BGH Beschluss vom 28.03.2007 – 5 StR 29/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. März 2007 in der Strafsache gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2007
beschlossen:
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-
walts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der An-
geklagte in den Fällen II.2.-11. der Gründe des Urteils
des Landgerichts Neuruppin vom 3. November 2006 ver-
urteilt ist. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfah-
rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fal-
len der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird dieses Urteil nach
§ 349 Abs. 4 StPO dementsprechend dahingehend ge-
ändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln und wegen bewaffneten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge verurteilt ist und die Gesamtfreiheitsstrafe auf
zwei Jahre und sechs Monate herabgesetzt wird (§ 354
Abs. 1a Satz 2 StPO).
3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tagen.
G r ü n d e
Auf die Revision des Angeklagten erfolgte eine geringfügige Teilein-
stellung des Verfahrens, die dem Übersehen der auf der Hand liegenden
Bewertungseinheit geschuldet ist. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel erfolg-
los im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal