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BGH Beschluss vom 23.03.2007 – 2 ARs 70/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. März 2007
in der Strafsache
gegen
Az.: 20 Js 986/06 Staatsanwaltschaft Saarbrücken Az.: 4105 Js 556/06 Staatsanwaltschaft Hamburg Az.: 662-32/07 Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 14 Ds 309/06 Amtsgericht Homburg/Saar
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 23. März 2007 beschlossen:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Hom-
burg vom 22. Januar 2007 wird aufgehoben. Das Amtsgericht
Homburg bleibt für die Untersuchung und Entscheidung der Sache
zuständig.
Gründe:
1
Die Voraussetzungen einer Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das
Amtsgericht - Jugendrichter - Hamburg waren nicht gegeben, weil die Ange-
klagte ihren Aufenthalt nicht nach Erhebung der Anklage dorthin verlegt hat.
Aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend
dargelegten Gründen sprechen auch Zweckmäßigkeitserwägungen nicht für
eine Übertragung der Zuständigkeit von dem Amtsgericht Homburg auf das
Amtsgericht Hamburg.
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck