BGH Beschluss vom 27.03.2007 – 5 StR 67/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. März 2007 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2007
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 13. Oktober 2006 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Für den vom Generalbundesanwalt begehrten Teilfreispruch ist kein Raum,
weil die tatmehrheitlich angeklagten Vorwürfe (versuchter Betrug zum Nach-
teil der Post in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug zum Nachteil
der Post und der Rechnungsempfänger in Tateinheit mit Urkundenfälschung)
bewiesen worden sind und den – wenn auch vom Landgericht als Tateinheit
bewerteten – mit der Anklage übereinstimmenden Schuldumfang belegen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal