BGH Beschluss vom 27.03.2007 – VIII ZB 6/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Hermanns, den
Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel
beschlossen:
1. Der Antrag des Klägers, ihm gegen die Versäumung der Frist
zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 5. Dezember
2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78b ZPO einen Rechts-
anwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der
3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 5. Dezember
2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
4. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.103,81 €.
Gründe
1. Dem Kläger ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nicht zu gewähren, da er nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die
Rechtsbeschwerde innerhalb der Notfrist von einem Monat durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen (§ 233, § 575 Abs. 1
Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Einlegung der Rechtsbeschwerde durch
einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ist entgegen
der Ansicht des Klägers auch unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts
nicht zulässig. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Ge-
richtshof der Europäischen Gemeinschaften kommt insoweit nicht in Betracht.
2. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht be-
gründet, weil die Rechtsverfolgung nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist und
Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags aussichtslos erscheint (§ 78b
ZPO).
3. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist auf seine Kosten als unzuläs-
sig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form und Frist durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist (§ 577 Abs. 1
ZPO).
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Koch
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Winsen (Luhe), Entscheidung vom 10.07.2006 - 16 C 428/06 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 05.12.2006 - 3 S 60/06 -