BGH Urteil vom 28.03.2007 – IV ZR 74/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter
Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und die Richter Felsch und Dr. Franke
am 28. März 2007
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. März 2004
wird zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 536.856,47 €
Gründe
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtli-
ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es ihren Vortrag und die
Beweisangebote für den Eintritt des Versicherungsfalles übergangen hat.
Es ist nicht auszuschließen, dass das angefochtene Urteil darauf beruht.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbrin-
gen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Ur-
teilsfindung in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 2000, 131) und erheb-
liche Beweisantritte zu berücksichtigen (BVerfG NJW 2005, 1487 und
NJW 1991, 285, 286).
1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Transportversiche-
rer Ersatz für den Verlust von 12.000 Mobiltelefonen. Diese sind nach
Darstellung der Klägerin zwischen dem 9. und 20. Juni 2001 bei der Fir-
ma C. eingelagert worden und dort gegen ihren Willen abhanden ge-
kommen. Die von der Firma C. vorgelegten fünf Freigabeerklärungen
vom 9. Juli 2001 stammten nicht von ihr, der Klägerin, sondern seien
Fälschungen unter Verwendung einer von ihr an diesem Tag an die Fir-
ma C. gefaxten Freigabeerklärung für andere Mobiltelefone. Diesen
Vortrag hat die Klägerin durch Zeugen, Urkunden und Sachverständi-
gengutachten unter Beweis gestellt, wie die Beschwerde im Einzelnen
ausführt.
2. a) Das Berufungsgericht hat zur Abweisung des Klageanspruchs
ausgeführt: Der von der Klägerin dargelegte Sachverhalt möge für das
äußere Bild eines Verlustes der Sachen genügen. Jedoch habe die Be-
klagte konkrete Tatsachen vorgetragen, die die Klägerin nicht oder nicht
erheblich bestritten habe, aus denen in ihrer Gesamtschau mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit die Vortäuschung des Versicherungsfalles zu
folgern sei. Der Klägerin obliege deshalb der Vollbeweis des Verlusts,
den sie nicht führen könne. Geeigneten Beweis hierfür habe sie nicht
angeboten.
b) Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht sich
mit dem Sachvortrag und den Beweisantritten der Klägerin zu den Haupt-
tatsachen des Versicherungsfalles nicht auseinandergesetzt und dadurch
gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Entspricht der Vortrag der
Klägerin der Wahrheit, ist er geeignet, den geltend gemachten Anspruch
zu begründen.
Auf der Grundlage seiner Auffassung, es obliege der Klägerin, den
Vollbeweis zu führen, hätte das Berufungsgericht den Vortrag und die
Beweisantritte der Klägerin nicht außer Betracht lassen dürfen. Das Be-
rufungsurteil zieht den Vortrag nicht in Erwägung und enthält insbeson-
dere keine Ausführungen dazu, weshalb die Beweisangebote zur Füh-
rung des Vollbeweises ungeeignet sind, es erwähnt die Beweisangebote
nicht einmal. Dies stellt eine prozessual unzulässige vorweggenommene
Beweiswürdigung und damit zugleich einen Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfG NJW 1993, 254, 255). Sollte das Berufungs-
gericht unausgesprochen der Meinung gewesen sein, aufgrund der von
ihm angenommenen Indizien für die erhebliche Wahrscheinlichkeit der
Vortäuschung des Versicherungsfalles hätten die Beweisangebote unbe-
achtet bleiben dürfen, läge auch darin eine unzulässige vorweggenom-
mene Würdigung nicht erhobener Beweise. Der Beweisantritt zu einer
Haupttatsache darf nicht aufgrund der Würdigung von Indiztatsachen
übergangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2000 - XI ZR
183/01 - NJW-RR 2002, 1072 unter II 3).
Schon deshalb ist das Berufungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO auf-
zuheben. Auf die weiteren Gehörsrügen kommt es im Beschwerdeverfah-
ren nicht an.
Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 20.05.2003 - 85 O 148/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 02.03.2004 - 9 U 106/03 -