteren Beweisaufnahme

liegen die

gerügten Verletzungen prozessualer Grundrechte nicht vor. Dass

diese Prozesserklärung der Beklagten durch einen Fehler des

Berufungsgerichts

veranlasst

wurde,

hat

die

Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt.

Allerdings sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht frei

von Brüchen und Ungereimtheiten. Bejaht wird ein Anspruch aus

§ 812 Abs. 1 BGB. Es werden aber nicht dessen Voraussetzungen

geprüft, sondern es wird die Frage erörtert, ob der

Kaufgegenstand mangelhaft war. Und "ergänzend wird in diesem

Zusammenhang bemerkt", dass der zunächst unwirksame

Kaufvertrag nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam geworden

sei. Ferner wird geprüft, ob der Gewährleistungsausschluss

gemäß § 444 BGB unwirksam

ist. All dies hat mit der

entscheidungserheblichen Frage, ob die Kläger eine ohne

Rechtsgrund

(infolge

Anfechtung)

erbrachte

Leistung

zurückfordern können, nichts zu tun. Diese Mängel wirken sich

aber auf das Ergebnis nicht aus und enthalten auch keinen von

der Beschwerde aufgezeigten Zulassungsgrund.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

217.225,11 €.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Czub Roth

Vorinstanzen:

LG Hildesheim, Entscheidung vom 15.06.2005 - 6 O 15/04 -

OLG Celle, Entscheidung vom 05.09.2006 - 16 U 181/05 -