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BGH Beschluss vom 27.03.2007 – 1 StR 85/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 85/07

BESCHLUSS

vom

27. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Deggendorf vom 2. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Aus dem Umstand, dass die Strafkammer sich um die Ladung des

Zeugen B. bemüht hat, kann nicht hergeleitet werden, dass

sie sich aus Gründen der Aufklärungspflicht selbst gezwungen

sah, den Zeugen zu hören (BGH StV 2001, 93, 95).

Nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers im mitgeteilten

Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden führte dieser aus,

"daß sich das Gericht beraten müsse, ob die Zeugenaussage des

H. B. überhaupt Bedeutung habe". Danach ist eine Verlet-

zung rechtlichen Gehörs nicht gegeben.

Unbeschadet dessen, ob es sich bei dem Antrag auf Vernehmung

des Zeugen B. überhaupt um einen Beweisantrag handelte

(BGHSt 39, 251), hat das Landgericht diesen rechtsfehlerfrei ab-

gelehnt, weil es bei der Wahrnehmung des Zeugen um eine Indiz-

tatsache ging, die das Landgericht für die Glaubhaftigkeitsbeurtei-

lung der Kernaussage des Opfers als bedeutungslos erachten

konnte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

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