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BGH Beschluss vom 23.03.2007 – 2 StR 80/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 80/07

BESCHLUSS

vom

23. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 10. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe als unbegrün-

det verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt. Die Nachprüfung des Ur-

teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck