Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.03.2007 – 5 StR 67/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. März 2007 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2007

beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 13. Oktober 2006 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Für den vom Generalbundesanwalt begehrten Teilfreispruch ist kein Raum,

weil die tatmehrheitlich angeklagten Vorwürfe (versuchter Betrug zum Nach-

teil der Post in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug zum Nachteil

der Post und der Rechnungsempfänger in Tateinheit mit Urkundenfälschung)

bewiesen worden sind und den – wenn auch vom Landgericht als Tateinheit

bewerteten – mit der Anklage übereinstimmenden Schuldumfang belegen.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal