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BGH Beschluss vom 23.03.2007 – 2 StR 92/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 92/07

BESCHLUSS

vom

23. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. März 2007 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 15. November 2006 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt, die sichergestellten

Betäubungsmittel nebst Feinwaage und Betäubungsmittelutensilien hat es ein-

gezogen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sach-

rüge Erfolg.

2

1. Das Urteil enthält keinerlei Feststellungen, mit welcher Heroinmenge

der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe Handel getrieben hat, und wel-

chen Wirkstoffgehalt dieses Heroin hatte. Die Angabe bei der Strafzumessung,

der Grenzwert zur nicht geringen Menge sei jeweils um ein Vielfaches über-

schritten, erlaubt dem Senat keine Nachprüfung, ob das Landgericht zutreffend

den Qualifikationstatbestand des § 29 a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt hat und

ob die in diesem Fall verhängte Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe

schuldangemessen ist (vgl. BGH StV 2007, 80; 2006, 184; 2004, 602).

3

2. Die Feststellungen zur gehandelten Heroinmenge im Fall II. 2. der Ur-

teilsgründe sind widersprüchlich. Das Landgericht teilt UA S. 6 mit, es seien im

Keller des Angeklagten mehrere Beutel Heroinzubereitung mit einem Nettoge-

samtgewicht von 1066 Gramm gefunden worden, welche einen Wirkstoffgehalt

von insgesamt 738,33 Gramm aufgewiesen habe. Die Addition der sodann an-

geführten Beutelinhalte und Wirkstoffgehalte ergibt jedoch nur einen Wert von

878 Gramm Heroinzubereitung und 435,4 Gramm Wirkstoffgehalt. Der Senat

kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht bei der Strafzumessung

einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt hat.

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3. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Erwägung, der Ange-

klagte habe im Fall II. 1. der Urteilsgründe durch seine anfänglichen falschen

Angaben einen völlig Unbescholtenen bewusst zu Unrecht belastet und diesen

sehenden Auges einschneidenden Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt,

eine erhebliche Strafschärfung nicht zu tragen vermag, nachdem der Angeklag-

te seine falschen Behauptungen noch am gleichen Tag zurückgenommen und

sich geständig gezeigt hat.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck