Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.03.2007 – 2 StR 97/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 97/07

BESCHLUSS

vom

23. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2007 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2006 wird als un-

zulässig verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Die fünf Wochen nach Erlass des angefochtenen Urteils durch persönli-

ches Schreiben des Angeklagten eingelegte, nicht begründete Revision ist un-

zulässig. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich, dass der Ange-

klagte, nachdem er vom Vorsitzenden im Hinblick auf eine vorangegangene

Absprache qualifiziert belehrt worden war und sich mit seinem Verteidiger bera-

ten hatte, auf Rechtsmittel ausdrücklich verzichtet hat. Anhaltspunkte für eine

Unwirksamkeit dieser - vorgelesenen und genehmigten - Erklärung sind nicht

ersichtlich. Der Rechtsmittelverzicht gemäß § 302 Abs. 1 StPO ist unwiderruf-

lich; schon dies führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, so dass es auf die

offensichtliche Fristversäumnis nicht mehr ankommt.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck