BGH Urteil vom 28.03.2007 – IV ZR 76/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und
Dr. Franke
am 28. März 2007
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2004
wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Vorinstanzen
haben sich nicht über unstreitigen Parteivortrag hinweg-
gesetzt. Bei den erstinstanzlichen Ausführungen der
Klägerin dazu, wie die Zuwendungen der Beklagten an
sie und ihren Ehemann zu sehen sind, handelt es sich
nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern ersichtlich
um den Versuch, komplexe Vorgänge unter juristischen
Laien rechtlich einzuordnen. Das Landgericht und das
Oberlandesgericht haben ihrer tatsächlichen und rechtli-
chen Würdigung daher zu Recht und fehlerfrei das Er-
gebnis der Beweisaufnahme zugrunde gelegt.
Auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage haben die Be-
klagten ihren Anspruch nicht gestützt und zu dessen tat-
sächlichen Voraussetzungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom
19. Januar 1999 - X ZR 60/97 - NJW 1999, 1623 unter 4
und BGHZ 129, 259, 266) auch nichts vorgetragen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
3. Streitwert: 40.903,35 €
Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2003 - 5 O 443/01 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.02.2004 - I-21 U 75/03 -