Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 23.03.2007 – 2 StR 80/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 10. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe als unbegrün-
det verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt. Die Nachprüfung des Ur-
teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck