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BGH Beschluss vom 23.03.2007 – 2 StR 46/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 29. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Jedoch wird der Urteilstenor dahin klargestellt, dass der Angeklag-
te wegen Vergewaltigung in drei Fällen und wegen sexueller Nöti-
gung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Die vom Angeklagten beantragte Wiedereinsetzung gegen die
Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zum ergänzenden
Vortrag für eine Verfahrensrüge - fehlerhafte Ablehnung eines
Beweisantrags - kommt nicht in Betracht. Die Rüge ist - ihre Zu-
lässigkeit unterstellt - aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 6. Februar 2007 jedenfalls auch un-
begründet. Das Landgericht konnte den Beweisantrag rechtsfeh-
lerfrei unter Berufung auf eigene Sachkunde ablehnen.
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck