Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.03.2007 – NotZ 44/06

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 44/06

BESCHLUSS

vom

26. März 2007

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar (hier: Fortsetzungsfeststellungsantrag)

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, den Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die

Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule am 26. März 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom

5. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Jedoch entfällt die Anord-

nung der Erstattung notwendiger Auslagen des Präsidenten der

Rheinischen Notarkammer.

Der Antragsteller hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens

zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist hauptberuflicher Notar mit Amtssitz in W. /Thü-

ringen. Er hatte sich auf eine im November 2001 ausgeschriebene Notarstelle

in E. /Nordrhein-Westfalen beworben. Mit Schreiben vom 25. Februar

2003 hatte die Antragsgegnerin ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Stelle

mit einer Mitbewerberin zu besetzen. In dem vom Antragsteller hiergegen an-

gestrengten gerichtlichen Verfahren hat der Bundesgerichtshof als Beschwer-

deinstanz mit Beschluss vom 22. März 2004 (NotZ 20/03 - NJW-RR 2004, 859)

den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2003 aufgehoben. Im fort-

gesetzten Auswahlverfahren setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter

dem 25. Oktober 2005 davon in Kenntnis, dass sie wiederum die Absicht habe,

die ausgeschriebene Notarstelle der Mitbewerberin zu übertragen. Hiergegen

hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Nachdem

während des laufenden gerichtlichen Verfahrens die Mitbewerberin ihre Bewer-

bung um die Notarstelle in E. zurückgezogen hatte, eröffnete die An-

tragsgegnerin dem Antragsteller unter anderem mit Schreiben vom 4. Mai 2006,

dass sie die Notarstelle dem Antragsteller übertragen wolle. Der Antragsteller

hat jedoch nach einer ihm zugestandenen Bedenkzeit auf die Übertragung der

Notarstelle verzichtet.

2

Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller seinen Antrag umgestellt

auf das Begehren, festzustellen, dass die Besetzungsentscheidung der An-

tragsgegnerin vom 25. Oktober 2005 rechtswidrig gewesen sei und dass er, der

Antragsteller Anspruch auf Übertragung der Notarstelle in E. gehabt ha-

be. Zwar habe sich der angegriffene Besetzungsbescheid der Antragsgegnerin

vom 25. Oktober 2005 erledigt. Er habe jedoch ein berechtigtes Interesse an

der von ihm begehrten Feststellung. Die Begründung, warum er die Notarstelle

nicht habe erhalten sollen, sei herabwürdigend und das Verfahren - insbe-

sondere was die Durchführung und Verwertung der Vorstellungsgespräche vom

4. Dezember 2001 und vom 12. Dezember 2002 angehe – diskriminierend ge-

wesen. Die Antragsgegnerin habe sich vollständig über die Entscheidung des

Bundesgerichtshofes in dem Beschluss vom 22. März 2004 hinweggesetzt.

3

Das Oberlandesgericht (Senat für Notarsachen) hat den Antrag des An-

tragstellers als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige

Beschwerde des Antragstellers.

II.

4

Die nach § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige

sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den zuletzt

gestellten Feststellungsantrag des Antragstellers mit Recht als unzulässig an-

gesehen.

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1. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Verfahren nach § 111 BNotO

nach Erledigung des Verpflichtungsantrags - etwa durch anderweitige Stellen-

besetzung - ein Feststellungsantrag, auch in Gestalt der Fortsetzungsfeststel-

lungsklage, nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn der Antragsteller

sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine

Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbun-

gen des Antragstellers ebenso stellen wird; andernfalls könnte die Rechts-

weggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom

20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7

und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270 sowie BGHZ

160, 190, 195, jeweils m.w.N.).

6

2.

Das Oberlandesgericht hat mit umfassender Begründung, auf die der

Senat Bezug nimmt und die er sich zu eigen macht, ausgeführt, dass diese

Voraussetzungen hier nicht gegeben sind und dass der vorliegende Fall sich mit

denjenigen, in denen von der Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse bejaht

worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - NJW-RR

1995, 1081; vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - NJW-RR 2001, 784 und vom

2. Dezember 2002 aaO), nicht vergleichen lässt. Die Beschwerde des An-

tragstellers vermag hiergegen Stichhaltiges nicht vorzubringen.

7

Auch soweit die Beschwerde ein Interesse des Antragstellers an "Genug-

tuung und Rehabilitation" anführt - weil die Beurteilungen der beiden Vorstel-

lungsgespräche ihn massiv in seiner Ehre verletzten und ihm elementare, für

die Tätigkeit als Notar unabdingbare, Eigenschaften absprächen, jedoch in

krassem Widerspruch zu dem tatsächlichen Ablauf der Gespräche und zu al-

lem, was sich aus den dienstlichen Beurteilungen und dem beruflichen Werde-

gang des Antragstellers ergebe, stünden -, kann dies nicht ein Rechtschutzinte-

resse an einem Fortsetzungsfeststellungsverfahren begründen. Der Verweis

der Beschwerde auf durch das Zivilrecht eröffnete Unterlassungsansprüche

zum Ehrenschutz führt insoweit schon deshalb nicht weiter, weil ehrenkränken-

de Äußerungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, ebenso wie in einem

gerichtlichen Verfahren oder zur konkreten Vorbereitung eines solchen, in aller

Regel - abgesehen von Diffamierungen ohne sachlichen Bezug, bloßer

Schmähkritik oder bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen, worum es hier

nicht geht - nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden können (vgl. BGH,

Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277 f; Palandt/

Sprau, BGB 66. Aufl. § 823 Rn. 104 m.w.N.). Die Gründe, die in solchen Fällen

einer Ehrenschutzklage vor einem anderen Gericht entgegenstehen, sprechen

auch dagegen, nach Erledigung des Streits um die Zuweisung einer Notarstelle

einzelne Äußerungen der Beteiligten in dem betreffenden Verfahren weiterhin

unter ehrenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen.

8

3.

Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen, allerdings mit der

Maßgabe, dass die Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen des Präsi-

denten der Rheinischen Notarkammer durch den Antragsteller entfällt. Die No-

tarkammer

ist nicht Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens nach § 111

BNotO. Zwar ist die Notarkammer vor der Bestellung der Notare durch die Jus-

tizverwaltung anzuhören (§ 12 Satz 1 BNotO). Die Notarkammer bzw. ihr Präsi-

dent sind dadurch jedoch nicht zu Beteiligten eines sich anschließenden ge-

richtlichen Verfahrens um die Bestellung gemacht worden. Beteiligter im ge-

richtlichen Verfahren ist neben dem jeweiligen Antragsteller und der betroffenen

Justizverwaltung nur derjenige, der in seinen Rechten beeinträchtigt sein kann.

Dies mag im Einzelfall auch die Notarkammer sein. Es kann ihr dann auch die

Antragsbefugnis nach § 111 BNotO zustehen

(vgl. Custodis,

in: Eyl-

mann/Vaasen BNotO 2. Aufl. § 111 Rn. 103). Darum geht es hier jedoch nicht.

Schlick

Streck

Kessal-Wulf

Doyé

Eule

Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 05.10.2006 - 2 VA (Not) 42/05 -