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BGH Beschluss vom 22.03.2007 – VII ZR 176/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bau-

ner und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Der Beschwerde wird stattgegeben, soweit der Beklagte zu 2) zur

Zahlung von mehr als 65.302,00 € nebst Zinsen verurteilt worden

ist.

In diesem Umfang und im Kostenpunkt wird das Urteil des 16. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Au-

gust 2006 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-

schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Streitwert: 73.000 €; des stattgebenden Teils: 4.698 €.

Gründe

1

Das Urteil des Berufungsgerichts beruht, soweit der Beklagte zu 2) zur

Zahlung von mehr als 65.302,- € verurteilt worden ist, auf einem Verstoß gegen

seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Es war deshalb

gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben.

2

Das Berufungsgericht hat ausweislich seiner Entscheidungsgründe nicht

zur Kenntnis genommen, dass der Beklagte zu 2 das im selbständigen Beweis-

verfahren erstattete Gutachten zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten in ei-

nem Punkt angegriffen hat. Er hat behauptet und durch Einholung eines weite-

ren Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dass es sich bei den

Kosten zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Hohlkehle an der Arbeitsfuge

Bodenplatte/aufgehende Wand um Sowieso-Kosten handelt, und hat diese mit

4.050,00 € zzgl. 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt also 4.698,00 €, beziffert.

3

Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zur gebotenen Sachauf-

klärung zurückzuverweisen.

4

Von einer Begründung der Entscheidung zur Zurückweisung der weiter-

gehenden Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Dressler Kuffer Kniffka

Bauner Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2005 - 2/27 O 80/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.08.2006 - 16 U 82/05 -