BGH Beschluss vom 27.03.2007 – VIII ZB 123/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. März 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 513, 520, 529, 531
Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts ist es zulässig, die mit
der Berufung erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ausschließlich mit
neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln zu begründen, soweit diese in der Beru-
fungsinstanz zu berücksichtigen sind. Einer Auseinandersetzung mit den Gründen
des angefochtenen Urteils bedarf es in diesem Falle nicht.
BGH, Beschluss vom 27. März 2007 - VIII ZB 123/06 - LG Leipzig
AG Leipzig
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und
die Richterin Dr. Hessel
am 27. März 2007
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der
12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 9. November 2006
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver-
wiesen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 11.680,68 €.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Räumung und Herausgabe einer an die Beklagten
vermieteten Wohnung samt Pkw-Stellplatz. Den Anspruch begründet er mit sei-
ner fristlosen - hilfsweise ordentlichen - Kündigung vom 25. Oktober 2005.
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. März 2006 abgewiesen.
Es hat dabei u.a. ausgeführt, der Räumungsanspruch des Klägers sei "derzeit
noch nicht fällig". Das Mietverhältnis sei nicht durch die fristlose Kündigung,
sondern erst durch die (hilfsweise) ordentliche Kündigung beendet worden.
Damit ende das Mietverhältnis erst zum 30. April 2006. Gegen dieses Urteil hat
der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers rechtzeitig Berufung
eingelegt und begründet. In seiner Begründung vom 29. Mai 2006 hat sich der
Kläger darauf berufen, dass nunmehr sein Räumungsanspruch fällig sei.
Durch Beschluss vom 9. November 2006 hat das Landgericht die Beru-
fung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
der Kläger sei nicht beschwert, da er das erstinstanzliche Urteil nicht angefoch-
ten habe. Er stütze seine Berufung ausschließlich auf die ordentliche Kündigung
und dabei auf den inzwischen eingetretenen Zeitablauf.
Gegen diesen, dem Klägervertreter am 23. November 2006 zugestellten
Beschluss hat der Kläger durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt am 7. Dezember 2006 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese
nach Fristverlängerung begründet.
II.
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-
hafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochte-
ne Entscheidung verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf wir-
kungsvollen Rechtsschutz.
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung nicht deswegen unzulässig,
weil der Kläger durch das amtsgerichtliche Urteil nicht beschwert wäre oder weil
er eine derartige Beschwer nicht mit der Berufung geltend gemacht oder die
Berufung nicht ausreichend begründet hätte.
Die für den unterlegenen Kläger formell zu bestimmende Beschwer er-
gibt sich daraus, dass das Amtsgericht den in der ersten Instanz gestellten
Räumungsantrag des Klägers abgewiesen hat. Die darin liegende Beschwer hat
der Kläger auch mit der Berufung geltend gemacht, indem er sein Räumungs-
verlangen mit der Berufungsbegründung weiterverfolgt hat. Der Zulässigkeit der
Berufung steht ferner nicht entgegen, dass der Kläger das Räumungsbegehren
in seiner Berufungsbegründung allein auf die ordentliche Kündigung des Miet-
verhältnisses gestützt hat. Eine Änderung (oder Erweiterung) der Klage ist darin
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu sehen; denn schon in
der ersten Instanz hat der Kläger den Räumungsanspruch auch mit der neben
der fristlosen Kündigung vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung
begründet. Ob die Ausführungen des Amtsgerichts zur Wirksamkeit dieser
Kündigung nur ein "obiter dictum" darstellen, wie das Berufungsgericht meint,
ist für die Frage der Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung.
Richtig ist allerdings, dass der Kläger die Begründung des amtsgerichtli-
chen Urteils in keinem Punkt angegriffen hat. Soweit das Amtsgericht die au-
ßerordentliche Kündigung für unwirksam gehalten hat, nimmt die Berufungsbe-
gründung dies hin. Dasselbe gilt bezüglich der Auffassung des Amtsgerichts,
der auf die ordentliche Kündigung gestützte Räumungsanspruch sei im Zeit-
punkt der amtsgerichtlichen Entscheidung noch nicht fällig, die Räumungsklage
daher als derzeit unbegründet abzuweisen gewesen. Damit fehlt es in der Tat
an einem Angriff der Berufung gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Ent-
scheidung. Auch dies steht der Zulässigkeit der Berufung indessen nicht entge-
gen. Die mit der Berufung erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
kann nach gefestigter Rechtsprechung auch ausschließlich mit neuen Angriffs-
oder Verteidigungsmitteln begründet werden; in einem solchen Fall bedarf es
keiner Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils (BGH,
Urteil vom 25. Dezember 1996 – VII ZR 108/95, NJW 1997, 859, unter II 1
m.w.Nachw., zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.). Daran ist, wie sich aus § 513
Abs. 1 Alt. 2, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 529 Abs. 1 ZPO ergibt, auch unter der
Geltung des reformierten Zivilprozessrechts festzuhalten, allerdings mit der Ein-
schränkung, dass neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsin-
stanz nur unter den engen Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berück-
sichtigen sind.
Hiernach durfte sich der Kläger zur Begründung seiner Berufung darauf
beschränken, sich hinsichtlich der Wirksamkeit und des Wirkungszeitpunkts der
vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung die ihm insoweit günsti-
gen Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils zu eigen zu machen und er-
gänzend lediglich darauf abzustellen, dass die in der ersten Instanz noch ver-
neinte Fälligkeit des Räumungsanspruch zwischenzeitlich eingetreten sei. § 531
Abs. 2 ZPO steht der Berücksichtigung dieses neuen Vorbringens nicht entge-
gen, da die Fälligkeit des Räumungsanspruchs nach der vom Kläger nicht an-
gegriffenen Auffassung des Amtsgerichts erst nach Schluss der mündlichen
Verhandlung erster Instanz mit Ablauf des 30. April 2006 eingetreten ist und
daher in erster Instanz nicht geltend gemacht werden konnte (§ 531 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 ZPO).
3. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577
Abs. 4 ZPO).
Ball
Dr. Wolst
Dr. Milger
Dr. Koch
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 24.03.2006 - 165 C 10882/05 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 09.11.2006 - 12 S 258/06 -