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BGH Beschluss vom 28.03.2007 – 1 StR 113/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 113/07

BESCHLUSS

vom

28. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Offenburg vom 14. November 2006 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Fälle des uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu

zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Der Angeklagte, der die Anklagevorwürfe

im Wesentlichen eingeräumt hat, wendet sich gegen das Urteil mit seiner auf

eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel

hat keinen Erfolg.

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1. Die Verfahrensbeschwerde deckt im Ergebnis keinen durchgreifenden

Verfahrensfehler auf. Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Der Verteidiger des Angeklagten stellte im Rahmen seines Schlussplä-

doyers einen unbedingten Beweisantrag auf Vernehmung von vier VP-Führern

zum Beweis dafür, dass der Angeklagte gegenüber einem der vier VP-Führer in

mehreren Fällen einen früheren Mitbeschuldigten als Abnehmer der von ihm

verkauften Betäubungsmittel genannt habe. Das Landgericht lehnte - erst im

Anschluss an die Urteilsverkündung - den Beweisantrag wegen Bedeutungslo-

sigkeit ab (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).

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Die Bescheidung des Beweisantrags erst im Anschluss an die Urteilsver-

kündung ist revisionsrechtlich unbeachtlich. Der Fall ist daher ebenso zu be-

handeln, wie wenn der Beweisantrag nicht beschieden worden wäre. Auf dem

fehlerhaften Nichtbescheiden des Beweisantrags beruht das Urteil indessen

nicht, da das mit dem Antrag begehrte Ziel - Strafmilderung wegen Aufklä-

rungshilfe - dem Angeklagten zugute gebracht wurde.

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2. Die Überprüfung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs auf-

grund der Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

RiBGH Dr. Wahl befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert.

Nack Nack Boetticher

Kolz Elf