Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 28.03.2007 – 2 StR 103/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. März 2007 in der Strafsache gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 5. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe, dass der Ange-
klagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Fah-
ren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl