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BGH Beschluss vom 28.03.2007 – 2 StR 41/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2007 gemäß
§§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Limburg vom 29. September 2006 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen ver-
suchter räuberischer Erpressung (Fall 14 der Urteilsgründe)
verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte
- der schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen,
- der räuberischen Erpressung in drei Fällen,
- der Erpressung in zwei Fällen,
- der gefährlichen Körperverletzung,
- der Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung,
- der Sachbeschädigung sowie
- der Bedrohung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die verblei-
benden Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuer-
legen (§ 74 JGG).
Gründe:
1
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Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren we-
gen versuchter räuberischer Erpressung - das Landgericht hat insoweit einen
möglichen Rücktritt nicht erörtert - aus Gründen der Prozessökonomie einge-
stellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe bleibt von der teilweisen
Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die
Vielzahl und die Schwere der verbleibenden Taten aus, dass die Jugendkam-
mer ohne die eingestellte Tat eine niedrigere Einheitsjugendstrafe verhängt hät-
te.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl