BGH Beschluss vom 26.03.2007 – AnwZ (B) 16/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 16/06 1 ZU 105/04 AGH NRW
BESCHLUSS
vom
26. März 2007
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und
Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini
am 26. März 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüs-
se des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 30. September 2005 in dem Verfahren 1 ZU
105/04 wird - soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Befan-
genheitsantrags wendet - als unzulässig verworfen und
im
Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1988 in K. als Rechtsanwalt zugelassen, seit
2002 bei Amts-, Land- und Oberlandesgericht K. . Er verlor infolge einer
Zwangsräumung wegen Mietrückständen seine Kanzlei und beantragte am
6. November 2003 bei der Antragsgegnerin, ihn nach § 29 BRAO von der Kanz-
leipflicht zur befreien. Das lehnte diese mit Bescheid vom 27. Februar 2004 ab.
Nach wiederholtem Widerruf seiner Zulassung wegen Verstoßes gegen die
Kanzleipflicht widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung am 8. November
2004 wegen Vermögensverfalls. Sie stützte diesen Widerruf auf Verbindlichkei-
ten von 118.052,10 € und den Umstand, dass der Antragsteller am 19. August
2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und seitdem im Schuld-
nerverzeichnis des Amtsgerichts K. eingetragen ist.
Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-
stellt. Im Verlaufe des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof richtete der An-
tragsteller mehrfach Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des Gerichtshofs,
die als unbegründet zurückgewiesen worden sind. Am 14. September 2005 hat
er in einem neuerlichen Ablehnungsgesuch den Senat in seiner für den
30. September 2005 bestimmten Besetzung wegen Befangenheit abgelehnt.
Der Anwaltsgerichtshof hat das Befangenheitsgesuch als unzulässig und seinen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf vom 8. November
2004 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller
mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nur teilweise zulässig, im Übrigen unbegründet.
1. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist nicht nur der Beschluss
des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005, mit dem dieser das Ableh-
nungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen hat,
sondern auch die Entscheidung vom gleichen Tage über die Zurückweisung
seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulas-
sung wegen Vermögensverfalls. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des An-
tragstellers vom 2. Dezember 2005, das hier zur berücksichtigen ist, weil der
Beschluss in der Hauptsache dem in der mündlichen Verhandlung vor dem An-
waltsgerichtshof nicht erschienenen Antragsteller erst am 1. Dezember 2005
zugestellt worden ist.
2. Der Beschluss vom 30. September 2005, mit dem der Anwaltsge-
richtshof das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder
zurückgewiesen hat, ist nicht anfechtbar.
a) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des
Anwaltsgerichtshofs in der Hauptsache prozessual überholt ist und nur mit der
Hauptsache angegriffen werden könnte.
b) Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über ein Befangen-
heitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung zu-
dem auch sonst ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht vorgesehen
(§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus der in § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO bestimm-
ten entsprechenden Anwendung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbar-
keit und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessord-
nung über die Richterablehnung folgt eine solche Möglichkeit nicht. Entschei-
dungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
sind unanfechtbar, und zwar auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das
Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v.
19. Dezember 2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644). Für solche Entschei-
dungen des nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Oberlandesgericht gebil-
deten Anwaltsgerichtshofs gilt nichts anderes (st. Rspr.; Senatsbeschl. v.
29. Januar 1996, AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. 26. Mai
1997, AnwZ (B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich
durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1887) nichts geändert (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO; Senats-
beschl. v. 31. März 2006, AnwZ (B) 119/05, BRAK-Mitt. 2006, 174 [Ls]).
3. Zulässig ist das Rechtsmittel dagegen, soweit sich der Antragsteller
gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005 in der
Hauptsache, nämlich über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen
den Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls,
wendet. Insoweit ist das Rechtsmittel indessen unbegründet, weil der Wider-
rufsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. November 2004 rechtmäßig ist und
den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
aa) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in
das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)
eingetragen ist. So liegt es hier. Der Antragsteller hatte vor Erlass der Wider-
rufsverfügung am 19. August 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben
und ist seitdem im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. eingetragen.
bb) Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat
der Antragsteller nicht widerlegt. Den dazu erforderlichen vollständigen Über-
blick über seine Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Er
hat sich vielmehr jeden konkreten Hinweises zu seinen Vermögensverhältnis-
sen enthalten. Auch zu der eidesstattlichen Versicherung vom 19. August 2004
und den 22 Klage- und Zwangsvollstreckungsverfahren, auf welche die An-
tragsgegnerin den Widerruf gestützt hat, hat sich der Antragsteller nicht konkret
geäußert. Beides war aber geboten. Die Verfahren zeigen, dass die Lage des
Anragstellers bei Erlass des Widerrufsbescheids so beengt war, dass er selbst
kleinere Forderungen nicht begleichen und auch den Verlust seiner Kanzlei-
räume nicht vermeiden konnte. Die Verfahren betrafen Forderungen über einen
namhaften Betrag. Vermögen, aus dem der Antragsteller diese Forderungen
kurzfristig hätte begleichen können, hatte der Antragsteller nach den Angaben
in seiner eidesstattlichen Versicherung nicht. Daran ändern auch der Hinweis
auf die Außenstände und insbesondere auch der Vollstreckungsbescheid des
Amtsgerichts H. vom 14. Mai 1998 nichts. Diese angeblichen Forderungen
waren nicht durchgesetzt. Ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen mit wel-
chem Erfolg zu ihrer Durchsetzung eingeleitet waren, hat der Antragsteller nicht
dargelegt. Von der möglichen Aktivierung dieser einzigen Vermögenswerte hing
aber die Möglichkeit einer Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse ent-
scheidend ab.
cc) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefähr-
dung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Man-
dantengeldern. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden
im Fall des Antragstellers nicht gefährdet waren, bestanden angesichts der aus
seiner eidesstattlichen Versicherung zutage getretenen desolaten Vermögens-
verhältnisse nicht.
b) Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht ersicht-
lich. Seine Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller auch im anwaltsgericht-
lichen Verfahren nicht offen gelegt. Dass die in der Widerrufsverfügung aufge-
führten Schulden bezahlt worden wären, hat er nicht vorgetragen und ist auch
sonst nicht festzustellen. Eine zwischenzeitliche nachhaltige Verbesserung der
Vermögensverhältnisse, etwa durch die erfolgreiche Einziehung der angebli-
chen Forderungen, ist nicht erkennbar und vom Antragsteller auch weder vor
dem Anwaltsgerichtshof noch vor dem erkennenden Senat substantiiert vorge-
tragen oder belegt worden. Näheren Vortrag zu seinen Außenständen und zu
seinen Bemühungen, sie durchzusetzen, hat der Antragsteller auch jetzt nicht
gehalten. Die Prüfung des Anwaltsgerichtshofs hat dazu nur ergeben, dass der
Antragsteller eine seiner angeblichen Forderungen, eine Forderung gegen die
Firma S. AG, im Wege einer zusätzlichen Widerklage gegen deren Klage
auf Räumung seiner Kanzleiräume und auf Zahlung von Rückständen durchzu-
setzen versucht hat, damit aber seine Verurteilung zur Zahlung von 23.979,69 €
Rückständen nicht hat verhindern können.
c) Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden bei den
weiterhin prekären Vermögensverhältnissen des Antragstellers nicht mehr ge-
fährdet sein könnten, sind nicht ersichtlich.
d) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids beste-
hen aus den von dem Anwaltsgerichtshof angeführten Gründen nicht.
e) Dem Antragsteller ist entgegen seinem Vortrag im Schriftsatz vom
19. März 2007 auf seinen Antrag vom 20. Februar 2006 durch Übersendung der
Akten an das Amtsgericht K. Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt worden;
er hat sie nicht wahrgenommen.
Terno Otten Schmidt-Räntsch Schaal
Wosgien Quaas Martini
Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 105/04 -