BGH Beschluss vom 22.03.2007 – V ZR 202/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Celle vom 5. September 2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Insbesondere
vor dem Hintergrund der gleichlautenden
Mitteilungen beider Parteien an das Berufungsgericht zur
Entbehrlichkeit einer weiteren Beweisaufnahme
liegen die
gerügten Verletzungen prozessualer Grundrechte nicht vor. Dass
diese Prozesserklärung der Beklagten durch einen Fehler des
Berufungsgerichts
veranlasst
wurde,
hat
die
Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt.
Allerdings sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht frei
von Brüchen und Ungereimtheiten. Bejaht wird ein Anspruch aus
§ 812 Abs. 1 BGB. Es werden aber nicht dessen Voraussetzungen
geprüft, sondern es wird die Frage erörtert, ob der
Kaufgegenstand mangelhaft war. Und "ergänzend wird in diesem
Zusammenhang bemerkt", dass der zunächst unwirksame
Kaufvertrag nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam geworden
sei. Ferner wird geprüft, ob der Gewährleistungsausschluss
gemäß § 444 BGB unwirksam
ist. All dies hat mit der
entscheidungserheblichen Frage, ob die Kläger eine ohne
Rechtsgrund
(infolge
Anfechtung)
erbrachte
Leistung
zurückfordern können, nichts zu tun. Diese Mängel wirken sich
aber auf das Ergebnis nicht aus und enthalten auch keinen von
der Beschwerde aufgezeigten Zulassungsgrund.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
217.225,11 €.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 15.06.2005 - 6 O 15/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 05.09.2006 - 16 U 181/05 -