Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.03.2007 – 5 StR 29/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. März 2007 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2007

beschlossen:

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-

walts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der An-

geklagte in den Fällen II.2.-11. der Gründe des Urteils

des Landgerichts Neuruppin vom 3. November 2006 ver-

urteilt ist. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfah-

rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fal-

len der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird dieses Urteil nach

§ 349 Abs. 4 StPO dementsprechend dahingehend ge-

ändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handel-

treibens mit Betäubungsmitteln und wegen bewaffneten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge verurteilt ist und die Gesamtfreiheitsstrafe auf

zwei Jahre und sechs Monate herabgesetzt wird (§ 354

Abs. 1a Satz 2 StPO).

3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tagen.

G r ü n d e

1

Auf die Revision des Angeklagten erfolgte eine geringfügige Teilein-

stellung des Verfahrens, die dem Übersehen der auf der Hand liegenden

Bewertungseinheit geschuldet ist. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel erfolg-

los im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal