Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.03.2007 – IV ZR 76/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und

Dr. Franke

am 28. März 2007

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2004

wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Vorinstanzen

haben sich nicht über unstreitigen Parteivortrag hinweg-

gesetzt. Bei den erstinstanzlichen Ausführungen der

Klägerin dazu, wie die Zuwendungen der Beklagten an

sie und ihren Ehemann zu sehen sind, handelt es sich

nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern ersichtlich

um den Versuch, komplexe Vorgänge unter juristischen

Laien rechtlich einzuordnen. Das Landgericht und das

Oberlandesgericht haben ihrer tatsächlichen und rechtli-

chen Würdigung daher zu Recht und fehlerfrei das Er-

gebnis der Beweisaufnahme zugrunde gelegt.

Auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage haben die Be-

klagten ihren Anspruch nicht gestützt und zu dessen tat-

sächlichen Voraussetzungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom

19. Januar 1999 - X ZR 60/97 - NJW 1999, 1623 unter 4

und BGHZ 129, 259, 266) auch nichts vorgetragen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens.

3. Streitwert: 40.903,35 €

Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2003 - 5 O 443/01 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.02.2004 - I-21 U 75/03 -