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BGH Beschluss vom 23.03.2007 – 2 ARs 70/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 70/07 2 AR 52/07

BESCHLUSS

vom

23. März 2007

in der Strafsache

gegen

Az.: 20 Js 986/06 Staatsanwaltschaft Saarbrücken Az.: 4105 Js 556/06 Staatsanwaltschaft Hamburg Az.: 662-32/07 Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 14 Ds 309/06 Amtsgericht Homburg/Saar

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 23. März 2007 beschlossen:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Hom-

burg vom 22. Januar 2007 wird aufgehoben. Das Amtsgericht

Homburg bleibt für die Untersuchung und Entscheidung der Sache

zuständig.

Gründe:

1

Die Voraussetzungen einer Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das

Amtsgericht - Jugendrichter - Hamburg waren nicht gegeben, weil die Ange-

klagte ihren Aufenthalt nicht nach Erhebung der Anklage dorthin verlegt hat.

Aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend

dargelegten Gründen sprechen auch Zweckmäßigkeitserwägungen nicht für

eine Übertragung der Zuständigkeit von dem Amtsgericht Homburg auf das

Amtsgericht Hamburg.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck