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BGH Beschluss vom 23.03.2007 – 2 StR 97/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2007 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2006 wird als un-
zulässig verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Die fünf Wochen nach Erlass des angefochtenen Urteils durch persönli-
ches Schreiben des Angeklagten eingelegte, nicht begründete Revision ist un-
zulässig. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich, dass der Ange-
klagte, nachdem er vom Vorsitzenden im Hinblick auf eine vorangegangene
Absprache qualifiziert belehrt worden war und sich mit seinem Verteidiger bera-
ten hatte, auf Rechtsmittel ausdrücklich verzichtet hat. Anhaltspunkte für eine
Unwirksamkeit dieser - vorgelesenen und genehmigten - Erklärung sind nicht
ersichtlich. Der Rechtsmittelverzicht gemäß § 302 Abs. 1 StPO ist unwiderruf-
lich; schon dies führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, so dass es auf die
offensichtliche Fristversäumnis nicht mehr ankommt.
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck