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BGH Beschluss vom 23.03.2007 – 2 StR 46/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 46/07

BESCHLUSS

vom

23. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 29. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Jedoch wird der Urteilstenor dahin klargestellt, dass der Angeklag-

te wegen Vergewaltigung in drei Fällen und wegen sexueller Nöti-

gung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Die vom Angeklagten beantragte Wiedereinsetzung gegen die

Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zum ergänzenden

Vortrag für eine Verfahrensrüge - fehlerhafte Ablehnung eines

Beweisantrags - kommt nicht in Betracht. Die Rüge ist - ihre Zu-

lässigkeit unterstellt - aus den Gründen der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts vom 6. Februar 2007 jedenfalls auch un-

begründet. Das Landgericht konnte den Beweisantrag rechtsfeh-

lerfrei unter Berufung auf eigene Sachkunde ablehnen.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck