Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.03.2007 – 2 StR 103/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 103/07

BESCHLUSS

vom 28. März 2007 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kassel vom 5. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe, dass der Ange-

klagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Fah-

ren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl