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BGH Urteil vom 28.03.2007 – IV ZR 74/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter

Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und die Richter Felsch und Dr. Franke

am 28. März 2007

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. März 2004

wird zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO

aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 536.856,47 €

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtli-

ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es ihren Vortrag und die

Beweisangebote für den Eintritt des Versicherungsfalles übergangen hat.

Es ist nicht auszuschließen, dass das angefochtene Urteil darauf beruht.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbrin-

gen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Ur-

teilsfindung in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 2000, 131) und erheb-

liche Beweisantritte zu berücksichtigen (BVerfG NJW 2005, 1487 und

NJW 1991, 285, 286).

2

1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Transportversiche-

rer Ersatz für den Verlust von 12.000 Mobiltelefonen. Diese sind nach

Darstellung der Klägerin zwischen dem 9. und 20. Juni 2001 bei der Fir-

ma C. eingelagert worden und dort gegen ihren Willen abhanden ge-

kommen. Die von der Firma C. vorgelegten fünf Freigabeerklärungen

vom 9. Juli 2001 stammten nicht von ihr, der Klägerin, sondern seien

Fälschungen unter Verwendung einer von ihr an diesem Tag an die Fir-

ma C. gefaxten Freigabeerklärung für andere Mobiltelefone. Diesen

Vortrag hat die Klägerin durch Zeugen, Urkunden und Sachverständi-

gengutachten unter Beweis gestellt, wie die Beschwerde im Einzelnen

ausführt.

3

2. a) Das Berufungsgericht hat zur Abweisung des Klageanspruchs

ausgeführt: Der von der Klägerin dargelegte Sachverhalt möge für das

äußere Bild eines Verlustes der Sachen genügen. Jedoch habe die Be-

klagte konkrete Tatsachen vorgetragen, die die Klägerin nicht oder nicht

erheblich bestritten habe, aus denen in ihrer Gesamtschau mit erhebli-

cher Wahrscheinlichkeit die Vortäuschung des Versicherungsfalles zu

folgern sei. Der Klägerin obliege deshalb der Vollbeweis des Verlusts,

den sie nicht führen könne. Geeigneten Beweis hierfür habe sie nicht

angeboten.

4

b) Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht sich

mit dem Sachvortrag und den Beweisantritten der Klägerin zu den Haupt-

tatsachen des Versicherungsfalles nicht auseinandergesetzt und dadurch

gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Entspricht der Vortrag der

Klägerin der Wahrheit, ist er geeignet, den geltend gemachten Anspruch

zu begründen.

5

Auf der Grundlage seiner Auffassung, es obliege der Klägerin, den

Vollbeweis zu führen, hätte das Berufungsgericht den Vortrag und die

Beweisantritte der Klägerin nicht außer Betracht lassen dürfen. Das Be-

rufungsurteil zieht den Vortrag nicht in Erwägung und enthält insbeson-

dere keine Ausführungen dazu, weshalb die Beweisangebote zur Füh-

rung des Vollbeweises ungeeignet sind, es erwähnt die Beweisangebote

nicht einmal. Dies stellt eine prozessual unzulässige vorweggenommene

Beweiswürdigung und damit zugleich einen Verstoß gegen Art. 103

Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfG NJW 1993, 254, 255). Sollte das Berufungs-

gericht unausgesprochen der Meinung gewesen sein, aufgrund der von

ihm angenommenen Indizien für die erhebliche Wahrscheinlichkeit der

Vortäuschung des Versicherungsfalles hätten die Beweisangebote unbe-

achtet bleiben dürfen, läge auch darin eine unzulässige vorweggenom-

mene Würdigung nicht erhobener Beweise. Der Beweisantritt zu einer

Haupttatsache darf nicht aufgrund der Würdigung von Indiztatsachen

übergangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2000 - XI ZR

183/01 - NJW-RR 2002, 1072 unter II 3).

6

Schon deshalb ist das Berufungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO auf-

zuheben. Auf die weiteren Gehörsrügen kommt es im Beschwerdeverfah-

ren nicht an.

Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 20.05.2003 - 85 O 148/02 -

OLG Köln, Entscheidung vom 02.03.2004 - 9 U 106/03 -