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BGH Beschluss vom 27.03.2007 – VIII ZB 6/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Hermanns, den

Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel

beschlossen:

1. Der Antrag des Klägers, ihm gegen die Versäumung der Frist

zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der

3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 5. Dezember

2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,

wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78b ZPO einen Rechts-

anwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der

3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 5. Dezember

2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

4. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.103,81 €.

Gründe

1

1. Dem Kläger ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

nicht zu gewähren, da er nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die

Rechtsbeschwerde innerhalb der Notfrist von einem Monat durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen (§ 233, § 575 Abs. 1

Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Einlegung der Rechtsbeschwerde durch

einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ist entgegen

der Ansicht des Klägers auch unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts

nicht zulässig. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Ge-

richtshof der Europäischen Gemeinschaften kommt insoweit nicht in Betracht.

3

2. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht be-

gründet, weil die Rechtsverfolgung nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist und

Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags aussichtslos erscheint (§ 78b

ZPO).

3. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist auf seine Kosten als unzuläs-

sig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form und Frist durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist (§ 577 Abs. 1

ZPO).

Ball

Wiechers

Hermanns

Dr. Koch

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Winsen (Luhe), Entscheidung vom 10.07.2006 - 16 C 428/06 -

LG Lüneburg, Entscheidung vom 05.12.2006 - 3 S 60/06 -